OGH 9Ob41/98i (RS0109404)

OGH9Ob41/98i11.3.1998

Rechtssatz

Ein Mitschuldantrag nach § 60 Abs 3 EheG muß nicht ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz gestellt werden, es genügt vielmehr, daß der Antrag dem Vorbringen der beklagten Partei zweifelsfrei entnommen werden kann.

Normen

EheG §60 Abs3
EheG §61 Abs3

9 Ob 41/98iOGH11.03.1998
9 Ob 317/00hOGH06.12.2000
9 Ob 75/04aOGH15.09.2004

Vgl

3 Ob 241/06xOGH30.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Heranziehung der Rechtsprechung zum Vorbringen nach §60 Abs3 auch zu § 61 Abs3 EheG begegnet keinen Bedenken, weil die beiden Bestimmungen keine unterschiedlichen Voraussetzungen für den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers im Scheidungsverfahren aufstellen. (T1)

8 Ob 63/20bOGH25.08.2020

Beisatz: Hier: Dies ist nicht der Fall, wenn substantiiertes Vorbringen zu Eheverfehlungen des Klägers unterlassen wird. (T2)

1 Ob 145/21mOGH07.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19980311_OGH0002_0090OB00041_98I0000_002

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