OGH 7Ob278/57 (RS0014320)

OGH7Ob278/5719.6.1957

Rechtssatz

Übereinstimmende, schriftlich zustandegekommene Willenserklärungen der Parteien sind unabdingbare Voraussetzung für die Gültigkeit des Schiedsvertrages. Ein Mangel dieses Gültigkeitserfordernisses wird auch durch eine teilweise Ausführung des Geschäftes im Sinne des Schlussbriefes nicht behoben. Wenn das Gesetz Schriftform verlangt, müssen alle anderen Beweise für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung unbeachtlich bleiben. Der Umstand, dass sich die klagende Partei auf die Verhandlung vor dem Schiedsgericht eingelassen hat, ist bedeutungslos, da anders als im deutschen Recht ein Schiedsvertrag durch sachliche Verhandlung beider Parteien vor dem Schiedsgericht rechtswirksam nicht zustandekommen kann.

Normen

ABGB §863 EI
ZPO §577 Abs3

7 Ob 278/57OGH19.06.1957
2 Ob 412/57OGH11.09.1957

Veröff: JBl 1957,623

8 Ob 556/82OGH14.10.1982

Auch; nur: Übereinstimmende, schriftlich zustandegekommene Willenserklärungen der Parteien sind unabdingbare Voraussetzung für die Gültigkeit des Schiedsvertrages. (T1) <br/>Beisatz: Das Vertrauen des Vertragspartners auf einen äußeren Tatbestand oder die Berufung auf Treu und Glauben vermag über die aufgezeigte Verletzung dieser Formvorschrift nicht hinwegzuhelfen (JBl 1957,623). (T2)

6 Ob 1512/88OGH24.03.1988

Vgl auch; nur T1; Beisatz: 1.) Vgl auch T2; 2.) Hier: Unterschrift des Ehemannes deckt nicht die Mitgliedschaftserklärung seiner Ehefrau. (T3)

1 Ob 273/00dOGH27.02.2001

Auch; Beisatz: Eine wegen Verletzung des Formzwangs nicht existente Schiedsabrede kommt auch nicht durch deren nachfolgende konkludente Genehmigung zustande, es ersetzt auch ein derartiger äußerer Tatbestand das Gültigkeitserfordernis der Schriftform nicht. (T4) <br/>Beisatz: Der Mangel der Schriftform und die dadurch bewirkte Unwirksamkeit der Schiedsabrede lässt sich schließlich auch nicht durch die tatsächliche Ausführung eines Geschäfts, auf das sich die Schiedsabrede beziehen soll, oder durch eine rügelose Einlassung in die Schiedsgerichtsverhandlung beheben. (T5)

6 Ob 67/02zOGH07.11.2002

nur: Wenn das Gesetz Schriftform verlangt, müssen alle anderen Beweise für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung unbeachtlich bleiben. (T6)<br/>Beis wie T2; Beis wie T5

7 Ob 64/06xOGH29.03.2006

nur T6

8 Ob 4/08hOGH28.02.2008

nur T6

6 Ob 60/16sOGH30.05.2016

Auch; nur T1; nur T6; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19570619_OGH0002_0070OB00278_5700000_001

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