OGH 1Ob212/00h

OGH1Ob212/00h24.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Wassergenossenschaft B*****, wider den Antragsgegner Karl M*****, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen S 2.340,80 s.A. infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 30. Mai 2000, GZ 2 R 177/00w-20, womit infolge von Rekursen beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 8. Mai 2000, GZ 4 Nc 22/99k-14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die dem Obersten Gerichtshof am 28. April 2000 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Bludenz zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung

Vorweg ist klarzustellen, dass der von den Vorinstanzen als Antragsgegner bezeichnete Einschreiter am 29. 7. 1999 den mit einem - in der Folge bewilligten - Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Antrag "auf Durchführung der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959" gestellt und letztlich vorgebracht hat, er wolle damit einen Bescheid bekämpfen, mit dem ihm Beitragsleistungen an eine (von den Vorinstanzen als Antragstellerin bezeichnete) Wassergenossenschaft auferlegt wurden. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Einschreiter in Wahrheit Antragsteller im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen kam es ab der Verhandlung vom 20. 10. 1999 (ON 5) zu einer Vertauschung der Parteirollen, was im weiteren Verfahren von den funktionell zuständigen Instanzen zu klären und allenfalls zu berichtigen sein wird. Wie noch dazulegen sein wird, mangelt es dem Obersten Gerichtshof derzeit an jeder Entscheidungskompetenz, weshalb es ihm verwehrt ist, eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen.

Mit Bescheid vom 18. 1. 1999 wurde der "Antragsgegner" verhalten, an die als Antragstellerin bezeichnete Wassergenossenschaft für den Zeitraum vom 2. Halbjahr 1991 bis einschließlich 1. Halbjahr 1998 einen Kostenbeitrag von S 2.340,80 zu zahlen.

Auf Grund des bereits erwähnten Antrags des "Antragsgegners" erkannte das Erstgericht diesen zur Zahlung des Kostenbeitrags schuldig; die Beitragspflicht ergebe sich aus § 86 WRG.

Das Gericht zweiter Instanz gab den dagegen erhobenen Rekursen beider Parteien nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte den dagegen erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des "Antragsgegners" direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß dem durch die WRG-Novelle BGBl I Nr. 155/1999 nicht geänderten § 86 Abs 1 WRG sind Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtung einen wesentlichen Nutzen ziehen, auf Antrag der Genossenschaft durch Bescheid zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Es handelt sich dabei um in § 117 Abs 1 WRG genannte Beiträge, gegen deren Bestimmung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 117 Abs 4 WRG das Gericht angerufen werden kann (Raschauer WRG § 86 Rz 3, § 117 Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung sind für das Neufestsetzungsverfahren nach § 117 Abs 4 und 6 WRG die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen "sinngemäß" anzuwenden (SZ 67/6; SZ 68/41; SZ 69/224; SZ 70/159; 1 Ob 3/00y ua), sodass für das Revisionsrekursverfahren die §§ 13 ff AußStrG maßgebend sind (1 Ob 268/98p uva).

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt S 260.000,-- und hat das Rekursgericht - wie hier - gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, so kann eine Partei gemäß § 14 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung einzubringenden Antrag - verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses - an das Gericht zweiter Instanz stellen, dass es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändere und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erkläre.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Streitwertbereich nach § 14a Abs 1 AußStrG, gegen die zufolge eines Ausspruchs gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Rekursgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie im Anlassfall - als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet und ebenso wie der Abänderungsantrag unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (1 Ob 346/98h; 2 Ob 361/98x uva). Dabei bleibt ein allfälliges Verbesserungserfordernis der Beurteilung durch die Vorinstanzen vorbehalten.

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