§§ 5, 6, 40, 40a, 40f, 76c UrhG:
Datenbanken werden als Sammelwerk iS des § 6 UrhG geschützt. Sie können aber auch dann geschützt sein, wenn sie keine eigentümliche geistige Schöpfung und daher kein Datenbankwerk sind. In diesem Fall bestimmt sich ihr Schutz nach § 76c UrhG. Danach muss für die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung ihres Inhalts eine wesentliche Investition erforderlich gewesen sein.