Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile wurde mit erstgerichtlichem Urteil vom 6. 3. 2000 gemäß § 55 EheG rechtskräftig geschieden, und gemäß § 61 Abs 3 EheG das Alleinverschulden des Beklagten an der Ehezerrüttung ausgesprochen. Derzeit hat die Klägerin aufgrund der Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten rechnerisch keinen Geldunterhaltsanspruch. Sie bezieht eine vorzeitige Alterspension nach dem BSVG, ist seit Rechtskraft der Scheidung in der Krankenversicherung pflichtversichert und hat dafür einen Beitrag von 374 S monatlich zu leisten.
Die Klägerin begehrte den Zuspruch eines Unterhaltsrückstands von 1.496 S und eines laufenden Unterhalts von 374 S monatlich ab 1. 9. 2000. Sie brachte vor, sie sei "aus pensionsrechtlichen Gründen auf die Schaffung eines gerichtlichen Unterhaltstitels angewiesen". Der Beklagte sei gemäß § 69 Abs 2 EheG verpflichtet, ihr den Beitrag zur Krankenversicherung von derzeit 374 S monatlich nach dem durch die Scheidung eingetretenen Wegfall der Mitversicherung "unabhängig von den gegebenen Einkommensrelationen als Mindestunterhalt zu leisten". Er zahle jedoch nichts. Der geltend gemachte Unterhaltsrückstand ergebe sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen für Mai bis August 2000.
Der Beklagte wendete ein, es müsse nach § 69 Abs 2 EheG lediglich die Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung der Klägerin in einer gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen. Diese Voraussetzung sei wegen deren Pflichtversicherung nicht erfüllt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil § 69 Abs 2 EheG auf Beiträge aufgrund einer Pflichtversicherung nicht analog anwendbar sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der Gesetzgeber habe den beklagten Ehegatten, der einen Ausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG im Scheidungsurteil erwirkt habe, unterhaltsrechtlich so gestellt, wie er bei aufrechter Ehe stünde. Gemäß § 69 Abs 2 EheG bestehe der Unterhaltsanspruch nach § 94 EheG dem Grunde nach weiter. Der Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt der Scheidung werde nicht gleichsam versteinert, der konkrete Unterhalt sei vielmehr gemäß § 94 EheG nach den jeweiligen Verhältnissen zu ermitteln. Der Vorteil des Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 2 EheG gegenüber dem nach § 66 EheG liege darin, dass der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte, der während der Ehe den Haushalt geführt habe, auch nach der Scheidung keinem zumutbaren Erwerb nachgehen müsse. Sein Einkommen sei jedoch bei Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mitzuberücksichtigen. Die Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bildeten zwar nach herrschender Ansicht die absolute Untergrenze eines Unterhaltsanspruchs, also einen Mindestunterhalt, den der Unterhaltspflichtige ungeachtet seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch dann zahlen müsse, wenn er "sonst keinerlei Unterhalt" leisten könne. Solche Leistungen beruhten jedoch nicht auf einem besonderen Unterhaltsanspruch, der selbst dann bestehe, wenn ein Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zu verneinen sei. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung zu 10 Ob 1519/88 (= EFSlg 57.279) hervorgehoben, § 69 Abs 2 EheG normiere keinen gesonderten Unterhaltsanspruch, der zum Anspruch gemäß § 94 ABGB hinzutrete, Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung würden vielmehr vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch gemäß § 94 ABGB mitumfasst. Der Unterhaltsberechtigte, der während aufrechter Ehe als Angehöriger krankenversichert gewesen sei, solle nach der Scheidung ohne einen zusätzlichen Aufwand weiterhin geschützt bleiben. Deshalb müsse der Unterhaltsgläubiger eine Schmälerung seines Eigeneinkommens auch nicht durch die von ihm zu entrichtenden Pflichtversicherungsbeiträge zu Lasten seines Unterhaltsanspruchs hinnehmen. Die Verpflichtung zum Ersatz von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung setze nach § 69 Abs 2 EheG aber jedenfalls einen nach § 94 EheG gebührenden Unterhaltsanspruch voraus. Sei das Einkommen des nach § 69 Abs 2 EheG privilegierten Ehegatten so hoch, dass er keinen Unterhaltsanspruch nach § 94 EheG habe, so könne er auch nicht den Ersatz der erörterten Krankenversicherungsbeiträge beanspruchen. Der Gesetzgeber habe durch § 69 Abs 2 EheG - ungeachtet der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - nur einen geschiedenen Ehegatten privilegieren wollen, der Versicherungsbeiträge - in Ermangelung eines Eigeneinkommens - nicht selbst leisten könne. Die offenkundige Bezugnahme der Klägerin auf § 127 Abs 4 BSVG (Verknüpfung des Anspruchs auf Witwenpension mit dem Vorliegen eines gerichtlichen oder vertraglichen Unterhaltstitels) laufe darauf hinaus, dass "in allen Fällen der Anwendbarkeit des § 69 Abs 2 EheG diese Voraussetzungen erfüllt wären, da nach dieser Gesetzesstelle privilegierten Unterhaltsberechtigten der Anspruch auf Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in jedem Fall gebührte". Das habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, andernfalls hätte er in den Sozialversicherungsgesetzen auf § 69 Abs 2 EheG verwiesen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die höchstgerichtliche Rechtsprechung in der für die Beurteilung des Klageanspruchs maßgebenden Frage Widersprüche und Undeutlichkeiten aufweise. Zu lösen sei eine präjudizielle Frage, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Unterhaltsregelung des § 69 Abs 2 EheG in der geltenden Fassung beruht auf Art II Z 9 des EheRÄG BGBl 1978/280. Sie wurde in den Gesetzesmaterialien (AB 91 BlgNR 14. GP, 10) unter anderem wie folgt erläutert:
"Die Verweisung auf den § 94 ABGB führt zu einer beweglichen Lösung. Ein im Fall der Scheidung bestehender Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten kann später zufolge Änderung der nach § 94 ABGB maßgeblichen Umstände wegfallen, umgekehrt kann dem beklagten Ehegatten auch erst nach der Scheidung zufolge Eintritts der Voraussetzungen des § 94 ein Unterhaltsanspruch erwachsen. Die Scheidung an sich hat somit auf den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten keine Auswirkung; ....
Der zweite Satz des § 69 Abs 2 stellt sicher, dass sich der Grundsatz 'Unterhalt wie in aufrechter Ehe' auch auf den Krankenversicherungsschutz des Beklagten erstreckt. Genießt der Beklagte während aufrechter Ehe als Angehöriger des pflichtversicherten Klägers Krankenversicherungsschutz, so soll er auch nach der Scheidung, ohne dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand erwächst, in dieser Beziehung geschützt sein. Als Lösung sehen die Sozialversicherungsgesetze die freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung vor ... Die hierfür erforderlichen Beiträge sind freilich - im Sinn der Formel von der unveränderten unterhaltsrechtlichen Stellung des schuldlos geschiedenen Ehegatten - dem Beklagten im Rahmen seiner Unterhaltspflicht (Anm: Hervorhebung durch den erkennenden Senat) aufzuerlegen. Um darüber keinen Zweifel aufkommen zu lassen, wird dies ausdrücklich angeordnet. Die Bestimmung ändert nichts an allenfalls weitergehenden Ansprüchen unterhaltsrechtlicher Art auf Abdeckung von Krankheitskosten; dies drückt das Wort 'jedenfalls' aus. Das gilt vor allem für den Personenkreis, für den keine Pflichtversicherung besteht, in dem aber in der Regel vom Alleinverdiener für sich und seine Familienangehörigen eine Krankenversicherung auf privater Basis eingegangen wird."
2. Der Oberste Gerichtshof legte die Bestimmung des § 69 Abs 2 Satz 2 EheG in der Entscheidung 7 Ob 563/80 (= SZ 53/57) zunächst so aus, dass "der Unterhaltspflichtige einen um die Krankenversicherungsbeiträge erhöhten Unterhalt" zahlen müsse. Demnach sei der Ersatz dieser Beiträge nicht in die allgemeine Unterhaltsbemessung einzubeziehen, entspreche es doch dem Gesetzeszweck, "dass der Unterhaltspflichtige die vom Unterhaltsberechtigten geleisteten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zuzüglich zu dem bis zur Scheidung der Ehe von ihm zu leistenden Unterhalt zu ersetzen" habe.
Diese Ansicht hielt der Oberste Gerichtshof in späteren Entscheidungen nicht mehr aufrecht. Nach der neueren Rechtsprechung gewährt § 69 Abs 2 Satz 2 EheG nicht etwa einen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch, der auf Zahlung der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung gerichtet ist, solche Beitragsleistungen werden vielmehr vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB mitumfasst. Dieses Ergebnis hat der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 577/82 (= EFSlg 41.339) näher begründet. Dort hatte die Berechtigte neben dem ihr durch Urteil bereits rechtskräftig zuerkannten Unterhalt schließlich noch die von ihr geleisteten Beiträge für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Vergangenheit begehrt. Bei dieser Sachlage wurde der Einwendung des Unterhaltspflichtigen, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit habe sich "derart gemindert, dass sich bei einer Neufestsetzung des die Versicherungsbeiträge noch nicht enthaltenden Unterhaltsanspruches ergäbe, dieser Unterhaltsanspruch zuzüglich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fände nunmehr im seinerzeit zuerkannten Unterhaltsbetrag ganz oder zumindest teilweise Deckung", Relevanz zugebilligt. Andere Senate - namentlich auch der 7. Senat - schlossen sich dieser Auslegung des § 69 Abs 2 Satz 2 EheG an (7 Ob 517/94 = EFSlg 75.596 [nach dem Volltext unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Vorentscheidung 7 Ob 563/80]; 10 Ob 1519/88 = EFSlg 57.279). Später wurde dieser Grundsatz auch vom erkennenden Senat fortgeschrieben (1 Ob 568/93 = RZ 1994/65). Diese neue Linie der Rechtsprechung, die der ratio der eingangs wiedergegebenen Gesetzesmaterialien entspricht, ist als gefestigt anzusehen.
2. 1. Der Oberste Gerichtshof qualifiziert den Anspruch auf Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG überdies insofern als Unterhaltsprivileg, als dem Unterhaltsberechtigten ein solcher Ersatz jedenfalls als "absolute Untergrenze des zustehenden Unterhaltes" gebührt, selbst "wenn sonst keinerlei Unterhalt geleistet werden" kann (EFSlg 57.279; EFSlg 41.338; idS aufgrund der zitierten Belegstelle auch RZ 1994/65; zu diesem Gedanken unter Berufung auf Stimmen im Schrifttum - wenngleich noch ohne Stellungnahme - schon EFSlg 41.339; kritisch Zankl in Schwimann, ABGB2 § 69 EheG Rz 10). Diese Aussage wurde in Fällen getroffen, in denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichte, um dem schuldlos geschiedenen Ehegatten, der an sich zu alimentieren gewesen wäre, nach Maßgabe der allgemeinen Bemessungskriterien auch nur irgendeinen Geldunterhalt zu leisten. Die Rechtsprechung beruft sich bei diesen Erwägungen auf die dem Unterhaltspflichtigen in den Sozialversicherungsgesetzen eingeräumte Antragslegitimation dahin, dass er selbst die Festsetzung des Beitrags auf einer niedrigeren als der sonst in Betracht kommenden Beitragsgrundlage verlangen kann (EFSlg 41.338; SZ 53/57; Kerschner, Zum Unterhalt nach Scheidung nach neuem Recht, JBl 1979, 561, 565 f). Wären dagegen die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen für den Umfang seiner Verpflichtung zum Ersatz der Versicherungsbeiträge im Unterhaltsprozess bedeutsam, so hätte es der Einführung seiner Antragslegitimation für die Beitragsermäßigung in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - im Anlassfall in § 27 Abs 2 Z 2 BSVG für die freiwillige Weiterversicherung des schuldlos geschiedenen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 8 Abs 3 Z 2 BSVG - gar nicht bedurft (vgl Kerschner aaO).
2. 2. Bleibt den schuldlos geschiedenen Ehegatten dagegen ein nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnender Unterhaltsanspruch gemäß § 94 ABGB etwa deshalb verwehrt, weil er - wie offenkundig im Anlassfall - ein höheres Einkommen als der an sich Unterhaltspflichtige hat, und reicht dieses Einkommen auch zur Deckung der von ihm geleisteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aus, so steht ihm deren Einsatz nicht zu (Kerschner aaO 566; unklar Schwimann, Unterhaltsrecht2 162), sind doch solche Beiträge, wie die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, nur "im Rahmen" einer nach § 94 ABGB bestehenden Unterhaltspflicht zu ersetzen (so auch Hopf/Kathrein, Eherecht § 69 EheG Anm 9). Diese Sicht der Rechtslage indiziert auch die bereits erörterte Entscheidung 1 Ob 577/82.
2. 3. Die bisherigen Erwägungen sind somit dahin zusammenzufassen, dass der schuldlos geschiedene Ehegatte gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erlangt, wenn sie entweder in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß § 94 ABGB Deckung finden oder wenn er - ohne dass ihm mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch zustünde -, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als das Existenzminimum beschränkt wäre. Im letzteren Fall wird das unter 2. 1. erörterte Unterhaltsprivileg des schuldlos geschiedenen Ehegatten wirksam.
3. Diese Grundsätze sind indes auf Krankenversicherungsbeiträge, die der schuldlos geschiedene Ehegatte aufgrund einer gesetzlichen Pflichtversicherung zu leisten hat, nicht übertragbar. Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 69 Abs 2 Satz 2 EheG (arg. "freiwillige Versicherung"), aber auch daraus, dass dem Scheidungskläger, dem im Scheidungsurteil gemäß § 61 Abs 3 EheG das Verschulden an der Ehezerrüttung angelastet wurde, keine Möglichkeit zu Gebote steht, eine Herabsetzung des monatlichen Pflichtversicherungsbeitrags des Unterhaltsberechtigten, der gemäß § 26 Abs 1 BSVG ab 1. 1. 2001 nicht mehr 3,75 %, sondern 4,25 % beträgt, zu erwirken. Es kann deshalb auch keine ungewollte Gesetzeslücke im Sinn einer "planwidrigen Unvollständigkeit" (Bydlinski in Rummel, AGBG3 § 7 Rz 2) ausgemacht werden; deshalb lässt sich die unter 2. 1. erörterte spezifische Erwägung, auf der die Rechtsprechung zum Unterhaltsprivileg des schuldlos geschiedenen Ehegatten gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG in Gestalt des Ersatzes der Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beruht, nicht auch gegen den schuldig geschiedenen, jedoch wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten ins Treffen führen, um dadurch dessen Ersatzpflicht für die vom anderen entrichteten Pflichtversicherungsbeiträge trotz einer nach den allgemeinen Bemessungskriterien nicht bestehenden Unterhaltspflicht zu begründen.
Dieses Ausführungen sind somit dahin zusammenzufassen, dass der schuldlos geschiedene Ehegatte den Ersatz der von ihm aufgrund einer gesetzlichen Pflichtversicherung geleisteten Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG nur soweit erlangt, als er einen nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Geldunterhaltsanspruch gemäß § 94 ABGB hat, in dem diese Beiträge Deckung finden.
4. Die Klägerin behauptete in der Klage, sie sei "aus pensionsrechtlichen Gründen auf die Schaffung eines gerichtlichen Unterhaltstitels angewiesen". Sie bezog sich damit, worauf schon das Berufungsgericht hinwies, offenkundig auf die Regelung des § 127 Abs 4 BSVG, nach der (auch) ein Anspruch auf Witwenpension nach der Ehescheidung nur dann besteht, wenn der Versicherte aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleichs oder aufgrund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Unterhalt leistete bzw zu leisten hatte. Diese Voraussetzungen ähneln jener Sachlage, die Gegenstand der Entscheidung 6 Ob 752/80 (= SZ 54/6) war. Dort sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass "der Unterhaltspflichtige, nach dem seine unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte", die Verpflichtung habe, "die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Versorgungsanspruch zu schaffen, soweit ihm dies möglich und zumutbar" sei. Der dort Beklagte hätte daher seiner geschiedenen Ehegattin, der Klägerin, den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs anbieten müssen, um einer Verurteilung zur Leistung zu entgehen. Nach dem maßgebenden Sachverhalt bestand dort allerdings ein nach den allgemeinen Bemessungskriterien errechneter Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 94 EheG. Dieser Entscheidung zufolge, der beizutreten ist und in der übrigens auch der Grundsatz herausgestrichen wurde, dass § 69 Abs 2 EheG nicht im Sinne einer Versteinerung des bei der Scheidung tatsächlich gereichten Unterhalts zu verstehen ist (so auch JBl 1999, 725; EFSlg 46.315; EvBl 1982/127), nicht zuletzt aber auch aus den unten 1. bis 3. angestellten Erwägungen kann der schuldlos geschiedene und daher an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte die - wenngleich geringfügige - monatliche Unterhaltsleistung als Ausgleich für die auf gesetzliche Krankenversicherung zu leistenden Beiträge nicht auch dann gegen den anderen geschiedenen Ehegatten in Anspruch nehmen, wenn sich der geltend gemachte Unterhaltsansprüche gegen diesen weder auf § 94 ABGB im Zusammenhalt mit den allgemeinen Bemessungskriterien noch auf das aus § 69 Abs 2 Satz 2 EheG abgeleitete Unterhaltsprivileg gründen lässt.
Die Klägerin stützt ihr Ersatzbegehren auch auf das Argument, § 69 Abs 2 Satz 2 EheG wohne "ein schadenersatzrechtlicher Aspekt" inne. Der Beklagte habe ihr somit den Schaden zu ersetzen, den sie durch die Entrichtung von Pflichtversicherungsbeiträgen seit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung erlitten habe bzw in Hinkunft noch erleiden werde. Selbst wenn sich diese Sichtweise - das Unterhaltsprivileg gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG wurzle (auch) im Schadenersatzrecht als zutreffend erwiese, könnte sie an der Begrenzung eines solchen Anspruchs im Sinne der voranstehenden Erwägungen nichts ändern, hat doch der Gesetzgeber die Anwendung des erörterten Privilegs nur unterhalts-, nicht aber auch schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen unterworfen. Dem von der Klägerin verfochtene Größenschluss - halte der Gesetzgeber "sogar freiwillige Aufwendungen für eine Krankenversicherung für ersatzfähig", so müsse das "umsomehr für eine durch die Ehescheidung ausgelöste Pflichtversicherung gelten" - ist deshalb entgegenzutreten, weil der Unterhaltspflichtige - wie unter 2. 1. und 3. erläutert - nur bei freiwilliger Weiterversicherung gemäß § 27 Abs 2 Z 2 BSVG die Festsetzung des Beitrags auf einer niedrigeren als der allgemeinen Beitragsgrundlage beantragen kann. Dieser Umstand schließt eine Gleichbehandlung der gerade (auch) mit Rücksicht auf die Rechtsstellung des Unterhaltspflichtigen in ihrer Rechtsnatur verschiedenen Krankenversicherungsbeiträge aus.
Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Standpunkts undifferenziert auf § 51d ASVG - die im Anlassfall bedeutsame Parallelbestimmung wäre § 24c BSVG - verweist und dabei meint, die Verpflichtung zur Entrichtung von Zusatzbeiträgen für Angehörige hänge gleichfalls nicht von einer "Unterhaltsberechtigung des nicht versicherten Ehegatten" ab, ist nicht erkennbar, in welcher Weise diese Ansicht dem geltend gemachten Anspruch eine Rechtsgrundlage verschaffen könnte. Die angesprochene "Wahrung des Versicherungsschutzes von Ehegatten als Ausdruck der durch die Ehe gegründeten wechselseitigen Beistandsverpflichtung" hilft bei der Lösung der hier maßgebenden Frage nicht weiter, hat doch der Gesetzgeber den im Anlassfall zu beurteilenden Anspruch auf Ersatz von Krankenversicherungsbeiträgen nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien in § 69 Abs 2 Satz 2 EheG geregelt.
Der Klageanspruch muss daher nach allen voranstehenden Erwägungen schon deshalb scheitern, weil die Klägerin derzeit - nach ihrer eigenen Ansicht - keinen nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhaltsanspruch gemäß § 94 ABGB hat und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.
Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte keine Revisionsbeantwortung erstattete, ist auszusprechen, dass die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
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