Rechtssatz
Entspringt im Falle der Sicherungsabtretung die zu sichernde Forderung einem Rechtsgeschäft, das nach einer anderen Rechtsordnung zu beurteilen ist, als das Rechtsgeschäft, dem die abzutretende Forderung in ihrer Beurteilung unterworfen ist, gibt in Anwendung des im § 1 Abs 1 IPRG ausgedrückten allgemeinen Grundsatzes die Abhängigkeit der Abtretung vom Bestand der abzutretenden Forderung und nicht das Kausalverhältnis für die Abtretung (die zu besichernde Forderung) den anknüpfungsrechtlichen Ausschlag. Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen der Sicherungsabtretung sind nach der Rechtsordnung zu beurteilen, die für die abzutretende Forderung maßgebend ist, auch wenn die zu sichernde Forderung der Beurteilung nach einer anderen Rechtsordnung unterliegt.
6 Ob 788/82 | OGH | 13.10.1983 |
Veröff: JBl 1984,320 (kritisch Schwimann) |
3 Ob 531/91 | OGH | 18.09.1991 |
Auch; Veröff: ZfRV 1992,387 = RdW 1992,107 = JBl 1992,652 |
Dokumentnummer
JJR_19831013_OGH0002_0060OB00788_8200000_002
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