OGH 2Ob150/89

OGH2Ob150/8928.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** W***, 1010 Wien, Rathaus, vertreten durch Dr. Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*** DER Ö***

B*** Versicherungs AG, 1020 Wien, Praterstraße 1-7, vertreten durch Dr. Roland Resch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 373.952,78 s.A. und Feststellung (S 200.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20. Juni 1989, GZ 11 R 103/89-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Februar 1989, GZ 7 Cg 722/88-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Ernst J*** wurde am 28. März 1984 als Beamter der klagenden Partei bei einem als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfall aus dem Verschulden eines Versicherungsnehmers der beklagten Partei getötet. Die klagende Partei leistet an die Witwe des Verunglückten Gertrude J*** seit April 1984 gemäß § 17 des Wiener Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl Wien 1969/8 (UFG 1967), eine Witwenrente und gewährt nach der Pensionsordnung 1966, LGBl Wien 1967/19, einen Witwenversorgungsgenuß.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei den Ersatz des auf sie gemäß § 30 Abs 1 UFG 1967 bis September 1988 übergegangenen Schadenersatzanspruches in Höhe von S 373.952,78 s.A. (Sterbegeld S 25.804,83 und UFG-Renten von April 1984 bis September 1988 S 348.147,95). Unter Berücksichtigung des fiktiven Nettoeinkommens des Verunglückten für 1984 (ab 1. April) von S 200.542,34, für 1985 von S 266.224,64 und für 1986 von S 279.323,99, des Nettoeinkommens der Witwe 1984 (ab 1. April) von S 65.582,30, für 1985 von S 88.360,87 und für 1986 von S 92.900,82, der Fixkosten für 1984 (ab 1. April) von S 43.047,--, für 1985 von S 66.171,53 und für 1986 von S 65.248,31, ergebe sich unter Berücksichtigung, daß 45 % des frei verfügbaren Familieneinkommens der Witwe verblieben, ein Deckungsfonds für das Jahr 1984 von S 77.849,64, für 1985 von S 107.596,95 und für das Jahr 1986 von S 110.486,91. Unter Berücksichtigung der geleisteten UFG-Witwenrente für 1984 (ab 1. April) von S 54.190,18, für 1985 von S 75.649,56 und für 1986 von S 78.865,36 bestehe ein ausreichender Deckungsfonds. Die klagende Partei stellte im Hinblick auf die bevorstehende Verjährung ein mit S 200.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren bezüglich der Ersatzpflicht der beklagten Partei für alle weiteren ab einschließlich Oktober 1988 zu erbringenden Pflichtleistungen, wobei bei Berechnung des Deckungsfonds die von der klagenden Partei nach der Pensionsordnung 1966 zu erbringenden Leistungen außer Betracht zu bleiben hätten.

Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, die Witwe erhalte nach der Pensionsordnung 1966 einen Versorgungsgenuß von ca. S 112.000,-- pro Jahr, welcher bei Berechnung des Deckungsfonds zu berücksichtigen sei. Die Regreßforderung der klagenden Partei finde im Deckungsfonds keine ausreichende Deckung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen zugrundelegte:

Gertrude J*** bezog nach dem UFG 1967 eine Witwenrente, und zwar für das Jahr 1984 (ab 1. April) von S 54.190,18, für 1985 von S 75.649,56, für 1986 von S 78.865,36, für 1987 von S 81.050,86 und für 1988 (Jänner bis September) von S 57.654,90. Gertrude J*** hatte als Verkäuferin im Kaufhaus Steffl ein eigenes Einkommen von monatlich netto S 6.000,-- bis S 7.000,-- und zwar für das Jahr 1984 (ab 1. April) von S 65.582,30, für das Jahr 1985 von S 88.360,87, für 1986 von S 92.900,82 für 1987 von S 91.000,-- und für 1988 (Jänner bis September) von S 58.500,--.

Gertrude J*** erhielt auf Grund der Pensionsordnung 1966 von der klagenden Partei einen monatlichen Witwenversorgungsgenuß von ca. S 7.000,-- ab 1. April 1984 und von ca. S 7.500,-- für die Jahre 1985 bis 1988.

Die fiktiven Jahresbezüge des verstorbenen Ernst J*** betrugen 1984 (ab 1. April) S 200.542,34, 1985 S 266.224,64, 1986 S 279.323,99, 1987 S 288.946,12 und 1988 (Jänner bis September) S 212.148,50.

Die jährlichen Fixkosten des gemeinsamen Haushaltes betrugen 1984 (ab 1. April) S 43.047,--, 1985 S 66.171,53, 1986 S 65.248,31, 1987 S 72.000,-- und 1988 (Jänner bis September) S 54.000,--. Die Konsumquote der Gertrude J*** betrug ca. 45 %.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß der Forderungsübergang nach § 30 Abs 1 UFG 1967 nur dann und insoweit eintrete, als den erbrachten Sozialleistungen entsprechende Schadenersatzforderungen der Geschädigten gegenüberstehen. Hiebei sei nach dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken bei Ermittlung des Deckungsfonds der nach der Pensionsordnung 1966 gewährte Versorgungsgenuß anzurechnen. Danach betrage der Deckungsfonds für das Jahr 1984 S 43.190,50, für das Jahr 1985 S 49.839,--, für 1986 S 52.709,--, für 1987 S 61.805,-- und für 1988 (Jänner bis September) S 55.845,--. Der Deckungsfonds sei daher für den Regreßanspruch der klagenden Partei für die nach dem UFG 1987 erbrachten Rentenleistungen nicht ausreichend.

Die Berufung der klagenden Partei blieb erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, insgesamt S 300.000,-- übersteigt. Es berichtigte die vom Erstgericht auf Grund eines offenbaren Rechenfehlers unrichtig festgestellten Beträge der Rente nach dem UFG 1967 für das Jahr 1987 auf S 81.150,86 und für die Monate Jänner bis September 1988 auf S 58.291,99. Die genaue Feststellung der von der klagenden Partei geleisteten Versorgungsgenüsse nach der Pensionsordnung 1966 sei aus rechtlichen Gründen entbehrlich, weil die tatsächlich erbrachten Leistungen höher seien als die festgestellten (Beilage ./A) und hiedurch der Deckungsfonds nur weiter vermindert werde. Außer Streit stehe, daß die klagende Partei gemäß § 22 UFG 1967 ein Sterbegeld von S 25.804,83 an die Witwe geleistet hat; die Begräbniskosten für den Verunglückten betrugen S 30.000,--. Im übrigen wurden die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich übernommen. In Erledigung der Rechtsrüge der Berufung führte die zweite Instanz aus, wesentlich sei die Lösung der Rechtsfrage, ob bei Ermittlung des der Witwe durch den Tod ihres Ehemannes gemäß § 1327 ABGB Entgangenen auch der Versorgungsbezug der Witwe nach der Pensionsordnung 1966 als Vorteilsausgleich zu berücksichtigen sei, wodurch der Deckungsfonds vermindert werde. Hiebei vertrete das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Gemäß § 30 Abs 1 UFG 1967 gehe, wenn eine Person, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen zustehen, er Ersatz des Schadens, der ihr durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen könne, der Anspruch auf die Stadt Wien insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Mit Rücksicht auf die den gleichen Zweck verfolgende Bestimmung des § 332 Abs 1 ASVG könnten die zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 30 Abs 1 UFG 1967 herangezogen werden. Diese Regelung solle verhindern, daß der Geschädigte den Schaden zweimal ersetzt erhalte. Der Geschädigte solle durch das schädigende Ereignis weder besser noch schlechter gestellt werden. Habe der Geschädigte einen Vorteil durch das schädigende Ereignis erlangt, so sei dieser nach der Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechtes auf seinen Schadenersatzanspruch unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen. Es solle die Vorteilsausgleichung aber nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen. Der Oberste Gerichtshof habe bei Zuwendungen von dritter Seite eine Anrechnung auf den Schadenersatzanspruch in Fällen verneint, bei denen es sich um freiwillige Zuwendungen handelte, oder bei Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine ganz bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Funktion gewährt wurden (Etwa bei Witwen- und Waisenbeihilfen und bei Blindenbeihilfen). Es sei aber auch nach der in SZ 53/58 veröffentlichten Entscheidung eine auf Grund eines Dienstvertrages zustehende Firmenpension zur Vorteilsausgleichung herangezogen worden. In diesem Fall sei eine unbillige Entlastung des Schädigers mit Rücksicht auf die Möglichkeit des Dienstgebers, die Pensionsleistungen von der Abtretung der Schadenersatzansprüche des Pensionsberechtigten abhängig zu machen, nicht angenommen worden. Ähnlich wie der Fall der Firmenpension sei aber auch der vorliegende Fall gelagert, weil die Pensionsordnung 1966 der klagenden Partei eine Legalzession nicht vorsehe. Sehe das Pensionsrecht öffentlich-rechtlich Bediensteter eine Legalzession aber nicht vor, so könne der Rechtsträger bezüglich erfolgter Pensionsleistungen nicht Regreß nehmen. Die Penisonsleistungen seien vielmehr als aus Anlaß des Unfalles dem Geschädigten erwachsener Vorteil bei Ermittlung des Schadenersatzanspruches nach § 1327 ABGB zu berücksichtigen. Sie verminderten daher dessen Schadenersatzanspruch und damit den Deckungsfonds. Werde von der vom Erstgericht unter Einbeziehung des Versorgungsbezuges vorgenommenen Deckungsfondsberechnung ausgegangen, ergebe sich, daß die an sich regreßfähigen Leistungen der klagenden Partei nach dem UFG 1967 den Deckungsfonds übersteigen. Die klagende Partei könne daher deshalb bezüglich der Witwenrente nach dem UFG nicht Regreß nehmen. Die Regreßmöglichkeit hinsichtlich des geleisteten Sterbegeldes von S 25.804,83 sei bezüglich der Begräbniskosten von S 30.000,-- aber ebenfalls zu verneinen. Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß die Witwe gemäß den §§ 41 Abs 1 und 42 Abs 1 Pensionsordnung 1966 einen Anspruch auf einen Todesfallbeitrag in Höhe des dreifachen Monatsbezuges des Beamten im Zeitpunkt seines Todes habe. Werde bereits von einem monatlichen Nettobezug von ca. S 19.000,-- des Verunglückten im Todeszeitpunkt ausgegangen, übersteige der Todesfallbeitrag bei weitem die Begräbniskosten von ca. S 30.000,--, sodaß auch für das Sterbegeld, das zwar dem Anspruch auf Ersatz der Begräbniskosten kongruent sei, gemäß § 30 Abs 1 UFG 1967 kein Deckungsfonds vorhanden sei. Sei aber bereits für den geltend gemachten Regreßanspruch der klagenden Partei ein Deckungsfonds nicht vorhanden, so fehle bezüglich der künftigen Regreßansprüche ein Feststellungsinteresse. Die Möglichkeit des Entstehens derartiger künftiger Regreßansprüche sei auszuschließen. Im Falle eines Verlustes des Anspruches auf den Versorgungsgenuß gemäß § 21 Pensionsordnung 1966 etwa im Falle der Verehelichung der Witwe würde auch der Anspruch auf die Witwenrente gemäß § 17 Abs 6 UFG 1967 erlöschen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Ergebnis im Sinn ihres Aufhebungsantrages berechtigt.

Die klagende Partei führt in ihrem Rechtsmittel aus, selbst wenn man von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ausginge, daß der Witwenversorgungsgenuß nach der Pensionsordnung 1966 im Rahmen eines Vorteilsausgleiches zur Gänze anzurechnen sei, verbleibe ein gewisser Deckungsfonds für die regreßfähige Witwenrente nach dem UFG 1967. Dies werde im folgenden für das Jahr 1986 beispielsweise rechnerisch begründet: Würde die klagende Partei keinerlei Leistungen an die Witwe zu erbringen haben, hätte diese gegenüber der beklagten Partei einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von S 110.486,91, wie sich aus der Berechnung in der Klageschrift ergebe. Der Witwenversorgungsgenuß habe im Jahre 1986 entsprechend den vorgelegten Unterlagen exakt S 97.989,39 betragen, nach den erstinstanzlichen Feststellungen monatlich ca. S 7.500,--, also im Jahr 1986 insgesamt S 90.000,--. Für den Fall, daß der vom Erstgericht festgestellte durchschnittliche Monatsbezug der Witwe aus eigener Erwerbstätigkeit als 14-mal im Jahr gewährt angesehen werden sollte, halte die klagende Partei ihre diesbezügliche in der Berufung erhobene Rüge aufrecht. Das Berufungsgericht gehe aber offenbar von einer zwölfmaligen Zahlung der festgestellten durchschnittlichen Monatsbezüge aus. Werde nun der Versorgungsgenuß zur Gänze im Rahmen der Vorteilsausgleichung angerechnet, ergebe sich ein Schadenersatzanspruch der Witwe im Jahr 1986 von exakt S 12.497,52 (S 110.486,91 - S 97.989,39). Nach den erstinstanzlichen Feststellungen ergebe sich ein Schadenersatzanspruch von S 20.486,91. Die genannten Beträge würden gleichzeitig den Deckungsfonds für das Jahr 1986 darstellen, sodaß die von der klagenden Partei bezahlten UFG-Renten in Höhe von S 78.865,36 für das Jahr 1986 im Ausmaß des angeführten Deckungsfonds von der beklagten Partei im Regreßweg der klagenden Partei zu ersetzen währen. Die Berechnung zeige, daß selbst ausgehend von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes schon dem Leistungsbegehren teilweise stattgegeben hätte werden müssen, sodaß das Feststellungsbegehren jedenfalls gerechtfertigt sei. Im übrigen rechtfertige nach der Judikatur bereits die bloße Möglichkeit weiterer Regreßansprüche das Feststellungsbegehren. Es sei möglich, daß die Witwe aus welchen Gründen auch immer in Zukunft kein eigenes Einkommen erziele, was zu einer beträchtlichen Erhöhung des Deckungsfonds führen würde. Weiters sei es möglich, daß der Landesgesetzgeber in die Pensionsordnung 1966 eine Legalzessionsbestimmung einfüge, was sich auf künftige Regreßansprüche der Stadt Wien notwendigerweise entsprechend auswirken würde. Die Einschätzung des Berufungsgerichtes, die Möglichkeit des Entstehens künftiger Regreßansprüche sei auszuschließen, stelle eine offenkundige Fehlprognose dar. Es sei aber auch das Leistungsbegehren im vollen Umfang berechtigt. Die gänzliche Abweisung des Leistungsbegehrens sei selbst bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes verfehlt, da jedenfalls ein Deckungsfonds vorhanden sei. Die diesbezüglichen berufungsgerichtlichen Ausführungen seien unverständlich. Wenn die regreßfähigen Leistungen den Deckungsfonds überstiegen, so seien der klagenden Partei gerade Beträge in Höhe des Deckungsfonds zuzusprechen. Sollte das Berufungsgericht aber gemeint haben, daß vom Deckungsfonds gemäß erstinstanzlicher Berechnung der Witwenversorgungsgenuß noch abzuziehen sei, so handle es sich auch hiebei um einen Fehlschluß. Der Witwenversorgungsgenuß sei vom Erstgericht bereits bei Berechnung des Deckungsfonds als das Einkommen der Witwe erhöhend berücksichtigt worden, sodaß eine nochmalige Berücksichtigung nach Errechnung des Deckungsfonds nicht mehr erfolgen dürfe. Bei einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung des Witwenversorgungsgenusses könne natürlich für die Witwenrenten nach dem UFG 1967 kein Deckungsfonds mehr übrig bleiben.

Die maßgebliche Rechtsfrage, ob bzw. in welchem Ausmaß eine Vorteilsanrechnung stattzufinden habe, sei vom Berufungsgericht unrichtig gelöst worden. Richtig sei, daß die klagende Partei bezüglich der Leistung von Witwenversorgungsgenüssen nach der Pensionsordnung 1966 nicht Regreß nehmen könne, da eine Legalzessionsbestimmung fehle. In der Klage sei daher lediglich für die geleistete Witwenrente nach UFG 1967 Regreß begehrt worden. Die klagende Partei, der auch die Funktion eines Sozialversicherungsträgers zukomme, habe nach zwei Gesetzen Versorgungsleistungen zu erbringen, wobei nur in einem Gesetz eine Legalzessionsbestimmung existiere. Würde die klagende Partei keinerlei Leistungen zu erbringen haben, hätte die beklagte Partei an die Witwe etwa beispielsweise im Jahr 1986 Schadenersatzleistungen von S 110.486,91 zu erbringen gehabt. Es sei offenkundig, daß Billigkeitserwägungen nicht zu dem Ergebnis führen könnten, daß der Schädiger infolge der Leistungen der klagenden Partei nunmehr überhaupt keine Schadenersatzleistungen zu erbringen habe. Das Prinzip, je mehr die klagende Partei an Witwenversorgungsgenüssen nach der Pensionsordnung 1966 zu zahlen habe, desto weniger habe der Schädiger zu ersetzen, entspreche offenkundig nicht der Billigkeit. Andererseits sei aber auch zuzugeben, daß es nicht der Billigkeit entsprechen würde, wenn die Witwe selbst trotz der Zahlungen der klagenden Partei noch Ansprüche an die beklagte Partei zu stellen berechtigt wäre. Diesfalls würde sie nämlich doppelt kassieren. Billigkeitserwägungen könnten daher nur zur folgenden Lösung führen: Es sei eine "differenzierte Anrechnung" der Witwenversorgungsgenüsse nach der Pensionsordnung 1966 vorzuhehmen. Die Witwenversorgungsgenüsse seien nur insoweit als den Schadenersatzanspruch der Witwe mindernd anzurechnen, als dadurch nicht die durch Legalzession gesicherten Regreßansprüche der klagenden Partei bezüglich der Leistung von Witwenrenten nach dem UFG 1967 geschmälert werden. Für das Jahr 1986 würde dies bedeuten, daß vom bezahlten Witwenversorgungsgenuß ein Teilbetrag von S 31.621,55 als schadensmindernd anzurechnen sei, sodaß sich der Schadenersatzanspruch von S 110.486,91 auf S 78.865,36 (Deckungsfonds) reduziere. Der Deckungsfonds wäre gleich der Summe der geleisteten UFG-Renten, sodaß diese vom Schädiger zur Gänze zu ersetzen seien. Umgekehrt könnte die Witwe keine Ansprüche an den Schädiger stellen, sodaß dieser bei einem derartigen Anrechnungsverfahren zwar beträchtlich entlastet werde, nicht jedoch soweit, daß er überhaupt nicht zu zahlen habe.

Was die Regreßmöglichkeit hinsichtlich des geleisteten Sterbegeldes betreffe, habe die beklagte Partei nicht einmal vorgebracht, daß der der Witwe zu leistende Todesfallbeitrag im Wege einer Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen wäre. Weiters sei zu bedenken, daß die Begräbniskosten nur einen Teil jener Kosten darstellten, die gemäß § 1327 ABGB beansprucht werden könnten. Neben den Begräbniskosten seien auch Kosten für Trauerkleidung etc. zu ersetzen. Ferner habe der Gesetzgeber sicher nicht deshalb einen Anspruch auf einen Todesfallbeitrag normiert, um damit den Schädiger von der Zahlung der Begräbniskosten zu entlasten. Eine teleologische Betrachungsweise und Billigkeitserwägungen stünden einer Beschränkung der Regreßmöglichkeit hinsichtlich des geleisteten Sterbegeldes entgegen.

Diesen Ausführungen kommt teilweise Berechtigung zu. Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, der der Witwe gewährte Witwenversorgungsgenuß nach der Pensionsordnung 1966 sei auf den Schadenersatzanspruch der Witwe im Rahmen der Vorteilsausgleichung zur Gänze anzurechnen, kann der klagenden Partei allerdings nicht gefolgt werden.

Im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich in letzter Zeit als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils muß dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. In diesem Sinne sind daher z.B. freiwillige Zuwendungen von dritter Seite, die zu dem Zweck gemacht werden, dem Geschädigten eine erste Hilfe zuteil werden zu lassen, das Unglück, das ihn betroffen hat, zu mildern oder ihm - etwa im Fall einer Sammlung unter Arbeitskollegen - Solidarität zu bezeugen, nicht anzurechnen (ZVR 1967/161 bezüglich Spenden von Berufskollegen und des Dienstgebers; ZVR 1965/283 bezüglich freiwilliger Leistungen der Ärztekammer; ZVR 1975/199 bezüglich freiwilliger Hilfeleistungen von Angehörigen). In allen diesen Fällen ist davon auszugehen, daß der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruches und zusätzlich zu diesem zuwenden will, weshalb die Anrechnung unbillig wäre.

Ähnlich verhält es sich mit gewissen Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine ganz bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden (SZ 42/161 bezüglich der Zusatzrente zur Grundrente aus der Kriegsopferversorgung oder ZVR 1966/124 bezüglich einer Blindenbeihilfe, vgl. SZ 53/58 ua.). Grundsätzlich wird eine Leistung Dritter dann im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sein, wenn diese Leistung durch das schädigende Ereignis automatisch ausgelöst wird, sei es, daß der Dritte durch das Gesetz oder einen Vertrag dem Beschädigten zu einer Leistung verfplichtet ist (vgl. ZVR 1959/210 ua). Im vorliegenden Fall sieht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, die Pensionsordnung 1966 der klagenden Partei eine Legalzession nicht vor, sodaß diese wegen von ihr erbrachter Pensionsleistungen nicht Regreß nehmen kann. Die Witwe erhält im vorliegenden Fall nicht eine Leistung, die ihr nur wegen der durch das schädigende Ereignis ausgelösten Notlage, Hilfsbedürftigkeit und dergleichen gewährt wird, sondern sie hat auf diesen Versorgungsgenuß auf Grund der Pensionsordnung 1966 der klagenden Partei einen gesetzlichen Anspruch. Diese Leistung hat den Zweck, ihr unabhängig von den Ursachen des Todes des Dienstnehmers der klagenden Partei eine den bisherigen Einkommensverhältnissen entsprechende Versorgung zu sichern. Der Zweck der Zuwendung der klagenden Partei steht daher im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannte, einer Anrechnung des Witwenversorgungsgenusses im Wege der Vorteilsausgleichung nicht entgegen (vgl. SZ 26/123 betreffend die Anrechnung der Pensionsbezüge der Witwe nach einem Bundesbeamten, SZ 53/58 ua.). Die Leistungen nach der Pensionsordnung 1966 stellen vielmehr einen aus Anlaß des Unfalles der Witwe erwachsenden Vorteil dar, der bei Ermittlung des Schadenersatzanspruches zu berücksichtigen ist. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aber aus den vorstehenden Ausführungen, daß der Witwenversorgungsgenuß zur Gänze und nicht nur im Wege der von der klagenden Partei gewünschten "differenzierten Anrechnung" bei Berechnung des Deckungsfonds in Anschlag zu bringen ist.

Soweit die Revision allerdings die Berechnung des Deckungsfonds bekämpft, kann ihr Berechtigung nicht abgesprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. EFSlg 36.218 ua.) ist der Unterhaltsentgang einer Witwe wie folgt zu berechnen: Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden (Konsumquote). Zur Konsumquote der Ehefrau ist der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzuzurechnen. Davon ist nicht das gesamte Eigeneinkommen der Ehefrau abzuziehen, sondern nur der dem Eigeneinkommen der Ehefrau entsprechende Betrag vermindert um den Fixkostenanteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten). Daraus ergibt sich dann der Unterhaltsentgang der Ehefrau, auf den sie sich wie dargelegt, den Witwenversorgungsgenuß nach der Pensionsordnung 1966 der klagenden Partei, der beim Eigeneinkommen der Witwe nicht zu veranschlagen ist, anrechnen lassen muß. Übersteigt der Witwenversorgungsgenuß den Unterhaltsentgang, besteht kein Deckungsfonds für die regreßfähigen Leistungen der klagenden Partei nach dem UFG 1967 (§ 30 Abs 1 UFG 1967). Ist aber der Unterhaltsentgang der Witwe höher als der Witwenversorgungsgenuß, liegt in der Höhe der Differenz ein Deckungsfonds für die Regreßansprüche der klagenden Partei hinsichtlich ihrer Leistungen nach dem UFG 1967 vor. Die aufgezeigten Grundsätze erfordern aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes jedenfalls die Feststellung der genauen und nicht nur der ungefähren Höhe der von der klagenden Partei an die Witwe erbrachten Versorgungsgenüsse nach der Pensionsordnung 1966, da, wie dargelegt, das Bestehen und die Höhe eines Deckungsfonds von der Höhe dieser Leistungen abhängt. Es liegen daher auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel vor, die eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen erfordern.

Berechtigung kommt der Revision auch insoweit zu, als sie die Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, das der Witwe gewährte Sterbegeld nach § 22 UFG 1967 sei nicht regreßfähig, weil die Witwe nach der Pensionsordnung 1966 einen Anspruch auf einen Todesfallbeitrag habe.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Schädiger auch für die Kosten der einen Teil der Begräbniskosten darstellenden Auslagen für die Errichtung einer Grabstätte aufzukommen (vgl. ZVR 1971/160 ua.). Eine Anrechnung eines von der Witwe als gesetzliche Pflichtleistung bezogenen Todesfallbeitrages auf die Begräbniskosten findet hingegen nicht statt, weil dieser Betrag ausschließlich dem Zweck dient, der Witwe den Übergang in eingeschränktere wirtschaftlichere Verhältnisse - unabhängig von ihren Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß -, wie sie in der Regel durch das Ableben des Erhalters oder Familie bedingt sind, zu erleichtern. Der Anspruch der Witwe auf den Todesfallbeitrag nach den §§ 41 Abs 1, 42 Abs 1 PO 1966 steht daher in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Bestreitung der Begräbniskosten durch sie (EvBl 1964/265; 2 Ob 51/84 ua.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes stellt daher das der Witwe gewährte Sterbegeld nach § 22 UFG 1967 auch im vorliegenden Fall eine dem Anspruch auf Ersatz der Begräbniskosten einschließlich der Kosten eines Grabmales kongruente Leistung dar; der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten geht daher in der Höhe des geleisteten Sterbegeldes gemäß § 30 Abs 1 UFG auf die klagende Partei über (vgl. JBl 1975, 155 ua.).

Hinsichtlich der Berechtigung des Feststellungsbegehrens ist die Rechtssache ebenfalls noch nicht spruchreif, weil erst im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird, ob ein Deckungsfonds für die Leistungen der klagenden Partei an die Witwe nach dem UFG 1967 besteht oder nicht. Hiebei wird allerdings zu beachten sein, daß bereits die Möglichkeit von Regreßansprüchen des Sozialversicherungsträgers das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO rechtfertigt (ZVR 1969/269 ua.). Sollte sich daher im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß für einen bestimmten Zeitraum ein Deckungsfonds besteht oder zumindest nach der künftig zu erwartenden Entwicklung des Unterhaltsentganges der Witwe einerseits und ihres Witwenversorgungsgenusses nach der Pensionsordnung 1966 andererseits das Entstehen eines Deckungsfonds nicht auszuschließen ist, wird der klagenden Partei das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden können, wobei allerdings bei Berechnung des Deckungsfonds die von der klagenden Partei nach der Pensionsordnung 1966 zu erbringenden Leistungen nicht außer Betracht bleiben könnten.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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