OGH 9Ob321/99t

OGH9Ob321/99t26.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** AG, ***** vertreten durch Dr. Walter Mörth und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Mario Z*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Rechtsanwalt in Peuerbach, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 13. Oktober 1999, GZ 22 R 374/99b-30, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob der im Verfahren erster Instanz durch einen Verfahrenshilfeanwalt vertretene Beklagte deshalb nicht ordnungsgemäß vertreten war, weil die Rechtsanwaltskammer über seinen Umbestellungsantrag nicht vor Schluss der Verhandlung entschieden hat, so dass der nunmehr umbestellte Rechtsanwalt vor Schluss der Verhandlung in Anwesenheit des Beklagten nur als Substitut des ursprünglichen Verfahrenshilfeanwaltes eingeschritten ist, begründet keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Bei gegebener Wahrung des rechtlichen Gehörs, sohin Fehlen einer behaupteten Nichtigkeit kann ein allenfalls begründeter Verfahrensmangel, der in der zweiten Instanz nicht gerügt wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 66/95).

Da im vorliegenden Rechtsstreit die Berechtigung des Räumungsbegehrens davon abhängig ist, ob sich der Beklagte auf die Wirksamkeit der von ihm abgeschlossenen Bestandverträge berufen kann (WoBl 1991/55), liegt ein unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallender Rechtsstreit vor, so dass mangels Anwendbarkeit des § 502 Abs 3 ZPO ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO nicht in Frage kommt und die Zulässigkeit der Revision daher ausschließlich nach § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist.

Der Beklagte wurde im Rahmen einer Devastationsklage nach § 458 ABGB rechtskräftig schuldig erkannt, die Beeinträchtigung der Pfandrechte der Klägerin ob der gegenständlichen Liegenschaft durch Geltendmachung seiner ob dieser Liegenschaft vereinbarten Bestandrechte gegenüber einem Ersteher dieser Liegenschaft im Rahmen eines Zwangsversteigerungs- oder kridamäßigen Versteigerungsverfahrens zu unterlassen. Dieser als Hauptfrage entschiedene Anspruch entfaltet nach ständiger Rechtsprechung in dem zwischen den identen Parteien geführten Räumungsstreit hinsichtlich der Vorfrage, ob der Beklagte dem Räumungsanspruch der Klägerin und Ersteherin in der Zwangsversteigerung seine Bestandrechte entgegensetzen kann, Bindungswirkung (SZ 68/103, 69/54; 70/60; 9 ObA 205/94g, 7 Ob 106/98h; 6 Ob 59/99s; 8 ObA 87/99y).

Ob im Vorprozess die Beeinträchtigung der Pfandrechte der Klägerin Grund der Klage war, beeinträchtigt das aus dem Urteilsspruch und damit auf Grund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilende Ausmaß der Bindungswirkung (8 ObA 87/99y), nämlich dass der Beklagte sich jedenfalls auf den Bestandvertrag gegenüber einem Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren nicht berufen könne, nicht. Danach ist der Ersteher aber so zu stellen, als wäre der Bestandvertrag nicht abgeschlossen (JBl 1989, 590), was aber die Berechtigung des Räumungsbegehrens zur Folge hatte.

Da das Urteil im Vorprozess kein exekutiv durchsetzbarer Räumungstitel ist, entspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass eine Räumung gegenüber dem Beklagten, der nicht Verpflichteter im Zwangsversteigerungsverfahren war, nicht nach § 156 Abs 2 EO durchgesetzt werden kann, der Rechtsprechung (SZ 57/54i, 3 Ob 95/99p).

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