OGH 9ObA36/01m

OGH9ObA36/01m7.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Norbert Riedl und Mag. Albert Ullmer als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte und widerklagende Partei Andrew M*****, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen a) Zustimmung zur Ausfolgung (S 150.000; Klage) und b) GBP 9.967,68 und SFR 994 sA (umgerechnet S 207.306; Widerklage), infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei (Revisionsinteresse S 207.306) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Dezember 2000, GZ 13 Ra 48/00g-54, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch Klageeinbringung und gehörige Fortsetzung der Klage unterbrochen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit. Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen, beispielsweise außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Im Bereich des Klägers gelegene Umstände dürfen nicht als Rechtfertigungsgründe für eine prozessuale Untätigkeit herangezogen werden (RIS-Justiz RS0034867; 9 Ob 171/99h).

Ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, die die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt, stellt wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles (SZ 45/97; RIS-Justiz RS0034805) keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0044464; 1 Ob 291/97v; 8 Ob 78/00d; 7 Ob 15/01h). In der Annahme des Berufungsgerichtes, dass bloße taktische Überlegungen des Klägers, nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen noch monatelang zuzuwarten, um nicht durch den Fortsetzungsantrag "schlafende Hunde zu wecken" bzw um den Gegner in Sicherheit zu wiegen und die Verjährung seiner Gegenforderungen abzuwarten, nicht im Verhältnis zwischen den Parteien begründet seien, sondern in der Sphäre des Beklagten und Widerklägers liegen, ist keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zu erblicken, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte.

Ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann muss der Kläger das Verfahren fortsetzen (RIS-Justiz RS0034599). Wird nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, wird die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird nach ständiger Rechtsprechung die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen (RIS-Justiz RS0034599).

Die Bestimmung des § 1486 Z 5 ABGB betrifft das Entgelt für Dienstleistungen jeder Art; ihre Anwendung hat einen Arbeitsvertrag nicht zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0034252). Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (zB Reisekosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen drei Jahren (RIS-Justiz RS0034260). Beide Teile gehen von einem Vertragsverhältnis der Parteien aus; die Frage nach dem Vorliegen eines Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB stellt sich nicht (RIS-Justiz RS0020101, RS0028179).

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