Spruch:
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Handelsgericht Wien in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung
Die klagende Partei bringt in der an den Obersten Gerichtshof vorgelegten Feststellungsklage vor: Sie sei von der beklagten Partei mit einem LKW-Transport von Großbritannien nach Wien beauftragt worden. Sie habe den Transport nicht selbst ausgeführt, sondern eine andere Firma beauftragt, die die Ladung in Großbritannien übernommen habe. Noch während des Transports in Großbritannien sei der LKW geraubt bzw gestohlen worden, sodaß von einem Totalverlust der Ladung auszugehen sei. Die beklagte Partei habe die Klägerin mehrfach zur Bezahlung des Wertes der Ladung sowie der angeblich von den englischen Behörden vorgeschriebenen "excise-duties" aufgefordert und drohe mit Klage. Sie sei aber der Beklagten für die Schäden nicht haftbar, weil der Raub bzw Diebstahl eines gesamten LKW ein unabwendbares Ereignis nach Artikel 17 Abs 2 CMR dargestellt habe, zumal der Fahrer alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen gehabt habe. Jedenfalls habe sie der Beklagten nicht für die "excise-duties" zu haften. Sie habe daher ein berechtigtes Interesse an den begehrten entsprechenden Feststellungen. Gemäß Artikel 31 CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil der vereinbarte Entladeort Wien, Österreich sei. Da die Beklagte aber über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich verfüge, werde beantragt, gemäß § 28 JN ein inländisches Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 3 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl Länderübersicht Schütz in Straube I2 § 452 HGB Anh I 1229). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt werden sollte und Wien als Ort der Übernahme des Gutes vereinbart war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als ordentlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN).
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