Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:
"Einstweilige Verfügung
Den beklagten Parteien wird aufgetragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, die Firmenbuch‑Datenbank der klagenden Partei zur Aktualisierung ihrer eigenen Datenbank zu verwerten, insbesondere Daten daraus zu speichern oder sonst zu vervielfältigen, um sie an dritte Personen weiterzugeben, für Dritte zugänglich zu machen, aus diesen Daten Auskünfte zu erteilen oder diese Daten auf eine sonstige Weise zu verbreiten oder ähnliche Handlungen vorzunehmen, sofern sie diese Daten nicht gegen angemessenes, der klagenden Partei zufließendes Entgelt bezogen haben.
Das Mehrbegehren, den beklagten Parteien ganz allgemein aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, Daten aus dem Firmenbuch der klagenden Partei zu verwerten, insbesondere solche Daten zu speichern oder zu vervielfältigen, um sie an dritte Personen weiterzugeben, für Dritte zugänglich zu machen, aus diesen Daten Auskünfte zu erteilen oder diese Daten auf eine sonstige Weise zu verbreiten oder ähnliche Handlungen vorzunehmen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat die Hälfte ihrer Kosten vorläufig selbst zu tragen; die halben Kosten hat sie endgültig selbst zu tragen.
Die klagende Partei ist zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit 758,98 EUR (darin 126,50 EUR USt) bestimmten halben Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei hat die Hälfte ihrer Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die halben Kosten hat sie endgültig selbst zu tragen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1768,94 EUR (darin 294,82 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Das von den mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfen erster Instanz geführte Firmenbuch (§ 120 Abs 1 Z 1 JN) wurde von der klagenden Republik Österreich in den letzten Jahren unter Aufwendung hoher Inverstitionskosten von zunächst handschriftlicher Führung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) umgestellt (vgl § 28 Firmenbuchgesetz). Mit Schreiben vom 31. 3. 1999 erteilte die Klägerin nach vorausgegangener Ausschreibung fünf Unternehmen den Zuschlag zur Errichtung von Verrechnungsstellen zum Zweck der kostenpflichtigen Vermittlung von Grundbuchs- und Firmenbuchdaten. Bis zur Einrichtung dieser Verrechnungsstellen bestand für jedermann die Möglichkeit, entweder bei Gericht oder dort, wo ein entsprechendes Abfragegerät zur Verfügung stand, aus Grundbuch, Kataster und Firmenbuch eine entgeltliche Auskunft zu erhalten. Ab 1993 war eine auswärtige Abfrage aus dem Firmenbuch über BTX möglich. Die nunmehr eingerichteten Verrechnungsstellen stellen als Service‑Provider im Internet auf eigene Kosten die Verbindung zwischen den "IT‑Anwendungen" und den Kunden her, erkennen beim Informationstransport die Gebühren und heben diese als Verrechnungsstelle ein; für ihre Tätigkeit können sie beim Kunden einen angemessenen Zuschlag auf die für die Klägerin einzuhebende Gebühr verrechnen.
Die Erstbeklagte verfügt seit über 130 Jahren über umfangreiche Datensammlungen betreffend Firmeninformationen. Sie ist alleinige Gesellschafterin der 1983 zum Zweck des Aufbaus einer elektronischen Handelsregisterdatenbank gegründeten Zweitbeklagten. Die von der Zweitbeklagten erstellte elektronische Wirtschaftsdatenbank enthält ua auch jene Informationen, welche aus dem früheren Handelsregister und nunmehrigen Firmenbuch ersehen werden können. Die elektronische Umsetzung der Wirtschaftsdatenbank der Erstbeklagten durch die Zweitbeklagte erfolgte noch vor der Umstellung des Handelsregisters auf das ADV‑Firmenbuch. Die Ersterfassung der Daten begann 1984 auf Basis einer Kartei der Erstbeklagten; 1985 wurden die erfassten Daten vor Ort bei Gericht überprüft, korrigiert und ergänzt; ab 1986 wurde die Datenbank der Zweitbeklagten über BTX öffentlich angeboten. Für Großkunden wurden auf Basis der Datenbank individuelle Informationsdienstleistungen erbracht. Ab 1987 gab es als zusätzliche Abfragemöglichkeiten auch die Telebox und Datex‑P. Ab 1988 wurden österreichweit die Daten der GmbH‑Gesellschafter und Kommanditisten erfasst und ab 1989 den Abfragern zur Verfügung gestellt. 1994 wurden die Daten der Erst- und Zweitbeklagten in einer Datenbank zusammengeführt. 1995 ermöglichten die Beklagten den Zugriff auf ihre Datenbank über Internet. 1999 wurde die BTX‑Anwendung eingestellt. Die Klägerin bot erst ab Mitte 1989 die Datenbanken "Firmenbuch" und "Grundbuch" über Internet zur Abfrage an. Die Zweitbeklagte bezog niemals den Firmenbuchdatenbestand über die Klägerin (Bundesministerium für Finanzen oder Bundesministerium für Justiz) oder über die Bundesrechenzentrum GmbH.
Die (nunmehr automationsunterstützt geführte) Wirtschaftsdatenbank der Beklagten, die von der Zweitbeklagten angeboten wird, unterscheidet sich von der Firmenbuchdatenbank der Klägerin dadurch, dass auf ihren Firmenbuchauszügen das Hoheitszeichen der Klägerin fehlt und die beiden letzten Zeilen lauten: "Alle Angaben trotz größter redaktioneller Sorgfalt ohne Gewähr, copyright 1997 bis 1999 der C***** VerlagsgmbH, Firmenbuch Nr. *****". Darüber hinaus enthält die Wirtschaftsdatenbank der Beklagten (gegenüber dem EDV‑Firmenbuch der Klägerin) zusätzlich Informationen über die Branche, den ÖNACE‑Code, potentielle Beteiligung der Gesellschafter und Beteiligungen der verzeichneten Unternehmen. Unter dem Domain‑Namen "www.c *****.at" können Informationen über Telefon- und Faxnummern, Bankverbindungen, Geschäftsfelder, Internet- und e‑mail‑Adressen, ÖNACE‑Code, das Gründungsjahr sowie eine Kurzbezeichnung und passende Suchworte der Unternehmen abgefragt werden. Die Datenbank bietet Verknüpfungen (links) unter anderem zu Namen und Firmen; auch können Beteiligungsstruktur und Tochterfirmen der Unternehmen angezeigt werden. Für die erforderliche Aktualisierung der Wirtschaftsdatenbank der Beklagten bezieht die Zweitbeklagte aufbereitete Basisdaten über den Gläubigerschutzverband KSV, der die dafür erforderlichen Informationen über eine tägliche Veränderungsabfrage im Wege der Klägerin erlangt. Die Investitionskosten der Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftsdatenbank betrugen zwischen 1984 und 2000 rund 124 Mio S = 9 Mio EUR.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, Daten aus dem Firmenbuch der Klägerin zu verwerten, insbesondere solche Daten zu speichern oder zu vervielfältigen, um sie an dritte Personen weiterzugeben, für Dritte zugänglich zu machen, aus diesen Daten Auskünfte zu erteilen oder diese Daten auf eine sonstige Weise zu verbreiten oder ähnliche Handlungen vorzunehmen. Die Datenbank des Firmenbuchs sei auf Grund ihrer Struktur und Funktionsweise als Datenbankwerk iSd § 40f Abs 2 UrhG zu beurteilen, an dem die Klägerin gem § 40g UrhG das ausschließliche Werknutzungsrecht besitze. Im Hinblick auf den erheblichen Investitionsaufwand der Klägerin (40 Personenjahre, 100 Mio S = rund 7,2 Mio EUR) sei das Firmenbuch zumindest eine besonders geschützte Datenbank iSd § 76c UrhG, an der die Schutzrechte der Klägerin als deren Herstellerin zustünden. Berechtigte Interessen der Klägerin iSd § 76d UrhG seien dadurch verletzt, dass die Tätigkeit der Beklagten zu einem derzeit nicht näher zu bewertenden Gebührenentfall führe. Es liege im berechtigten Interesse der Klägerin, Datenbanken mit wesentlichen Firmendaten, die aber - wie jene der Beklagten - nicht aktuell seien und gleichzeitig von ihrer Aufmachung her den Anschein erweckten, authentische Daten zu enthalten, zu untersagen, um das Vertrauen der beteiligten Kreise im Geschäftsverkehr zu sichern; schließlich stehe mit der von der Klägerin im Wege der Verrechnungsstellen ermöglichten Firmenbuchabfrage über Internet ohnehin ein leicht zugängliches, relativ billiges und jedenfalls authentisches Werkzeug zur Verfügung. Wer Firmenbuchdaten abfrage, solle darauf vertrauen können, originäre und richtige Daten zu erhalten; dies sei bei den Auskünften aus den Firmenbuchdatenbanken der Zweitbeklagten nicht gewährleistet, deren Auskünfte zwar optisch einem Firmenbuchauszug der Klägerin nachempfunden seien, jedoch nicht aktuelle Daten enthalten könnten.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Firmenbuchdatenbank der Klägerin sei keine geschützte Datenbank iSd § 76c UrhG. Selbst wenn diese Datenbank durch das Schutzrecht sui generis des § 76c UrhG geschützt wäre, läge keine verbotene Verwertungshandlung iSd § 76d UrhG vor. Die von der Klägerin zur Begründung des Schutzes nach § 40f UrhG angeführten Umstände beträfen ausschließlich die im Rahmen des Datenbankschutzes nicht geschützte Abfragesoftware. Die Erstbeklagte habe sehr viel Geld in den Aufbau ihrer Wirtschaftsdatenbank investiert. Ihr Unternehmen wickle seit über 80 Jahren im Bereich der Wirtschaftsinformation öffentliche Aufträge für die Klägerin ab und sei zur Führung der "staatlichen Auszeichnung" berechtigt. Die Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbank‑RL) wolle den Informationsmarkt fördern, nicht einen ganzen - dem Vertrieb von Firmenbuchdaten nachgeschalteten - Markt vernichten. Die Beklagten böten mit ihrer Wirtschaftsdatenbank einen inhaltlichen und technischen Mehrwert an. Da die Beklagten nur Aktualisierungsdaten benötigten, begingen sie keine Verwertungshandlung iSd § 76d UrhG. Die Klägerin könne verhalten werden, den Beklagten die anders nicht zugänglichen Aktualisierungen zu angemessenen Bedingungen zu überlassen; sie könne deshalb der Beklagten nicht untersagen, die Aktualisierungen auch zu verwerten. Im Sinne der Harmonisierung des Urheberrechts in Europa werde es zu einer Ausnahme für amtliche Datenbanken auch vom sui‑generis‑Schutz kommen. Weshalb die Beklagten von ihren Kunden für eine Verrechnungsstelle der Klägerin gehalten werden sollten, die authentische Auskünfte erteile, sei nicht ersichtlich. Auch sei das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst, weil es darauf abziele, die Beklagten zur Unterlassung der Verwertung jeglicher Daten aus der Datenbank des Firmenbuches zu verpflichten. Die Klägerin habe nicht behauptet, dass die Anlage der Datenbank der Beklagten unter Zuhilfenahme von Daten aus dem früheren Handelsregister und nunmehrigen Firmenbuch rechtswidrig gewesen sei, weshalb die Beklagten nicht zur Unterlassung des Vertriebs auch dieser Daten verhalten werden könnten. Eine Beschränkung des Unterlassungsbegehrens auf Aktualisierungsdaten komme nicht in Betracht, weil ein solches Begehren auf Grund seiner Unbestimmtheit und der technischen Undurchführbarkeit einer Exekution nicht zugänglich sei.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Da es sich um eine vollständige Sammlung aller nach dem FBG einzutragenden Tatsachen ohne eigenschöpferische Auswahltätigkeit handle, sei das ADV‑Firmenbuch der Klägerin kein Datenbankwerk iSd § 40f UrhG, sondern eine geschützte Datenbank iSd § 76c UrhG. Diese Bestimmung enthalte keine durch Analogie zu schließende Lücke. Allein der Umstand, dass die Erstbeklagte Alleingesellschafterin der Zweitbeklagten sei, begründe noch keine Ansprüche der Klägerin. Die Zweitbeklagte habe noch vor der Klägerin und vor Inkrafttreten der urheberrechtlichen Bestimmungen über Datenbankwerke über ihre Datenbank verfügt. Wenn sie Unternehmensdaten vom KSV beziehe und zur Aktualisierung ihrer Wirtschaftsdatenbank - die neben den Firmenbuchdaten der Klägerin auch noch zusätzliche Informationen enthalte - verwende, sei dies nicht als unzulässige Verwendung oder Nutzung eines wesentlichen Teils einer Datenbank zu beurteilen. Die Klägerin werde dadurch auch nicht darin beeinträchtigt, ihre eigene Datenbank zu verwenden. Eine Interessenabwägung ergebe, dass der Zweitbeklagten als Herstellerin einer eigenen Datenbank - auch im Hinblick auf die essential‑facilities‑Doktrin - zugestanden werden müsse, die aktuellen Daten des öffentlichen Firmenbuchs, die ausschließlich über die Verrechnungsstellen von der Klägerin bezogen werden könnten, für ihre Wirtschaftsdatenbank zu verwenden. Andernfalls wäre jede Verwendung und Verknüpfung von Daten des Firmenbuchs mit selbst angelegten Datenbanken unmöglich. Bescheinigtermaßen biete die Zweitbeklagte Firmenbuchauszüge - abgesehen von Großabnehmern mit Mengenrabatt - nicht zu niedrigeren Preisen an.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob amtliche Datenbanken gegen eine Verwertung ihrer Daten durch private Datenbanken geschützt seien. Die Firmenbuchdatenbank der Klägerin sei eine geschützte Datenbank iSd § 76c UrhG. Da die Datenbanken der Streitteile nicht identisch seien und die von der Zweitbeklagten angebotene Datenbank über den Inhalt der Firmenbuchauszüge der Klägerin hinaus weitere wesentliche Unternehmensdaten enthalte, sei die Aktualisierung der Wirtschaftsdatenbank der Beklagten im Wege des Bezugs von aufbereiteten Basisdaten vom Kreditschutzverband (der seine Daten entgeltlich von einer von der Klägerin autorisierten Verrechnungsstelle erhalte) nicht als Eingriff in das der Klägerin gemäß § 76d Abs 1 UrhG zustehende Schutzrecht an ihrer Datenbank zu beurteilen. Die beanstandeten Handlungen der Beklagten stünden weder der normalen Verwertung der Datenbank der Klägerin entgegen, noch würden dadurch berechtigte Interessen der Klägerin als Herstellerin der Datenbank unzumutbar beeinträchtigt. Diese Auffassung stehe auch mit der - wenngleich zu einem anderen Sachverhalt ergangenen - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 4 Ob 273/00a (= RdW 2001, 338 = wbl 2001, 290 = MR 2001, 168 < M. Walter > = GRUR Int 2001, 775 = ÖBl 2001, 279 - C‑Compass) in Einklang, wo deutlich zum Ausdruck gebracht werde, dass die dort Beklagte mit der Verwendung ihrer Datenbank bereits dann nicht mehr in die Rechte des Klägers eingreife, wenn die von ihr vorgenommenen Änderungen eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert hätten. Auch hier hätten die Beklagten einen hohen Investitionsaufwand getätigt. Die Klägerin könnte im übrigen auch auf Grund der vom EuGH vertretenen essential‑facilities‑Doktrin dazu verhalten werden, den Beklagten die von den Beklagten zur Aktualisierung ihrer Wirtschaftsdatenbank benötigten Änderungsdaten zur Verfügung zu stellen. Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, durch Umsetzung der Datenbank‑RL solchen Datenbanken, die zwar nicht den urheberrechtlichen Werkerfordernissen gerecht würden, für deren Einrichtung jedoch erhebliche Investitionen erforderlich gewesen seien, einen Investitionsschutz zu gewähren; eine Bevorzugung von Datenbankwerken amtlichen Ursprungs sei damit nicht verbunden. Ein Verstoß der Beklagten gegen § 76d UrhG liege daher nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin steht auf dem Standpunkt, die Beklagte nutze ohne Zustimmung der Klägerin und ohne ihr Gebühren zu zahlen mit der täglichen Übernahme sämtlicher Änderungsdaten einen wesentlichen Teil der Datenbank des EDV‑Firmenbuchs und greife damit in das Schutzrecht der Klägerin gem § 76d UrhG ein. Der Klägerin entgingen auf diese Weise Gebühren für Einzelabfragen, und sie werde in der Nutzung ihrer Datenbank beeinträchtigt. Ohne Bedeutung sei es, dass die Datenbank der Beklagten noch zusätzliche Informationen gegenüber dem EDV‑Firmenbuch enthalte. Hiezu war zu erwägen:
Nach Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbank‑RL) in Österreich mit der am 1. 1. 1998 in Kraft getretenen UrhGNov 1997 (v. Lewinski in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 1 Datenbank‑RL Rz 34) sind Datenbanken einerseits als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt (§§ 40f - 40h UrhG), andererseits besteht an bestimmten geschützten Datenbanken (§ 76c UrhG) ein - den Leistungsschutzrechten verwandtes - "sui‑generis‑Schutzrecht" (§ 76d UrhG).
Ob das EDV‑Firmenbuch der Klägerin infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffs als eigentümliche geistige Schöpfung und damit als Datenbankwerk iSd § 40f UrhG zu beurteilen ist, bedarf keiner näheren Prüfung: Der urheberrechtliche Schutz von Datenbankwerken ist im Abschnitt VIb des I. Hauptstücks der UrhG geregelt, weshalb schon aus systematischen Überlegungen die allgemeinen Regelungen des Abschnitts I, darunter auch § 7 UrhG, Anwendung finden. Nach § 7 Abs 1 UrhG genießen unter anderem amtliche Bekanntmachungen keinen urheberrechtlichen Schutz. Wie Kucsko (Öffentlicher E‑Content und Urheberrecht, ecolex 2001, 681 ff [682]) unter Hinweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers jüngst überzeugend gezeigt hat, handelt es sich beim Firmenbuch insgesamt um eine amtliche Bekanntmachung iSd genannten Bestimmung; diese Datenbank ist deshalb vom Urheberrechtsschutz im engeren Sinne jedenfalls ausgeschlossen. Diese Regelung ist auch richtlinienkonform, weil Art 6 Abs 2 lit d Datenbank‑RL traditionelle innerstaatliche Ausnahmen vom Urheberrecht für weiterhin zulässig erachtet; nach der Absicht des Richtliniengesetzgebers erlaubt diese Bestimmung auch die Freistellung amtlicher Werke (v. Lewinski aaO Art 6 Rz 38). Auf urheberrechtlichen Schutz im engeren Sinn kann sich die Klägerin daher keinesfalls stützen. Zu prüfen bleibt daher, ob sie Schutz nach § 76c ff UrhG - der unabhängig vom Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes ist (§ 76c Abs 3 UrhG; Decker in Möhring/Nicolini, dUrhG² vor §§ 87a ff Rz 6) - begehren kann.
Jene Bestimmungen, die auf das sui‑generis‑Schutzrecht geschützter Datenbanken Anwendung finden, sind in § 76d Abs 5 UrhG aufgelistet; auf § 7 UrhG wird dort allerdings nicht verwiesen. Nach Kucsko (aaO 683 f) handelt es sich dabei um eine planwidrige Lücke, die durch entsprechende Anwendung des § 7 UrhG auch im Leistungsschutzbereich iS des Zwecks der allgemeinen Freistellung amtlicher Werke im öffentlichen Interesse zu schließen sei. Eine solche Auslegung sei auch richtlinienkonform, obwohl die Aufzählung in Art 9 Datenbank‑RL unter den Ausnahmen vom Recht sui generis keine dem Art 6 Abs 2 lit d Datenbank‑RL entsprechende Regelung enthalte. Die genannte Aufzählung sei nämlich nicht taxativ und stehe einer entsprechenden Analogie nicht entgegen. Für diese Auslegung spreche auch Art 13 Datenbank‑RL, wonach die Richtlinie Rechtsvorschriften unter anderem über das Urheberrecht sowie über den Zugang zu öffentlichen Dokumenten unberührt lasse. Zum selben Ergebnis gelange man schließlich, wenn man berücksichtige, dass sich die Datenbank‑RL an die Mitgliedstaaten wende, die verpflichtet seien, durch nationale Gesetze einen entsprechenden Datenbankschutz vorzusehen; soweit ein Mitgliedstaat selbst Berechtigter an einer Datenbank sei, stehe es ihm aber - wie im übrigen auch sonst im Urheber- und Leistungsschutzrecht - frei, auf die Geltendmachung seines Schutzrechts zu verzichten und dies - wie hier die Klägerin etwa durch die Anordnung des § 7 UrhG - der Öffentlichkeit verbindlich mitzuteilen.
Auch Haller (Amtliche Werke im Internet - urheberrechtliche Schlaglichter, in FS Dittrich, 163 ff, 173) und - bei vergleichbarer Rechtslage in Deutschland - Decker (aaO § 5 Rz 22 und vor §§ 87a ff Rz 9) sowie Nordemann (in Fromm/Nordemann, dUrhG9 § 5 Rz 9) vertreten die Auffassung, dass die Freistellung amtlicher Werke auch im Bereich des Leistungsschutzes anzuwenden sei. Gaster (Der Rechtsschutz von Datenbanken, 150 f) plädiert ausdrücklich dafür, aus Gründen der Kongruenz der beiden durch die Datenbank‑RL geregelten Schutzsysteme (Urheberrecht und sui‑generis‑Recht) die Ausnahme bei amtlichen Datenbanken einheitlich zu handhaben.
Vogel (in Schricker, dUrhG² § 87b Rz 25) lehnt eine analoge Anwendung urheberrechtlicher Vorschriften betreffend amtliche Werke auf das Leistungsschutzrecht von Datenbanken ab, weil die Aufzählung in Art 9 Datenbank‑RL die Schranken des Rechts sui generis abschließend regle (ebenso ohne nähere Begründung v. Lewinski aaO Art 9 Rz 5 und Ciresa, Österreichisches Urheberrecht § 76d Rz 8). Soweit der gesetzliche Informationsauftrag eines öffentlich zugänglichen staatlichen Registers reiche, sei ein Amortisationsinteresse der öffentlichen Verwaltung nicht berührt; würden hingegen wesentliche Teile oder die Gesamtheit eines Registers vervielfältigt, um diese etwa bei der Erstellung eines Konkurrenzregisters oder eines Registers mit anderen Parametern wirtschaftlich zu nutzen, stehe die bestimmungsgemäße Nutzung des Registers in Frage. Derart motivierte Verwertungshandlungen unterlägen deshalb uneingeschränkt dem Verbot der Entnahme oder Weiterverwertung wesentlicher Datenbankteile oder der Datenbank in ihrer Gesamtheit, weil bei ihnen das öffentliche Register seine Funktion als Informationsquelle für jedermann verliere und über seinen gesetzlichen Auftrag hinaus zum Objekt des wirtschaftlichen Interesses weniger werde.
Dittrich (Einige Bemerkungen zum Schutz schlichter Datenbanken, ÖBl 2002, 3 ff [6]) stimmt dieser Argumentation ohne Einschränkungen zu. Er zieht aus der Entstehungsgeschichte der Datenbank‑RL den Schluss, dass Art 9 Datenbank‑RL die zulässigen Ausnahmen vom sui‑generis‑Schutzrecht abschließend regle (dies entspricht auch der Auffassung des österreichischen Gesetzgebers: ErlRV, abgedruckt bei Dittrich aaO FN 11) und betont, dass der nach allgemeiner Auffassung für schlichte Datenbanken bezweckte Investitionsschutz (aaO FN 9) auch der öffentlichen Hand zugute kommen müsse, die ja auch das Investitionsrisiko trage (aaO 5).
Der erkennende Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen von Vogel und Dittrich an. Der Zweck der Richtlinie - den Schutz von Datenbanken im Binnenmarkt zu vereinheitlichen - erfordert es, den Schutzumfang einheitlich zu regeln; wenn daher die Datenbank‑RL festlegt, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht sui generis festsetzen können, spricht dies zunächst dafür, dass nur die angeführten Ausnahmen festgelegt werden können. Auch die von Kucsko als Argument herangezogene Möglichkeit des Verzichts eines Mitgliedstaats auf den Schutz der Richtlinie verträgt sich mit deren Zielsetzung nicht. Schließlich wäre Erwägungsgrund 52 der Richtlinie, wonach Mitgliedstaaten bereits bestehende Rechtsvorschriften über Ausnahmen des Schutzrechts beibehalten dürfen, unverständlich und entbehrlich, würde man den Ausnahmekatalog des Art 9 Datenbank‑RL als nur beispielhafte Aufzählung ansehen. Dem Argument, es führte zu einem nicht zu begründenden Widerspruch, wäre zwar bei jenen Datenbankwerken, die freie Werke sind, der "höherwertige" Urheberrechtsschutz gem § 7 UrhG ausgeschaltet, würde hingegen für dieselbe Datenbank der parallele Leistungsschutz ohne diese Ausnahmebestimmung Anwendung finden, ist entgegenzuhalten, dass im Fall einer wesentlichen Investition in eine Datenbank - welche Voraussetzung von der Einhebung einer Abfragegebühr nicht berührt wird - auch ein berechtigtes Interesse der öffentlichen Hand anerkannt werden muss, die Nutzung nur mit ihrer Zustimmung und gegen Entgelt zu gestatten.
Der eingeschränkte Schutz schlichter Datenbanken stellt im übrigen sicher, dass jedermann auf für ihn wichtige Daten zugreifen kann, weil davon regelmäßig nur unwesentliche Teile der Datenbank betroffen sind, die nur unter besonderen, im Regelfall nicht vorliegenden Voraussetzungen geschützt sind; auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es bei schlichten Datenbanken - anders als etwa bei Urteilen, Gesetzestexten und anderen freien Werken iSd § 7 Abs 1 UrhG - nicht notwendig, sie gemeinfrei zu stellen, um die notwendige Information des Publikums sicherzustellen und dessen Abschottung von bedeutsamen Informationen zu verhindern. Eine analoge Anwendung des § 7 UrhG auf geschützte Datenbanken iSd § 76c UrhG ist demnach weder nach Art 9 Datenbank‑RL möglich, noch nach dem Zweck dieser Bestimmung geboten.
Das Verwertungsrecht des Datenbankherstellers ist kein umfassendes; es ist vielmehr auf die ganze Datenbank oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil derselben beschränkt. Nach Erwägungsgrund 50 der Datenbank‑RL ist es wichtig, dass Maßnahmen zur Freistellung bestimmter Datennutzungen zu Zwecken des Unterrichts oder der wissenschaftlichen Forschung die ausschließlichen Rechte des Herstellers zur Nutzung der Datenbank unberührt lassen und mit ihnen keinerlei kommerzielle Zwecke verfolgt werden. Dittrich (aaO 7 f) zieht daraus den zutreffenden Schluss, dass jede Datennutzung für eine Tätigkeit, die auf die Erzielung eines wirtschaftlichen, über den gesetzlichen Informationsauftrag hinausgehenden Vorteils gerichtet ist, unter das Schutzrecht des Herstellers fällt.
Bei der Prüfung, ob die in einer Änderungsabfrage enthaltenen Daten wesentliche Teile der Datenbank sind, ist auch Art 7 Abs 5 Datenbank‑RL (umgesetzt mit § 76d Abs 1 zweiter Satz UrhG) zu berücksichtigen. Danach ist auch die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank unzulässig, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen. Diese vor dem Hintergrund des Schutzzwecks, also des Investitionsschutzes, auszulegende Bestimmung umschreibt den typischen Fall der Umgehung einer Vorschrift durch Mittel oder Verfahren, die dasselbe Ergebnis erzielen, das die umgangene Vorschrift gerade erfassen will (v. Lewinski aaO Art 7 Rz 16). Wenn demnach die Beklagten regelmäßig und systematisch sowie ohne Zustimmung der Klägerin solche Daten erwerben, die der KSV durch eine tägliche Veränderungsabfrage bei der Firmenbuchdatenbank der Klägerin erlangt hat (mögen diese Daten auch in durch Dritte bearbeiteter Form verwendet werden), und wenn die Beklagten in der Folge diese Daten zur Aktualisierung der eigenen Datenbanken der Erstbeklagten nutzen, aus denen sie einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen, verletzen sie ohne Zweifel der Klägerin gem § 76d Abs 1 UrhG zustehende Schutzrechte. Durch diese Handlungen werden auch berechtigte Interessen der Klägerin deshalb unzumutbar beeinträchtigt, weil sie nur auf diese Weise auf dem Markt für Firmenbuchabfragen durch die Beklagten konkurrenziert werden kann.
Die Beklagten haben sich nun aber auch darauf berufen, dass es als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu beurteilen sei, wollte ihnen die Klägerin die Erlangung oder Nutzung der für ihre eigenen Datenbanken dringend erforderlichen (Aktualisierungs‑)Daten verweigern. Sie schneiden damit die Frage an, ob die Nutzung der Firmenbuchdatenbank der Klägerin ein Anwendungsfall der kartellrechtlichen essential‑facilities‑Doktrin ist und - bejahendenfalls - wegen Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen auch gegen den Willen der Klägerin erzwungen werden kann. Dazu ist zu erwägen:
Nach der (im US‑amerikanischen antitrust law entstandenen und in das europäische Kartellrecht übernommenen) essential‑facilities‑Doktrin ist die Weigerung des marktbeherrschenden Inhabers einer wesentlichen Einrichtung rechtswidrig, diese zu diskriminierungsfreien Bedingungen für Tätigkeiten eines Dritten auf einem vor- oder nachgelagerten Markt zugänglich zu machen (Möschel in Immenga/Mestmäcker, dGWB § 19 Rz 178; vlg dazu allgemein Emmerich, Kartellrecht8 212 ff; v. Bechtolsheim/Bruder, Die Essential Facilities Doktrin und § 19 Abs 4 Nr 4 GWB, WRP 2002, 55 ff; Bücking, Liberalisierung im Vergabewesen deutscher Domainadressen? - DENIC und die "Essential Facilities"‑Doktrin, GRUR 2002, 27 ff; Krimphove, Der Zugang zu fremden Betriebs- und Produktionsmitteln, ZfRV 2001, 164 ff).
Die Doktrin hat im Gemeinschaftsrecht bisher keine ausdrückliche Formulierung gefunden (vgl hingegen nunmehr § 19 Abs 4 Z 4 dGWB). Der EuGH hat sie bisher auch nicht als eigenständige Rechtsfigur betrachtet, sondern einschlägige Sachverhalte im Kontext mit seiner Spruchpraxis zu Art 82 EG zur missbräuchlichen Geschäfts- und Belieferungsverweigerung behandelt (Bücking aaO 30). Er vertritt dabei die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung (Nachweise bei Möschel aaO Rz 181); bloße Wettbewerbsnachteile für sich allein genommen eröffneten noch nicht den Anwendungsbereich des Art 82 EG. Abzustellen sei vielmehr darauf, dass kein (rentabler) tatsächlicher oder potentieller Ersatz - nicht etwa kein gleichwertiger Ersatz - zur Verfügung stehe ("mangelnde Duplizierbarkeit"), die Nutzungsverweigerung also geeignet sei, jeglichen Wettbewerb auszuschließen, und ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliege (EuGH, ÖBl 1999, 146 - Bronner Rn 38, 40, 45 f; Bücking aaO 31; Krimphove aaO 175).
Als wesentliche Einrichtungen werden neben den "klassischen" Versorgungsnetz‑Monopolen auch marktbeherrschende Reservierungssysteme und Datenverarbeitungsnetze sowie Schlüsselpatente angesehen (Emmerich aaO 215 mwN). Mit der Entscheidung "Magill" (GRUR Int 1995, 490; siehe auch Krimphove aaO 173 f) hat der EuGH die Anwendungsmöglichkeit der aufgezeigten Grundsätze von Fällen des Eigentums an Sachen (Hafeneinrichtungen, Rohrleitungen) erstmals auf Fälle des geistigen Eigentums in Form von Information erstreckt. Erst jüngst hat die Kommission im Fall IMS (dargestellt bei v. Bechtolsheim/Bruder aaO 57) angeordnet, dass ein Unternehmen, welches eine für die Pharma‑Marktforschung unentbehrliche, zum nationalen Standard gewordene Struktur entwickelt hat, einem Mitbewerber eine Lizenz zur Nutzung daran einräumen muss, weil es letzterem anders nicht möglich sei, seine Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. Für den deutschen Rechtsbereich wird in der Literatur eine Anwendung des § 19 Abs 4 Z 4 dGWB auch auf virtuelle Netze, wie etwa Überweisungssysteme (darunter das weltweit etablierte S.W.I.F.T.‑System für den bargeldlosen Auslandszahlungsverkehr), bejaht (Nachweise bei Möschel aaO Rz 197). Gleiches gilt nach Bücking (aaO 32) auch für zentrale Netzelemente, wie etwa ein für den Datenverkehr unentbehrliches etabliertes Adressierungssystem, das einen unangreifbaren Standard für die Kommunikation von Rechnern in Telekommunikationsnetzen begründet. In der Stellungnahme des deutschen Bundesrates zu § 19 Abs 4 Z 4 dGWB werden wesentliche Einrichtungen als stratgegische Engpasseinrichtungen definiert, die den Charakter eines natürlichen Monopols haben (sog bottleneck‑Situationen). Darunter fielen nicht nur physische Netze; der Tatbestand solle als flexible und zukunftsgerichtete Norm für neu entstehende Netzstrukturen offengehalten werden (zitiert bei v. Bechtolsheim/Bruder aaO 58).
Diesen Ausführungen zum (weiten) Begriff einer wesentlichen Einrichtung ist beizupflichten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass wirtschaftlich betrachtet (§ 1 KartG) zwischen Sacheigentum, geistigem Eigentum oder der Verfügungsmacht über Daten kein Unterschied besteht. In Anwendung der zuvor dargestellten Grundsätze muss es demnach auch für den österreichischen Rechtsbereich als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs 1 KartG) angesehen werden, wenn dem Hersteller einer Datenbank, der diese nur unter der Bedingung wirtschaftlich sinnvoll betreiben kann, dass ihm zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten zur Verfügung gestellt werden, vom monopolistischen Hersteller jener Datenbank, aus der allein die Veränderungsdaten bezogen werden können, ein Zugriff auf die Veränderungsdaten grundlos verweigert oder von der Zahlung eines unangemessenen Entgelts abhängig gemacht würde.
Daraus folgt aber, dass das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst ist. Den Beklagten, die zum Betrieb ihrer eigenen Datenbanken auf die Mitbenutzung von Teilen der Firmenbuchdatenbank der Klägerin angewiesen sind, kann nämlich nach dem zuvor Gesagten nicht ganz allgemein verboten werden, Daten aus dem Firmenbuch der Klägerin zu verwerten. Die Klägerin als Herstellerin der monopolistischen Datenbank Firmenbuch muss nämlich - wenn auch zu angemessenen Bedingungen - den Beklagten jene Daten zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen, die diese für ihre eigenen Datenbanken, somit für eine kommerzielle Tätigkeit auf einem nachgelagerten Markt, benötigen. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage, ob die Verweigerung des Zugangs für eine private Datensammlung zum Änderungsdienst des Firmenbuchs als eine nur im Rahmen des Gesetzesvorbehalts zu Art 5 StGG und Art 1 1. ZProtMRK zulässige Eigentumsbeschränkung zu beurteilen ist (in diesem Sinne Schwartz, Öffentlicher E‑Content und Verfassungsrecht, ecolex 2001, 709 ff, 711), keiner näheren Prüfung. Dass das Einspeichern eines Werks in eine Datenbank eine Vervielfältigungshandlung iSd § 15 UrhG ist, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (SZ 72/11 = EvBl 1999/108 = MR 1999, 94 < Walter > = ÖBl 2000, 86 - Radio Melody III); Gleiches muss auch für Vervielfältigung im Zusammenhang des Schutzrechts gem § 76d UrhG gelten.
Die von der Klägerin aufgezeigten Bedenken, es komme zu einer rufschädigenden Verwechslung ihrer Firmenbuchdatenbank mit der Datenbank der Beklagten, weil nur die Klägerin in der Lage sei, tagesaktuelle Auskünfte zu erteilen, können angesichts der doch erheblichen Unterschiede in der äußeren Gestaltung der jeweiligen Auskünfte (kein Hoheitszeichen und deutlicher Hinweis auf die Firma der Zweitbeklagten in deren Datenbankauszügen) nicht geteilt werden.
Die Erstbeklagte ist alleinige Gesellschafterin der Zweitbeklagten und verfügt mit dieser gemeinsam über die Wirtschaftsdatenbank; mag daher auch im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten in Angelegenheiten der Wirtschaftsdatenbank der Beklagten nur die Zweitbeklagte als Ansprechpartnerin in Erscheinung treten, ändert dies auf Grund der gemeinsamen Verfügungsbefugnis und der aufgezeigten wirtschaftlichen Verflechtung nichts an der Mitverantwortung der Erstbeklagten für die unbefugte Verwendung von Daten aus der Datenbank der Klägerin. Der Unterlassungsanspruch richtet sich demnach auch gegen sie.
Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben und dem Sicherungsantrag mit den aufgezeigten Einschränkungen stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v uva).
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