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Gehörige Fortsetzung des Verfahrens trotz Untätigkeit über zwei Monate

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 265 Heft 5 v. 15.5.1998

§ 1489 ABGB, § 1497 ABGB

Unterliegt der geltend gemachte Anspruch der Verjährungsfrist von drei Jahren, so kann jedenfalls aus einer Untätigkeit von zwei Monaten noch nicht geschlossen werden, dass der Kläger das Interesse verloren habe, seinen Anspruch durchzusetzen. Ein Untätigbleiben durch weniger als zwei Monate hindurch ist, selbst wenn keine besonderen Umstände vorliegen, nicht ungewöhnlich.

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