OGH 8ObA298/01h

OGH8ObA298/01h13.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Blaz P*****, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ewald L*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 835.128,16 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 2001, GZ 7 Ra 181/01v-23, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit sowie die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Auf einen konkreten Aushang hat sich der Kläger nicht berufen. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm aufgrund seiner Sprachschwierigkeiten das Aufstellen entsprechender Prozessbehauptungen nicht möglich gewesen wäre, ist er schon darauf zu verweisen, dass er ja auch in erster Instanz rechtskundig vertreten war.

Nach ständiger Rechtsprechung muss es sich beim "Aufseher" im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG um eine Person handeln, die eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung im Betrieb innehat und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt (vgl zuletzt OGH 11. 1. 2001, 8 ObA 181/00a mwN = ZVR 1972/203; SZ 51/128; SZ 52/66; DRdA 1987, 447; 9 ObA 322/98p; RIS-Justiz RS0088337 mwN). Dies trifft aber auf den hier beklagten Produktionsleiter zu. War er doch berechtigt, dem als Hilfsarbeiter im Betrieb eingesetzten Kläger Anweisungen zu geben und gab sie diesem auch gerade im Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Verladevorgang. Dass der Beklagte dabei auch selbst mithalf und einen Hubstapler fuhr, ändert daran nichts. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass der Beklagte damit gegen die ausdrückliche Dienstanweisung verstoßen habe, nicht ohne einen entsprechenden Staplerschein mit einem Hubstapler zu fahren, entfernt er sich von den Feststellungen, da eine solche, an den Beklagten gerichtete Dienstanweisung nicht festgestellt wurde. Vielmehr wurde sogar festgestellt, dass auch andere Mitarbeiter ohne einen Staplerschein bei Bedarf mit Hubstaplern gefahren sind. Auch handelt es sich bei der Frage des Besitzes des "Staplerscheines" ja regelmäßig nur um die Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens, während hier ja die Frage des Umfanges der Haftungsbefreiung aufgrund des § 333 Abs 4 ASVG maßgeblich ist. Daher ist auch der Umstand, ob allenfalls andere Staplerfahrer mit einer entsprechenden Berechtigung zur Verfügung gestanden wären, ohne Belang.

Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. 4. 1986 zu 14 Ob 53/86 (= RdW 1986, 251) beruft ist ihm schon entgegenzuhalten, dass in dem damaligen Verfahren der beklagte Arbeitskollege gegenüber dem damaligen Kläger - anders als hier - keine Weisungsbefugnis hatte.

Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, ein Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.

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