OGH 1Ob568/93

OGH1Ob568/9322.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna G*****, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig und Dr. Renate Studentschnig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Josef G*****, vertreten durch Dr. Matthäus und Dr. Roland Grilc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterhalt (Streitwert im Revisionsverfahren S 35.352,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 22. Dezember 1992, GZ 2 R 545/92-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenkappel vom 15. September 1992, GZ C 139/91 t-37, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich des Zuspruchs eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von insgesamt S 3.263,- für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991, eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von insgesamt S 3.319,- für die Zeit ab 1.Jänner 1992, und bezüglich der Abweisung des Mehrbegehrens der klagenden Partei im Betrage von S 1.255,- monatlich für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991 sowie von S 1.199,- monatlich ab 1. Jänner 1992 als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleiben, werden im übrigen Umfang, also bezüglich des Zuspruchs eines monatlichen Unterhaltsbetrags von S 982,- ab 1.1.1991 aufgehoben; dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 15.11.1990 gemäß § 55 Abs 3 EheG geschieden und zugleich gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, daß den Beklagten das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Mit Vergleich vom 19.1.1989 hatte sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1.2.1989 einen monatlichen Geldunterhalt von S 2.500,- zuzüglich der „wie bisher zur Verfügung gestellten Naturalleistungen“ zu bezahlen.

Die Klägerin begehrte ursprünglich vom Beklagten in Abänderung des vorhin zitierten Vergleichs monatliche Unterhaltsbeiträge von S 4.500,- ab 1.1.1991. Sie brachte vor, sie könne die im Vergleich genannten Naturalleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen, weil sie infolge der Ehescheidung die Liegenschaft S***** habe verlassen müssen. Ab Jänner 1991 müsse sie monatlich einen Krankenversicherungsbeitrag von S 235,- leisten. Der Beklagte beziehe seit 1.5.1990 eine Berufsunfähigkeitspension, er habe seine Landwirtschaft lediglich formhalber an seine Lebensgefährtin Maria L***** verpachtet, er bewirtschafte die Landwirtschaft weiterhin auf eigene Rechnung und beziehe den jährlichen Bergbauernzuschuß und Abgeltungsbeiträge für die Mutterkuhhaltung. Er erziele schließlich auch Einkünfte aus Tätigkeiten, die er für andere Forstbesitzer vornehme. Schließlich sei er noch in Bezug einer Unterhaltsrente und von Funktionsgebühren auf Grund einer Tätigkeit bei einer Bank (ON 1).

Der Beklagte wendete ein, die Klägerin habe die ihr eingeräumten Naturalleistungen schon Jahre hindurch nicht mehr beansprucht. Er habe ihr zur Abgeltung der Wohnung im Haus S***** und zur Abgeltung sämtlicher Naturalleistungen am 15.11.1990 S 700.000,- bar bezahlt. Er sei erwerbsunfähig. Deshalb habe er seine Land- und Forstwirtschaft verpachtet, wobei die Pächterin anstelle des Pachtschillings die anteiligen Gebühren, Steuern und Abgaben zu tragen habe. Lediglich 2,1 ha habe er sich an landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Eigenbewirtschaftung zurückbehalten. Aus dieser Fläche erziele er keinen Ertrag. Das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen betrage S 9.368,50. Für sein Kind Maria G***** habe er monatlich an Unterhalt S 2.000,- zu bezahlen. Um der Klägerin anläßlich der Ehescheidung den Betrag von S 700.000,- auszahlen zu können, habe er einen Kredit aufnehmen müssen, der ihn mit monatlichen Rückzahlungsraten von S 8.187,50 belaste. Dieser Betrag komme der Klägerin zur Gänze zugute (ON 6).

In der Tagsatzung vom 14.5.1991 anerkannte der Beklagte, daß ein Beitrag von S 235,- ab 1.1.1991 monatlich für die Krankenversicherung der Klägerin zu leisten sei, worauf über Antrag der Klägerin ein in Rechtskraft erwachsenes Teilanerkenntnisurteil bezüglich dieses monatlichen Betrags von S 235,- (zuzüglich zum bereits mit Vergleich festgelegten monatlichen Unterhalt von S 2.500,-) erging wurde (AS 32).

Im zweiten Rechtsgang präzisierte die Klägerin ihre Naturalunterhaltsansprüche und brachte ergänzend vor, der zu leistende Aufwand für die Krankenversicherung belaufe sich auf monatlich S 245,-, wobei ab 1.1.1992 eine Erhöhung dieses Betrags auf S 301,- eingetreten sei (S 1 f des Protokolls vom 23.1.1992 = AS 77 f).

In der Tagsatzung vom 25.6.1992 brachte der Beklagte ergänzend vor, seine gesamte Land- und Forstwirtschaft werfe kein Reineinkommen ab, es würde bestenfalls eine Deckung der Fixkosten erreicht werden (S 1 f des genannten Protokolls = AS 153 f). Schließlich dehnte die Klägerin das Klagebegehren auf Bezahlung einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.500,- ab 1.1.1991 aus (AS 175).

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, anstelle des mit Vergleich vom 19.1.1989 und mit Teilanerkenntnisurteil vom 14.5.1991 festgesetzten Unterhaltsbetrags von insgesamt S 2.735,- vom 1.1. bis 31.12.1991 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 528,- und ab 1.1.1992 einen solchen von S 544,- zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab. Es ging davon aus, daß der Beklagte der Klägerin anläßlich der Ehescheidung S 700.000,- bezahlt habe, wobei im Vergleich vom 15.11.1990 festgehalten worden sei, daß damit alle gegenseitigen Ansprüche aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens beglichen seien, es sei auf eine weitere Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG und 98 ff ABGB verzichtet worden. Die Klägerin habe sich verpflichtet, die eheliche Wohnung in S***** bis 31.12.1990 zu räumen. Über vom Beklagten zu leistende Unterhaltszahlungen an die Klägerin sei im Zuge des Scheidungsverfahrens nicht gesprochen worden. Während der aufrechten Ehe sei der Klägerin die Wohnmöglichkeit in S***** kostenlos zur Verfügung gestanden. Sie habe Hühnerhaltung betrieben, die Erträgnisse des Gemüsegartens verwendet und die Milch der Kühe verwertet. Der Beklagte habe im Jahre 1991 ein monatliches Nettoeinkommen von S 9.412,02 und im Jahre 1992 ein solches von S 6.488,27 erzielt. Er sei Eigentümer einer Landwirtschaft im Gesamtausmaß von etwa 30 ha. Zirka 28 ha habe der Beklagte am 22.5.1990 an Maria L***** verpachtet. Die Pächterin bezahle keinen Pachtzins. Die Einnahmen aus der Landwirtschaft würden auf ein Bankkonto überwiesen, über welches die Pächterin und der Beklagte verfügungsberechtigt seien. Maria L***** habe aus dem Pachtvertrag keinerlei finanziellen Vor- oder Nachteil. Die Einnahmen aus Holz- und Tierverkäufen seien für die Bezahlung von Steuern, Reparaturen, Darlehensrückzahlungen, Lohnkosten eines Landarbeiters etc. verwendet worden. Auf der Landwirtschaft des Beklagten würden mehrere Tiere gehalten, die für den Eigenverbrauch vorgesehen seien. Daß der Beklagte 1991 und 1992 entgeltlich bei anderen Landwirten Arbeiten durchgeführt hätte, sei nicht feststellbar. Außer für die Klägerin und eine Tochter sei der Beklagte für niemanden sorgepflichtig. Die Klägerin habe sich um den ihr im Zuge der Ehescheidung ausbezahlten Betrag von S 700.000,-, der im Kreditwege seitens des Beklagten beschafft worden sei, in A***** ein Haus gekauft. Die Klägerin habe verschiedene Naturalleistungen bis zum Verlassen der ursprünglichen Ehewohnung erhalten, diese Naturalleistungen seien nunmehr weggefallen. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß sich der Beklagte bereit erklärt habe, die Kosten der Krankenversicherung der Klägerin zu bezahlen. Darüber hinaus müsse er Stromkosten im Betrag von monatlich S 518,- für die Klägerin zahlen, zumal er ja auch bisher (bis zur Scheidung) diese Kosten getragen habe. Zur Leistung eines Geldunterhalts in Ansehung des ursprünglich in natura bezogene Heizmaterial könne der Beklagte auf Grund seiner Einkommenslage nicht verhalten werden. Auch die übrigen Naturalverpflichtungen wären nur im Bereich des landwirtschaftlichen Hofes des Beklagten zu erbringen gewesen.

Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung der Klägerin (der Beklagte ließ das Urteil unangefochten) gab das Berufungsgericht teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, daß der Beklagte schuldig erkannt wurde, der Klägerin insgesamt an Unterhalt für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1991 S 4.245,- (S 4.000,- Unterhalt zuzüglich Krankenversicherungbeitrag von S 245,-) und ab 1.1.1992 S 4.301,- (S 4.000,- Unterhalt plus S 301,- Krankversicherungsbeitrag) zu bezahlen, das Mehrbegehren der Klägerin (S 1.255,- monatlich für das Jahr 1991 bzw. 1.199,- für die Zeit ab 1.1.1992) wies es ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, daß sich der der Klägerin zu leistende Unterhalt nach den §§ 69 Abs 2 EheG, 94 ABGB richte. Änderungen in den Verhältnissen der Streitteile seien aber stets zu berücksichtigen. Eine solche gravierende Änderung liege schon deshalb vor, weil die Klägerin nach der Ehescheidung eine andere Wohnung bezogen habe, die großteils mit der vom Beklagten geleisteten Entschädigungszahlung finanziert worden sei. Dies lasse eine Neufestlegung des Gesamtunterhaltsanspruchs der Klägerin geboten erscheinen. Es sei zu berücksichtigen, daß der Beklagte trotz der vorgenommenen Verpachtung des überwiegenden Teils seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft „offenkundig“ weiterhin beträchtliche Erträgnisse aus dem land- und forstwirtschaftlichen Besitz ziehe, die ihm die Lebenshaltung und die Abstattung der anläßlich der ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung eingegangenen Verbindlichkeiten wesentlich erleichterten. Daß er die wahren Bewirtschaftungs- und Nutzungsverhältnisse nicht klar und deutlich offengelegt habe, habe sich der Beklagte selbst zuzuschreiben. Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der mj. Tochter Maria G***** sei zu berücksichtigen, die Berücksichtigung der Kreditrückzahlungsverpflichtungen des Beklagten hinsichtlich des für die Ausgleichszahlung aufgenommenen Kredits sei aber nicht möglich. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Lebensverhältnisse der Streitteile erweise sich ein vom Beklagten zu leistender monatlicher Unterhaltsbeitrag von S 4.000,- zuzüglich der von ihm jedenfalls mitzuersetzenden Krankenversicherungsbeiträge als angemessen.

Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ging davon aus, daß es am Beklagten gelegen gewesen wäre, die wahren Bewirtschaftungs- und Nutzungsverhältnisse bezüglich des von ihm verpachteten Teils eines landwirtschaftlichen Betriebes „deutlich offenzulegen“ (S. 9 des Urteils = AS 249). Weil es der Beklagte unterlassen habe, eine solche Offenlegung vorzunehmen, müsse angenommen werden, daß der Beklagte „offenkundig“ weiterhin beträchtliche, „in ihrem Umfang aber nicht näher abgrenzbare Erträgnisse“ aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Besitz beziehe (S. 8 f = AS 248 f). Ist aber - wie vom Beklagten behauptet - kein Einkommen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorhanden, dann ist die Offenlegung der „wahren Bewirtschaftungs- und Nutzungsverhältnisse“ irrelevant. Die Feststellung dieses Einkommens ist daher nötig, sie wurde von den Vorinstanzen aber trotz entsprechenden Vorbringens und Beweisanbots seitens des Beklagten unterlassen (s. AS 21 f, 57, 153). Es wird daher das tatsächliche Einkommen des Beklagten aus dem von ihm teils verpachteten und teils selbst betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu erheben sein. In diesem Zusammenhang ist auf das bereits aus dem Jahre 1979 stammende Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Rudolf K***** zu verweisen, welcher im Jahre 1979 einen Geldüberschuß aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten im Betrag von S 44.300,- errechnete (GZ C 159/78 -3 des Erstgerichtes), wohingegen der Sachverständige Ing. Johann M***** im November 1983 einen Jahresgeldüberschuß von S 119.091,- ermittelte, wenn die Arbeiten im Forst in Eigenregie durchgeführt würden (GZ C 205/83 -4 des Erstgerichtes). Aus dem Akt P 52/75 des Erstgerichtes ist schließlich ersichtlich, daß das Berufungsgericht (damals als Rekursgericht) auf Grund der Angaben des Beklagten im Jahre 1989 von Einkünften aus dessen Land- und Forstwirtschaft in Betrage von etwa S 126.000,- ausgegangen ist (GZ P 52/75-114, insbesondere AS 498). Es liegen sohin Verfahrensergebnisse vor, mit denen sich das Erstgericht bei Ermittlung des Einkommens des Beklagten aus dessen Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Vorbringens und Beweisanbots des Beklagten (AS 21 f, 57 und 153) wird befassen müssen.

Schon aus diesem Grunde erweist sich die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang als unumgänglich.

Zu den übrigen Ausführungen der Revision ist folgendes festzuhalten:

Der Beklagte zitiert Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien (EFSlg 32.822, 28.635), die tatsächlich den Leitsatz enthalten, daß Schulden dann zu berücksichtigen seien, wenn sie vom Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung von Auslagen eingegangen wurden, die (auch) dem Unterhaltsberechtigten zugutegekommen sind. Er vertritt die Auffassung, die Rückzahlungsraten auf den von ihm aufgenommenen Kredit über S 700.000,- seien daher als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Hiebei übersieht der Revisionswerber, daß der Beklagte den genannten Kredit anläßlich der Ehescheidung im Zuge der Vermögensaufteilung nach §§ 81 ff EheG aufgenommen hat (AS 199, 246 ff). Kreditrückzahlungen, zu denen sich der Unterhaltspflichtige anläßlich der nachehelichen Vermögensaufteilung verpflichtete, bleiben aber ohne Einfluß auf die Höhe einer ihn treffenden Unterhaltsverpflichtung, auch wenn die Rückzahlungen - naturgemäß - dem ehemaligen Ehegatten zugutekommen (vgl Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 244; 6 Ob 569/91; 8 Ob 581/90; EFSlg 62.306, 59.210, 48.071 uva).

Richtig ist auch, daß Unterhaltsvergleichen die Umstandsklausel innewohnt und der Unterhaltsanspruch bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen ist. Im allgemeinen hat aber die Neubemessung von Unterhaltsansprüchen nicht völlig losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze zu erfolgen. Es darf andererseits aber nicht zu einer Versteinerung des im Zeitpunkt der Ehescheidung tatsächlich geleisteten Unterhalts kommen (SZ 54/6; 4 Ob 566/91; Purtscheller-Salzmann aaO, Rz 153). Es sind daher die seit Vergleichsabschluß geänderten Verhältnisse (die Klägerin wohnt nicht mehr an dem Ort, an dem die Naturalleistungen erbracht wurden; die Naturalleistungen waren von der Wirtschaft des Beklagten abhängig) bei der Bemessung des der Klägerin gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß § 69 Abs 2 EheG keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch normiert. Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB mitumfaßt. Der Ersatz dieser Beiträge stellt nur die absolute Untergrenze des zustehenden Unterhalts dar (Purtscheller-Salzmann, aaO, Rz 159 mwH). Dies wird bei Abfassung der Entscheidung zu beachten sein.

Rechtlich erweist sich der in der Revisionsbeantwortung erhobene Vorwurf, die Revisionsanträge seien nicht schlüssig, als unberechtigt. Es ist der Revision eindeutig zu entnehmen, daß der Beklagte eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt, daß er für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1991 monatlich lediglich S 3.263,- (S 3.018,- plus S 245,-) und für die Zeit ab 1.1.1992 monatlich S 3.319,- (S 3.018,- plus S 301,-) zu bezahlen habe. Dies wird sowohl in der Anfechtungserklärung wie auch im Punkt 1 der Revisionsanträge eindeutig zum Ausdruck gebracht

Der Revision des Beklagten ist Folge zu geben; das Urteil des Berufungsgerichtes ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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