7 Ob 2073/96w | OGH | 15.05.1996 |
7 Ob 2094/96h | OGH | 26.06.1996 |
Beisatz: Auch die Frage, welche Beweiserleichterungen dem Versicherer beim Nachweis von Umständen, die gegen den Versicherungsfall sprechen, zustattenkommen, gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung. (T1) |
7 Ob 292/01v | OGH | 29.04.2002 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Fahrraddiebstahl. (T2) |
7 Ob 67/15a | OGH | 02.07.2015 |
Beis wie T1 |
7 Ob 161/18d | OGH | 26.09.2018 |
Vgl |
7 Ob 140/24z | OGH | 20.11.2024 |
Beisatz: Hier: Kfz-Diebstahl, wobei das Fahrzeug wiedergefunden wurde. (T3)<br/>Beisatz: Das Beibehalten der Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer zum Nachweis eines Diebstahls auch im Fall des späteren Auffindens des Fahrzeugs überzeugt. Das Argument, es gebe eine verwertbare Spurenlage, sobald das Fahrzeug wieder aufgefunden wurde, greift gerade bei den in jüngerer Zeit verwendeten elektronischen Schlüsseln, die mittels elektronischer Auslesung „gehackt“ werden können, nicht. Sämtliche Umstände, die durch das (Wieder-)Auffinden des Fahrzeugs zutage treten und Rückschlüsse auf einen nicht stattgefundenen Diebstahl zulassen, müssen im Rahmen des dem Versicherer offenstehenden Erschütterungsbeweises berücksichtigt werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_0070OB02073_96W0000_002
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