§ 1489 ABGB, § 1497 ABGB
Unterliegt der geltend gemachte Anspruch der Verjährungsfrist von drei Jahren, so kann jedenfalls aus einer Untätigkeit von zwei Monaten noch nicht geschlossen werden, dass der Kläger das Interesse verloren habe, seinen Anspruch durchzusetzen. Ein Untätigbleiben durch weniger als zwei Monate hindurch ist, selbst wenn keine besonderen Umstände vorliegen, nicht ungewöhnlich.