OGH 6Ob154/01t

OGH6Ob154/01t23.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Andreas S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, gegen den Antragsgegner Ing. Franz S*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Festsetzung einer Ausstattung, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. November 2000, GZ 14 R 315/00t-15, womit über den Rekurs des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 14. Juni 2000, GZ 6 Nc 5/00i-10, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der antragstellende Sohn des Antragsgegners begehrt gemäß § 1231 ABGB einen Ausstattungsbetrag von 300.000 S.

Das Rekursgericht sprach 150.000 S in monatlichen Raten a 5.000 S zu und wies das Mehrbegehren ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien. Der Sohn strebt die gänzliche Stattgebung seines Antrages an, der Vater die gänzliche Abweisung.

Beide Revisionsrekurse sind mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

In formeller Hinsicht ist klarzustellen, dass die vom Antragsteller gemäß § 14a Abs 1 AußStrG angestrebte Änderung des Ausspruchs über die Rechtsmittelzulässigkeit durch das Rekursgericht hier nicht in Frage kommt, weil der in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand 260.000 S übersteigt, sodass gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes nur das Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses zur Verfügung steht (§ 14 Abs 5 AußStrG).

Zum Verständnis der von den Rekurswerbern relevierten Rechtsfragen ist von folgendem von den Vorinstanzen festgestellten und im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt auszugehen:

Der am 26. 6. 1972 geborene Sohn lebte schon vor der Eheschließung am 2. 10. 1999 mehrere Jahre mit seiner jetzigen Frau in einem gemeinsamen Haushalt (offensichtlich in einer Mietwohnung). Das gemeinsame Kind wurde 1998 geboren. Die Gattin bezieht Karenzgeld. Er hatte im Jahr 1999 ein Jahreseinkommen von 246.000 S, also 20.500 S monatlich netto. Der Vater hingegen hatte 1999 ein Jahreseinkommen von 546.000 S, also 45.500 S monatlich netto. Aus seinem Sparguthaben, das der Antragsgegner in seiner Parteienvernehmung selbst mit 800.000 S bis 900.000 S bezifferte, das ihm aber gemeinsam mit seiner Gattin gehört, erzielte er im Jahr 1999 19.000 S Zinsen. Aus Aktien (die er mit 150.000 S bewertete) erzielte er 1999 einen Erlös von 10.000 S. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das mit einem unentgeltlichen Wohnrecht und einem Ausgedinge zugunsten seiner dort wohnenden Mutter belastet ist. Er ist weiters mit seiner Gattin Eigentümer einer Eigentumswohnung in Linz, die mit einem Wohnrecht der Schwiegereltern belastet ist. Bis September 1999 leistete er an seine Tochter 7.000 S monatlich Unterhalt.

Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:

Der Vater verneint einen Ausstattungsanspruch des Sohnes, weil dieser schon vor sieben Jahren einen Hausstand mit seiner jetzigen Ehegattin gegründet hatte und daher keinen Bedarf an einer Heiratsausstattung habe. Diese diene nur der Starthilfe zur Gründung des ersten gemeinsamen Hausstandes. Diese Argumentation geht isoliert von dem in ständiger Rechtsprechung wiederholten Leitsatz zum Zweck des Heiratsgutes (§ 1220 ABGB) bzw der Ausstattung (§ 1231 ABGB) aus. Damit allein kann der Anspruch der Kinder auf Hilfestellung anlässlich der Eheschließung nicht entkräftet werden. Historisch betrachtet war die Heiratsausstattung eine Starthilfe im engeren Sinn. Die Kinder verließen im Regelfall erst anlässlich ihrer Eheschließung den elterlichen Haushalt. Trotz eigener Wohnung und eigenen Einkommens wird einem antragstellenden Kind aber in ständiger Rechtsprechung eine Ausstattung (als Starthilfe im weiteren Sinn) nicht verweigert, wie dies auch aus den vom Antragsgegner in seinem Rechtsmittel angeführten Belegstellen hervorgeht. Eine eigene Wohnung und ein Durchschnittseinkommen zählen nicht als eigenes hinlängliches Vermögen im Sinne des § 1220 ABGB (Wanke, Ausstattungsanspruch bei hinlänglichem Vermögen des Ausstattungsberechtigten, JBl 1988, 691 [696]; 3 Ob 586/85 = EFSlg 48.613; 1 Ob 671/84 = EFSlg 46.068). Der Umstand einer eigenen Mietwohnung und einer kompletten Wohnungseinrichtung kann nur bei der Höhe der Starthilfe eine Rolle spielen (1 Ob 671/84). Dies entspricht der Auffassung, dass die Ausstattung über die eigentliche Starthilfe hinausgehen kann (2 Ob 650/85 = NZ 1986, 206; 2 Ob 589/84), also als Erleichterung der ehelichen Lebensführung zu verstehen ist (Brauneder in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu § 1221). Danach hat das Rekursgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung den Ausstattungsanspruch dem Grunde nach bejaht. Gerade weil der Ausstattungsanspruch nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist, kann hier nach den dargelegten Grundsätzen nicht von einem fehlenden Bedarf des Antragstellers ausgegangen werden.

Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:

Das Rekursgericht hat bei der Ausmittlung der Höhe der Ausstattung das Liegenschaftseigentum des Antragsgegners nicht berücksichtigt, weil es ertragslos sei. Der Verkehrswert wurde nicht festgestellt. Wohl rügt der Antragsteller zu Recht, dass das Argument der Ertragslosigkeit einer Liegenschaft nur bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, in der der Dotationspflichtige selbst wohnt oder aber bei Betriebsliegenschaften stichhältig wäre und dass sonstiger Liegenschaftsbesitz zu berücksichtigen und der Verkehrswert festzustellen ist (1 Ob 600/91 = EFSlg 66.322; 7 Ob 562/93 = EFSlg 72.140). Auch ohne Feststellung der Verkehrswerte durfte das Rekursgericht die Sache aber als spruchreif erachten, weil das Gesetz ausdrücklich und zur Vermeidung eines die Parteien treffenden höheren Kostenaufwandes vorsieht, dass die für die Bemessung maßgeblichen Umstände grundsätzlich "ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes" zu untersuchen sind (§ 1221 ABGB). Die festgestellten Umstände reichen hier für die Beurteilung der Billigkeit der Festsetzung der Ausstattung aus. Grundsätzlich gibt es für die Ermittlung der Höhe der Ausstattung keine starren Regeln, vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich (1 Ob 600/91; 1 Ob 215/99w mwN). Das Rekursgericht hat die Ausstattung an der Obergrenze des in der Gerichtspraxis üblichen Rahmens von 25 % bis 30 % des Jahreseinkommens des Verpflichteten festgesetzt (EFSlg 66.322). Da es sich dabei nur am Einkommen des Antragsgegners orientiert, die Obergrenze hier aber wegen des nicht in voller Höhe gegebenen Bedarfs des Sohns nicht heranzuziehen war, ist die Bemessung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wenn zu dem vom Antragsgegner zugestandenen Sparguthaben noch ein erheblicher Liegenschaftswert mitzuberücksichtigen wäre, so ist doch die Festsetzung vom Bedarf des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten - wie im Unterhaltsrecht - abhängig. Auch wenn daher die Leistungsfähigkeit des Vaters zu einer höheren Ausstattung bejaht werden könnte, die Liegenschaften also einen erheblichen Wert darstellen und ohne weiteres belastbar sein sollten, bildet doch der Bedarf des Berechtigten eine Obergrenze. Wo diese im Einzelfall liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage. Da der Antragsteller selbst über ein überdurchschnittliches Einkommen sowie über einen schon eingerichteten Haushalt verfügt, verletzt die als zu niedrig bekämpfte Ausstattung von 150.000 S nicht die dargelegten Billigkeitsgrundsätze und den zur Verfügung stehenden gerichtlichen Ermessensspielraum.

Auch die weiters bekämpfte Zahlungsmodalität (Ratenzahlungen) stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. Sie ist Ergebnis einer Intressenabwägung (7 Ob 634/82 = EFSlg 41.058). Dazu kann auf die Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden.

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