OGH 10Ob63/00p

OGH10Ob63/00p4.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** V*****bank reg. GenmbH, ***** und ihres Nebenintervenienten Hermann K*****, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Johann A*****, vertreten durch Dr. Werner Pennerstorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 1,000.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2000, GZ 4 R 239/99t-60, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die von der klagenden Partei geltend gemachte Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO würde nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegen, wenn das Urteil überhaupt keine Gründe oder eine dem Fehlen von Gründen gleichkommende, formelhafte Scheinbegründung oder eine weitgehend unverständliche Begründung enthält. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Eine die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision begründende Nichtigkeit wird somit nicht aufgezeigt.

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Wenn sich in einem Verfahren der Beklagte auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Prozesses beruft, ist es nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe der klagenden Partei, beachtliche Gründe für die Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls zu beweisen (RIS-Justiz RS0034805; RS0034765 mwN ua). Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen stichhaltige Gründe gegeben sein (7 Ob 154/99v ua). Kann die klagende Partei beachtliche Gründe für ihr Verhalten nicht geltend machen, genügt selbst bei bereits langer Prozessdauer das Verstreichenlassen von verhältnismäßig kurzen Zeiträumen, um den Eintritt der Verjährung annehmen zu müssen (2 Ob 2059/96z; 1 Ob 561/95 uva). Ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0034765; RS0034805 mwN).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die über ein Jahr dauernde Untätigkeit der klagenden Partei nach rechtskräftiger Einstellung des den Unterbrechungsgrund bildenden Strafverfahrens gegen den Beklagten wegen Betrugs stelle keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens dar, zumal die klagende Partei im Verfahren erster Instanz auch keine Gründe für ihre Untätigkeit geltend gemacht habe, steht im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung.

Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 zweiter Satz ABGB zwar keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt, der Geschädigte aber, wenn er sich auf Betrug stützen will, den strafrechtlichen Grundtatbestand (Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz) und auch die zusätzlichen Merkmale eines der qualifizierten Betrugsfälle, die der in § 1489 ABGB geforderten Qualifikation in der Strafdrohung genügen, zu behaupten und zu beweisen hat (RdW 1994, 244; RIS-Justiz RS0034398 mwN ua). Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen ausreichender Tatsachenbehauptungen zu der geltend gemachten 30-jährigen Verjährungsfrist, weil sich die klagende Partei unter Bezugnahme auf ein bestimmtes gegen den Beklagten geführtes Strafverfahren darauf beschränkt habe, das Klagebegehren allgemein auch auf Betrug (und Wucher) zu stützen, dieses Strafverfahren eingestellt worden sei und die klagende Partei ein konkretes Verhalten des Beklagten, das den Tatbestand der §§ 146, 147 StGB erfüllen würde, wie etwa die Täuschung über Tatsachen, das Vorliegen eines Bereicherungsvorsatzes usw, nicht vorgebracht habe. Der Frage, ob einzelne Behauptungen ausreichen, den Klageanspruch schlüssig zu begründen, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Ob ein Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist gleichfalls eine Frage des Einzelfalls. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist (1 Ob 83/99h; 7 Ob 2229/96m; 10 Ob 516/94 ua; RIS-Justiz RS0042828 mwN).

Es ist dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es davon ausgegangen ist, dass die klagende Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein ausreichendes Vorbringen zum Vorliegen der langen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 ABGB nicht erstattet hat. Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann auch nicht, wie dies die klagende Partei nunmehr in ihrer Revision versucht, durch den bloßen Hinweis auf die Verlesung des Strafaktes in der Tagsatzung vom 22. 9. 1998 ersetzt werden (vgl 9 Ob 280/99p; RIS-Justiz RS0017844 mwN ua).

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist daher zurückzuweisen.

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