Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die im außerordentlichen Rechtsmittel aufgestellte Behauptung, der Grundbuchsantrag habe hinsichtlich der Servitut nicht das Adjektiv "unbeschränkt" enthalten, es sei eine maximale Breite der Fahrzeuge sowie eine örtliche Begrenzung auf den Straßenhof begehrt worden, ist unrichtig. Der Antrag vom 23. 10. 2000 (von den Antragstellern datiert mit 20. 10. 2000) wird nicht durch den Inhalt des Rekurses vom 30. 11. 2000 bestimmt.
Richtig ist, dass der Titel der Dienstbarkeitseinräumung und die Aufsandungserklärung hinsichtlich des Adjektivs "unbeschränkt" differieren. Es kann jedoch nicht mehr geprüft werden, ob die erstinstanzliche Bewilligung, die vollinhaltlich antragsgemäß erfolgte und die vom Rekursgericht bestätigt wurde, rechtlich richtig war oder nicht. Den Antragstellern fehlt nämlich die Beschwer, die auch im Außerstreitverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel ist (MGA AußStrG**2 § 9 AußStrG E 1), was auch im Grundbuchsverfahren gilt (SZ 20/35; SZ 26/203 uva; zuletzt etwa NZ 1992/248, 279; 5 Ob 51/92; 5 Ob 1162/95; 5 Ob 153/01p).
Bei antragsgemäßer Entscheidung fehlt die erforderliche Beschwer.
Das Rechtsmittel der Antragsteller erweist sich sohin als nicht zulässig.
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