Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Josef W***** wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die im außerordentlichen Rechtsmittel aufgestellte Behauptung der uneinheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist unzutreffend. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass im Außerstreitverfahren die Beschwer der Rechtsmittelwerber Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel ist (MGA AußStrG**2 § 9 AußStrG E 1). Da in Grundbuchssachen die Rekurslegitimation nach § 9 AußStrG zu beurteilen ist, gilt dieser Grundsatz auch im Grundbuchsverfahren (SZ 20/35; SZ 26/203 uva; zuletzt etwa NZ 1992/248, 279; 5 Ob 51/92; 5 Ob 1162/95).
Bei antragsgemäßer Entscheidung fehlt daher die erforderliche Beschwer.
Die Entscheidung EvBl 1959/342 = RPflSlg 279 ist vereinzelt geblieben.
Das Rechtsmittel des Antragstellers erweist sich somit als nicht zulässig.
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