Spruch:
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Bezirksgericht Salzburg in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung
Die klagende Partei und Antragstellerin will die beklagte Partei wegen S 13.400,-- sA in Anspruch nehmen und bringt im vorgelegten Klagsentwurf im Wesentlichen vor:
Sie betreibe ein Speditionsunternehmen und habe die beklagte Partei am 25. 6. 1999 mit einem Straßergütertransport von S***** nach S***** (Italien) beauftragt. Die Beklagte habe die vereinbarten Fixtermine für die Beladung (25. 6. 1999) und die Entladung (29. 6. 1999) nicht eingehalten, weshalb sie, die Klägerin, gezwungen gewesen sei, einen anderen Frachtführer zu beauftragen, wofür Mehrkosten in Höhe des geforderten Betrages angefallen seien, die sie aus dem Titel des Schadenersatzes begehre. Gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR (in Österreich gelegener Ort der Übernahme des Gutes) sei die inländische Jurisdiktion gegeben. Der gegenständliche Transport unterliege den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes der beklagten Partei werde beantragt, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht Salzburg als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Der Ausdruck Beförderung im Rahmen der CMR findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der vereinbarte Beförderungsvertrag aus welchen Gründen immer nicht zustandegekommen ist (7 Ob 224/97k). Österreich und Italien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl Länderübersicht Schütz in Straube I2 § 452 HGB Anh I 1229). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt werden sollte und S***** der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als ordentlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN uva, vgl zuletzt etwa 7 Nd 501/99; 7 Nd 506/99; 7 Nd 513/99).
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