Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Bezugnahme auf das zu AZ 16 Vr 657/95 des Landesgerichtes St. Pölten gegen ihn und seine Ehefrau abgeführte Strafverfahren behauptet der Beschwerdeführer, für eine Tat zweimal verurteilt und bestraft worden zu sein. "Dieser Umstand" sei ihm erst am 24. Juli 1999 bekannt geworden.
Im Hinblick darauf, "fühlten sich er und seine Ehefrau in der Haftzeit, welche über den 24. Juli 1999 hinausgeht, im Recht auf persönliche Freiheit verletzt, da eine weitere Haft nicht rechtlich vertretbar ist".
Rechtliche Beurteilung
Wie schon im Fall der zu AZ 12 Os 60/99 vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesenen Grundrechtsbeschwerde ist auch der nunmehr vorliegenden weder die genaue Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlaß der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung noch die Anführung des Tages, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangte (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 GRBG), zu entnehmen, sodaß sie (mangels Beheb- barkeit der aufgezeigten Mängel gleichfalls) zurückzuweisen ist. Damit erübrigt sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen fehlender Unterfertigung der Beschwerde durch einen Verteidiger (§ 3 Abs 2 GRBG).
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