Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers zutreffend verneint. Es kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Ob eine berufliche Veränderung von einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG zu einem Angestelltenberuf freiwillig oder gesundheitsbedingt erfolgt ist, ist dann nicht entscheidend, wenn der zuletzt ausgeübte Angstelltenberuf, der grundsätzlich das Verweisungsfeld bestimmt, nicht nur vorübergehend und nicht nur in einer nach den Umständen des Einzelfalles nicht nennenswerten Zeit ausgeübt wurde. Dann ist nämlich davon auszugehen, dass der Versicherte nicht mehr auf seinen bisherigen Beruf zurückgreifen wollte (SSV-NF 8/45, 10/11, 11/113; 12/123; 10 ObS 100/99z; 10 ObS 186/99x; 10 ObS 245/99y; 10 ObS 343/99k).
Von einer nicht nennenswerten Zeit der Ausübung des Angestelltenberufes als Handelsvertreter vom 24. 8. 1994 bis 23. 11. 1994 und vom 17. 7. 1995 bis 7. 3. 1997, sohin durch rund 23 Monate kann nicht gesprochen werden. Selbst wenn vor und zwischen dieser Berufstätigkeit Arbeitslosenzeiten liegen, zeigt schon die Fortsetzung der Handelsvertretertätigkeit in einem anderen Unternehmen, dass der Kläger sich mit der neuen Berufsausübung abgefunden hat und nicht mehr auf seinen Berufsweg zurückkehren wollte. Sonst hätte er doch bei seinem gegebenen Berufsschutz als Elektroinstallateur (Service-Elektriker) bereits bei einem allfälligen Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit (§ 255 Abs 1 ASVG) um Gewährung der Invaliditätspension ansuchen können. Von einer "Bestrafung" für seine Bemühungen, trotz seiner Behinderung den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben, kann keine Rede sein. Die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitspension sind nicht gegeben, weil er den Beruf des Handelsvertreters weiter ausüben kann. Er hat durch seine neu gewählte Berufstätigkeit einen neuen Berufsschutz erworben, ging einer kalkülskonformen Tätigkeit nach und erwarb weitere Versicherungsmonate.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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