Zusammenfassung: Der Autor weist in seinem Beitrag nach, dass sowohl die aus Art 10 MRK ableitbare Grundfreiheit der Informationsbeschaffung wie auch der Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz und unter gewissen Umständen auch der gebotene Schutz dinglicher Rechte für eine Verpflichtung des Staates zur uneingeschränkten Bereitstellung und Freigabe öffentlicher Datensammlungen, wie das Grundbuch, Firmenbuch etc sprechen.