Spruch:
Der Revisionsrekurs der mj. Michaela B***** wird zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs der mj. Eva B***** wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert bzw. aufgehoben, daß sie insgesamt - einschließlich ihres nicht in Beschwerde gezogenen Teils - hinsichtlich Eva B***** wie folgt zu lauten hat:
„Michael B*****, geboren am *****, ist als Vater der mj. Eva B*****, geboren am *****, schuldig, zum Unterhalt dieses Kindes zu Handen der Mutter Gundula B*****, bei Zwangsvollstreckung die folgenden Beträge, und zwar die bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Beträge - abzüglich bereits geleisteter Unterhaltsbeträge - binnen 14 Tagen, die weiteren Beträge spätestens am Ersten eines jeden Monats wenigstens auf einen Monat voraus, zu bezahlen:
Für die Zeit vom 1.6.1989 bis 13.10.1989 monatlich S 1.700,- -;
für die Zeit vom 14.10.1989 bis 31.12.1989 monatlich S 700,- -;
für die Zeit vom 1.1.1990 bis 31.3.1990 monatlich S 1.000,- -;
für die Zeit vom 1.4.1990 bis 30.11.1992 monatlich S 2.900,- -;
für die Zeit ab dem 1.12.1992 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes monatlich S 3.200,- -.
Das Mehrbegehren auf Bemessung eines weiteren monatlichen Unterhaltsbetrags von S 1.900,-- für die Zeit vom 1.6. bis 13.10.1989, von S 2.900,-- für die Zeit vom 14.10. bis 31.12.1989, von S 2.600,-- für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.1990, von S 450,-- für die Zeit vom 1.4.1990 bis 30.11.1992, und von S 300,-- ab 1.12.1992 wird abgewiesen.“
Hinsichtlich des Begehrens eines weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 250,-- für die Zeit vom 1.4.1990 bis 30.11.1992 und von S 300,-- für die Zeit ab 1.12.1992 werden die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben; dem Erstgericht wird in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Text
Begründung
Die Eltern der Kinder Michaela und Eva B***** leben seit dem Jahre 1986 getrennt, ihre Ehe ist nach wie vor aufrecht. Seit Sommer 1986 leben die genannten Kinder, die nunmehr österreichische Staatsbürger sind, mit ihrer Mutter in W*****, also in Österreich. Der Vater (deutscher Staatsangehöriger) ist in Deutschland am ursprünglichen gemeinsamen Wohnsitz der Familie wohnhaft. Die Mutter bezieht eine Blindenbeihilfe, eine Pflegebeihilfe und eine Rente im Gesamtausmaß von etwa S 10.700,- -. Der Vater leistete für beide Kinder insgesamt in der Zeit von Juni 1989 bis August 1991 monatliche Unterhaltsbeiträge von S 1.400,- -, von September 1991 bis Dezember 1992 von S 2.300,- -, und ab 1.1.1993 von S 4.000,- -, wobei die Mutter diese Beträge je zur Hälfte für die beiden Minderjährigen widmete. Der Vater bezieht seit dem 1.4.1990 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von DM 2.550,- -. Für während des aufrechten Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgenommene Kredite bezahlt der Vater monatlich DM 445,-- zurück.
Michaela B***** begehrt von ihrem Vater die Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von S 4.200,-- ab 1.6.1989 (einschließlich der bereits geleisteten Teilbeträge). Eva B***** begehrt die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 3.600,-- für die Zeit vom 1.6.1989 bis 30.11.1992, ab dem 1.12.1992 von S 3.800,- -, jeweils abzüglich der vom Vater geleisteten Teilzahlungen.
Das Erstgericht bestimmte den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt
a) hinsichtlich Michaela B***** für die Zeit vom 1.6.1989 bis 31.12.1989 mit monatlich S 700,- -, für die Zeit vom 1.1. bis 30.3.1990 mit monatlich S 1.200,- -, und für die Zeit ab 1.4.1990 mit monatlich S 3.500,- -;
b) hinsichtlich Eva B***** für die Zeit vom 1.6. bis 31.12.1989 mit monatlich S 700,- -, vom 1.1. bis 30.3.1990 mit monatlich S 1.000,- -, vom 1.4.1990 bis 30.6.1993 mit monatlich S 2.500,- -, und ab 1.7.1993 mit monatlich S 3.000,- -. Das jeweilige Mehrbegehren der Kinder wies es unter Hinweis auf die mangelnde Leistungsfähigkeit des Vaters ab.
Das Rekursgericht gab dem von den Kindern erhobenen Rekurs teilweise Folge. Es änderte die im übrigen bestätigte Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß der Vater verpflichtet wurde, für die Zeit vom 1.6. bis 13.10.1989 für die Kinder Michaela und Eva statt je S 700,-- je S 1.700,-- zu bezahlen. Es ging von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters ab 1.4.1990 von DM 2.550,-- aus, was unter Anwendung eines Umrechnungsschlüssels von 1 DM = öS 6,9 S 17.595,-- entspreche. Von diesem Einkommen brachte es etwa die Hälfte der vom Vater tatsächlich geleisteten Kreditrückzahlungen in Abzug, sodaß es letztlich von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 16.100,-- ausging. Zu der von den Kindern begehrten Mehrleistung sei der Vater wirtschaftlich nicht in der Lage.
Rechtliche Beurteilung
Der von Michaela B***** erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig, das von Eva B***** erhobene Rechtsmittel ist zulässig und zum Teil berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß sich der Unterhaltsanspruch der Kinder aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nach österreichischem Recht richtet (Art.1 des Haager Unterhaltshaltsstatutsabkommens vom 24.10.1956, BGBl 1961/293).
Zum Revisionsrekurs der Michaela B*****:
Michaela B***** begehrt anstelle des ihr ab 1.4.1990 zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbetrags von S 3.500,-- einen solchen im Ausmaß von S 3.950,- -. Im übrigen läßt sie den Beschluß des Rekursgerichtes unangefochten. Die von Michaela B***** im Revisionsrekurs aufgezeigten Rechtsfragen sind für den ihr gebührenden Unterhaltsanspruch nicht von Bedeutung, weil selbst bei Lösung dieser Rechtsfragen im Sinne der Ausführungen der Revisionsrekurswerberin kein für sie günstigeres Ergebnis zu erzielen wäre, bzw. weil ohnehin eine einhellige oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Dies trifft insbesondere - wie bei Behandlung des Rechtsmittels der Eva B***** noch auszuführen sein wird - für die Frage zu, welcher Umrechnungsschlüssel von DM in österreichische Schillinge anzuwenden ist. Selbst wenn man die von den Vorinstanzen als Abzugsposten berücksichtigte Hälfte der vom Vater zu bezahlenden Kreditraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht in Abzug brächte, wäre der für Michaela B***** festgesetzte monatliche Unterhalt sowohl ihren Bedürfnissen wie auch der Leistungsfähigkeit des Vaters entsprechend. Es ergäbe sich dann eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von etwa öS 17.600,- -. Der Michaela B***** zuerkannte monatliche Unterhaltsbeitrag ab 1.4.1990 im Betrage von S 3.500,-- würde knapp 20 % dieser Bemessungsgrundlage betragen, was durchaus im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht (vgl. Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 14 f mwH).
Der Revisionsrekurs der Michaela B***** ist sohin zurückzuweisen.
Zum Revisionsrekurs der Eva B*****:
Eva B***** begehrt die Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung dahin, daß ihr für die Zeit vom 1.4.1990 bis 30.11.1992 anstelle eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 2.500,-- ein solcher von S 3.230,-- und ab 1.12.1992 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von S 3.590,-- anstelle des mit S 2.500,-- bzw. mit S 3.000,-- ausgemessenen Betrags zuerkannt werde. Im übrigen ließ sie den Beschluß des Rekursgerichtes unangefochten.
Das Unterhaltsstatut ist auch für die Währung maßgebend, in der Unterhalt geschuldet wird. Einem in Österreich lebenden Kind ist daher Unterhalt in Schilling zuzusprechen (SZ 51/43). Bei Geldschulden in fremder Währung ist zu unterscheiden, ob es sich um echte oder unechte Fremdwährungsschulden handelt. Bei der unechten Fremdwährungsschuld, bei der dem Gläubiger (hier: Eva B*****) nur eine Schillingforderung zusteht (ihr Begehren lautet auch auf Bezahlung in Schillingen), die fremde Währung aber als Rechnungsgrundlage dient, kommt als Tag der Umrechnung der als Wertmaßstab heranzuziehenden Fremdwährung nicht der Tag der Zahlung, sondern jener der Fälligkeit in Frage (SZ 42/182 mwH; JBl. 1980, 490). Das bedeutet, daß die Vorinstanzen richtigerweise einen Umrechnungsschlüssel von 1 DM = öS 6,9 gewählt haben.
Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente stellt für durchschnittliche Verhältnisse - die hier durchaus vorliegen - eine brauchbare Handhabe dar, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (Purtscheller-Salzmann, aaO, Rz 15; EFSlg. 64.982 uva). Bis zur Vollendung ihres 15.Lebensjahres hatte Eva B***** bei Anwendung der Prozentsatzmethode unter Bedachtnahme auf die den Vater für Michaela B***** zusätzlich treffende Sorgepflicht einen Anspruch auf etwa 18 % des monatlichen Nettoeinkommens ihres Vaters, wenn man davon ausgeht, daß die Mutter aufgrund ihres oben festgestellten Einkommens als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist. Bei Anwendung des von den Vorinstanzen gewählten Währungsumrechnungsschlüssels (1 DM = öS 6,9) und unter Abzug der Hälfte der vom Vater monatlich bezahlten Kreditraten ergibt sich eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 16.100,- -. 18 % dieses Betrages sind etwa S 2.900,- -. Dieser Betrag ist Eva B***** demnach für die Zeit vom 1.4.1990 bis 30.11.1992 monatlich jedenfalls zuzuerkennen.
Für die Zeit ab 1.12.1992 gebührt Eva B***** ein monatlicher Unterhalt im Ausmaß von etwa 20 % des Nettoeinkommens ihres Vaters (Purtscheller-Salzmann, aaO, Rz 14). Als jedenfalls monatlich zuzusprechender Unterhaltsbeitrag ab 1.12.1992 ergeben sich sohin S 3.200,- -. In diesem Umfang waren die monatlich vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge in Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen zu erhöhen.
Richtig zeigt die Revisionsrekurswerberin auf, daß für eine Interessenabwägung, wie weit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten sowie das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeiten nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgebend sind. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen (EvBl. 1991/50; 1 Ob 501/93; 5 Ob 1571/92; RZ 1991/70 uva).
Ob die genannten Kriterien vorliegen, kann hier nicht abschließend beurteilt werden, weil die erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlen. Allein der Grundsatz, daß ein Unterhaltsberechtigter durch die Trennung weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe gestellt werden darf, und der Umstand, daß die Kreditverbindlichkeiten während der aufrechten Ehe (offensichtlich) in beiderseitigem Einvernehmen eingegangen wurden, läßt noch nicht den zwingenden Schluß zu, daß die Kreditrückzahlungen zum Teil als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Die tatsächliche Handhabung während der intakten ehelichen Gemeinschaft ist nämlich nicht allein maßgebend, es ist vielmehr ein objektiver Maßstab anzulegen. Leichtfertig und ohne verständigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken eingegangene Schulden können nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden. Bei minderjährigen Kindern fällt das Einverständnis der Eltern, Kredite aufzunehmen, weniger ins Gewicht (EvBl. 1991/50; 1 Ob 501/93 ua). Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung der entsprechenden Erhebungen, insbesondere der Einvernahme der Eltern, ergänzende Feststellungen im Sinne der oben aufgezeigten Kriterien zu treffen haben. Erst danach wird sich beurteilen lassen, ob die Kreditraten tatsächlich (zur Hälfte) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen sind.
Selbst wenn die Kreditraten keine Abzugspost darstellen sollten, erweist sich der von Eva B***** begehrte monatliche Unterhalt ab 1.4.1990 als überhöht. Unter Bedachtnahme auf eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 17.600,-- (bei Vernachlässigung der Kreditrückzahlungen) ergibt sich unter Anwendung der oben aufgezeigten Prozentsatzmethode ein Eva B***** maximal gebührender monatlicher Unterhalt von S 3.150,-- für die Zeit vom 1.4.1990 bis 30.11.1992 und ein solcher von S 3.500,-- für die Zeit ab 1.12.1992. Es war daher mit teilweiser Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen vorzugehen, das aus dem Spruch ersichtliche Mehrbegehren der Minderjährigen hingegen abzuweisen.
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