OGH 9Ob317/00h

OGH9Ob317/00h6.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine B*****, Sekretärin, *****, vertreten durch Dr. Peter Riedmann ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Wolfgang B*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. August 2000, GZ 1 R 681/99z-33, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wodurch der Beklagte beschwert sein sollte, wenn an Stelle seines Alleinverschuldens nur ein überwiegendes festgestellt wurde, verweist das Berufungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung, nach welcher ein Mitschuldantrag nach § 60 Abs 3 EheG nicht ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz gestellt werden muss, sodass es genügt, dass der Antrag dem Vorbringen der beklagten Partei zweifelsfrei entnommen werden kann (RIS-Justiz RS0109404, 9 Ob 41/98i), was insbesondere schon im Vortrag von Eheverfehlungen zu erblicken ist (RIS-Justiz RS0082194, zuletzt 7 Ob 28/99i). Die Auslegung des Parteivorbringens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist überdies als Frage des Einzelfalls einer Revision nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0042769, zuletzt 3 Ob 2147/96y uva).

Die Aufforderung an den verletzten Eheteil, die eheliche Gemeinschaft herzustellen oder die Trennung durch Erhebung der Scheidungsklage unwiderruflich zu machen, muss alternativ gestellt werden, um die Ausschlussfrist des § 57 Abs 1 EheG (wieder) in Gang zu setzen, dh, dass sie beide aufgezeigten Alternativen umfassen muss (RIS-Justiz RS0057214, insbes EvBl 1965/218; Pichler in Rummel ABGB2 Rdz 4 zu § 57 EheG). Da die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft seitens des Beklagten nicht begehrt wurde und somit eine notwendige Voraussetzung fehlt, kommt es auf die Frage, ob die Vorlage eines Scheidungsvergleiches einer Aufforderung zur Ehescheidungsklage vergleichbar ist, nicht an.

Letztlich fehlt es wegen der Einzelfallbezogenheit auch der Frage, ob in einem bestimmten Verhalten eine Verzeihung iSd § 56 EheG liegt, an der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung.

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