Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss, mit dem dem Rekurs der Mutter der beiden Minderjährigen gegen die einstweilige Regelung des Besuchsrechtes des Vaters nicht Folge gegeben wurde, wurde dem Rechtsvertreter der Mutter am 29. 11. 2001 (AS 398) zugestellt. Der dagegen von der Mutter am 14. 12. 2001 beim Erstgericht überreichte Revisionsrekurs wurde somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG erhoben. Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es jedoch dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil des anderen abändern lässt. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (stRsp, zB EFSlg 44.565; 7 Ob 329/99d). Eine Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels scheidet daher aus, wenn die Rechtsstellung eines Dritten beeinträchtigt wird (stRsp, zB SZ 40/65; 4 Ob 517/94; 7 Ob 329/99d). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Vater das Besuchsrecht in einem bestimmten Umfang zugesprochen; die Rechtsstellung des Vaters wäre daher durch eine Abänderung berührt. Deshalb ist der verspätete Rekurs nicht zu berücksichtigen (7 Ob 329/99d).
Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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