OGH 7Nd506/99

OGH7Nd506/9917.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** V*****, wegen S 10.235,99 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin bringt in der an den Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage, mit der sie eine Forderung von S 10.235,99 (sA) gegen die Beklagte durchsetzen will, vor: Sie habe für die Beklagte eine Transportleistung nach Österreich mit Ablieferungsort Wien erbracht und darüber Rechnung gelegt, die unberichtigt aushafte. Sie sei als Fixkostenspediteur im Internationalen Straßengüterverkehr tätig geworden. Sämtliche Transportverträge unterlägen dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR (in Österreich gelegener Ablieferungsort) sei die inländische Jurisdiktion gegeben. Die beklagte Partei habe ihren Sitz in Deutschland, weshalb es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehle. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN sei daher ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Handelsgericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl Länderübersicht Schütz in Straube I2 § 452 HGB Anh I 1229). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde und Wien der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als ordentlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN).

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