Spruch:
Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9. März 1999, AZ 7 Bs 90/99 (GZ 37 Vr 1232/91-2666 des Landesgerichtes Innsbruck), verletzt § 1 StAG, § 41 Abs 1 GebAG.
Dieser Beschluß wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Innsbruck die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde aufgetragen.
Eine allenfalls entstehende Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist unabhängig von der endgültigen Gebührenfestsetzung mit 13.913 S begrenzt.
Text
Gründe:
Im Verfahren AZ 37 Vr 1232/91 des Landesgerichtes Innsbruck bestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichtes mit Beschluß vom 12. Jänner 1999 die Gebühren des Sachverständigen Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Johann G***** mit 13.913 S. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen (ON 2647 des Vr-Aktes).
Der Sachverständige ließ diesen Beschluß unbekämpft, die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob dagegen (fristgerecht) Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung (nach weiterer Aufklärung der vom Sachverständigen vorgelegten Gebührennote) aufzutragen sowie in eventu dem Sachverständigen zumindest eine weitere Gebühr von 331 S zuzüglich Umsatzsteuer zuzuerkennen.
Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9. März 1999, 9 Bs 90/99 (ON 2666 des Vr-Aktes), wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführerin vorliegend keine Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels zugunsten des Sachverständigen zustehe.
Wie der Generalprokurator in der dagegen gemäß § 33 Abs 3 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, steht dieser Beschluß mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Beschwerde bringt dazu vor:
"Dem Oberlandesgericht Innsbruck ist beizupflichten, daß aus § 41 Abs 1 iVm § 40 Abs 1 Z 2 GebAG vorerst nur abgeleitet werden kann, wer grundsätzlich zum Kreis der Rechtsmittelberechtigten zu zählen ist. Zusätzlich ist zu prüfen, inwieweit einem zur Beschwerde grundsätzlich legitimierten Verfahrensbeteiligten ein rechtlich anerkanntes Interesse an der Rechtsmittelentscheidung (Beschwer) zukommt (Bertel, Strafprozeßrecht5 Rz 986).
Bei einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft - gleichgültig, ob dieses zugunsten oder zulasten eines Verfahrensbeteiligten erhoben wird - ist allerdings die Beschwer grundsätzlich anzunehmen:
Schon der Kammerprokurator der Constitutio Criminalis Theresiana (Art 24 § 1), wenngleich noch nicht öffentlicher Ankläger im Strafverfahren, hatte die Aufgabe, ua die Gerichte auf Gesetzwidrigkeiten hinzuweisen.
Im 'organischen Gesetz für die Staatsanwaltschaft' von 1850 bezog sich der Wirkungskreis der Staatsanwaltschaft im Rahmen der 'Gerechtigkeitspflege' ausdrücklich insbesondere auf die 'Verbesserung und richtige Anwendung der Justizgesetze'. In diesem Sinne sollte sich die Staatsanwaltschaft 'nach allen Richtungen hin als Richter des Gesetzes entwickeln' (Schmerling im 'Allerunterthänigsten Vortrag' zu Nr 266 im XCI. Stücke des Reichsgesetzblattes).
Nach der Beseitigung der Reformgesetze von 1850 durch den Neoabsolutismus schuf die auf dem Boden der Dezemberverfassung 1867 gewachsene Strafprozeßordnung 1873 im Geiste der revolutionären Forderungen nach einer Art 'Gewaltenteilung' auch im Bereich des Strafprozesses ein ausgewogenes System gegenseitiger Kontrolle von Gericht und Staatsanwaltschaft, das aus einer Fülle von Einzelbestimmungen (vgl beispielsweise §§ 3, 27 Abs 1 und 2, 33 Abs 2, 34 Abs 3, 97 Abs 1, 109 Abs 2, 112 Abs 3, 180 Abs 1, 193 Abs 3 bis 6, 211 ff, 282 Abs 1, 283 Abs 2, 292, 354, 362 Abs 1 Z 2, 363a Abs 2 StPO, §§ 1, 10 StAG, § 76 Abs 1 GOG) hervorleuchtet, sich bisher hervorragend bewährt hat und auch aus internationaler Sicht bestehen kann. Denn zumindest aus gesamteuropäischer Sicht ist die Wahrung der Legalität eine der essentiellen Aufgaben der Staatsan- waltschaft (siehe zuletzt insbesondere Punkt III./2./ des Dokuments über die Konferenz 'Rule of Law' Noordwijk 23. und 24. Juni 1997).
Dem entspricht insbesondere § 1 StAG: Zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege gehört die Überwachung der Richtigkeit der Gesetzesanwendung. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit den dargelegten Grundsätzen sowie §§ 33 Abs 2 und 34 Abs 3 StPO die prozessuale Basis für die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft gegen jede Entscheidung eines Straf- gerichtes, mag eine solche bei einzelnen Entscheidung auch nicht ausdrücklich im Gesetz angeführt (vgl SSt 53/63; KH 3117), aber auch nicht - ausdrücklich oder konkludent - ausgeschlossen sein. Mit letzterer Einschränkung gehört formal zu den im § 34 Abs 3 StPO genannten "geeigneten Anträgen" der Staatsanwaltschaft auch jegliches Rechtsmittel gegen eine strafgerichtliche Entscheidung.
Diese umfassende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege zu wahren, manifestiert sich auch im Gebot zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 3, 34 Abs 3 StPO). Damit korrespondiert die Verpflichtung, in Beachtung der Interessen einer geordneten Strafrechtspflege auch zum Vorteil des Angeklagten (Betroffenen) Rechtsmittel auszuführen (Foregger/Kodek StPO7 § 282 Anm II; SSt 53/63; KG 4090), und zwar selbst gegen dessen Willen (§ 465 Abs 1 StPO; Mayerhofer StPO4 § 3 E 198 f). Dies wird beim Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde (§ 282 Abs 1 StPO) oder über eine Berufung (§§ 283 Abs 2 iVm 282 Abs 1, 465 Abs 1, 489 Abs 1 StPO), beim Verfahren über eine Wiederaufnahme (§ 354 StPO), beim Verfahren über eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem § 21 Abs 1 StGB (§ 433 Abs 1 erster Satz StPO - aus der Formulierung im zweiten Satz leg cit '... stehen diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und seinen Angehörigen [§ 282] zu' kann ein Ausschluß der Rechtsmittelbefugnis des Staatsanwalts schon wegen der im Hinblick auf § 431 Abs 2 und 3 StPO keineswegs taxativen Aufzählung nicht abgeleitet werden) oder über eine sonstige Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 21 Abs 2, 22 und 23 StGB (§ 435 Abs 2 StPO iVm §§ 282 Abs 1, 283 Abs 2 StPO), beim Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung (§§ 443 Abs 3, 445 Abs 4 StPO iVm § 465 Abs 1 StPO) sowie beim Beschwerdeverfahren nach dem XXVIII. Hauptstück der StPO (§ 498 Abs 2 StPO iVm § 282 Abs 1 StPO) ausdrücklich festgeschrieben.
Die der Staatsanwaltschaft als Hüterin des Rechts (Roeder, Strafverfahrensrecht2, 70 FN 4; KH 2915) obliegende Vertretung der öffentlichen Interessen eröffnet nach herrschender Auffassung (Bertel, Strafprozeßrecht5 Rz 235 und 247; Mayerhofer StPO4 § 3 E 197 ff; Lohsing/Serini, Strafprozeßrecht4, 540; Roeder, Strafverfahrensrecht2, 309 FN 1; SSt 53/63; KH 3117; aA Foreger/Kodek, StPO7 § 46 Anm X) selbst ein Einschreiten bei jenen (Straf-)Verfahren, in denen sie nicht als Anklägerin auftritt.
Darüber hinaus obliegt es den Staatsanwaltschaften, jene Fälle, die sich zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eignen, den Oberstaatsanwaltschaften anzuzeigen (§ 33 Abs 2 StPO), um dem Generalprokurator die Möglichkeit zu eröffnen, mit einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde die Gesetzmäßigkeit der Strafrechtspflege - unabhängig von einer besonderen Interessenlage - sicherzustellen. Besteht bei einer - aus der Sicht der Anklagebehörde eingetretenen - Gesetzesverletzung durch das Erstgericht eine Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft, so gebietet schon der Grundsatz der Verfahrensökonomie, die Beschwer des öffentlichen Anklägers nicht einzugrenzen, um die als unrichtig erachtete gerichtliche Entscheidung bereits durch das im ordentlichen Rechtsmittelverfahren berufene Gericht und nicht erst durch den Obersten Gerichtshof im Wege des § 33 Abs 2 StPO zu überprüfen.
Die auf die Wahrung der Interessen des Staates in Richtung einer gesetzesgemäßen Strafrechtspflege abstellende Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft ist daher nur dann begrenzt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich oder schlüssig vorgesehen ist. So unterliegen die Berufung gegen Entscheidungen wegen der privatrechtlichen Ansprüche (§ 283 Abs 4 erster Fall StPO - vgl Roeder Strafverfahrensrecht2 272) und die Beschwerde gegen die gerichtliche Bestimmung der Vertretungskosten (§ 395 Abs 4 iVm Abs 1 StPO - idS EvBl 1989/54), welche vermögensrechtliche Ansprüche von Verfahrensbeteiligten betreffen, die einem im Strafverfahren vorweggenommenen zivilrechtlichen Erkenntnis gleichkommen, und bei denen den Beteiligten eigenständige Rechtsmittelmöglichkeiten eingeräumt sind, keiner Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft.
Gesetzesverletzungen, die derartige Vermögensinteressen der am Verfahren beteiligten Dritten berühren, könnten lediglich vom Generalprokurator mit der nach § 33 Abs 2 StPO vorgesehenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen und an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
In Fortführung des aus §§ 283 Abs 4, 395 Abs 4 StPO hervorleuchtenden Grundsatzes, daß bei strafgerichtlichen Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche der Parteiendisposition Vorrang zukommt, könnte einem von der Staatanwaltschaft als grundsätzlich anfechtungslegitimierte Verfahrensbeteiligte in diesen Belangen erhobenen Rechtsmittel allerdings dann die Beschwer fehlen, wenn der Anspruchsinhaber ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.
Die der Staatsanwaltschaft aufgetragene Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege bei der Bestimmung der Gebühren von Sachverständigen betrifft in erster Linie jene Entscheidungen, in denen Gebühren zu Unrecht zuerkannt wurden oder die Höhe der bestimmten Gebühren den Umständen des einzelnen Falles nicht entspricht (Mayerhofer Nebenstrafrecht4 § 41 GebAG Anm 2; KH 3117). Diese Interessenwahrung erstreckt sich aber - wie aus § 34 Abs 1 und 2 GebAG zu schließen ist - auch auf den Umfang der zu bestimmenden Gebühr, der dem im außergerichtlichen Erwerbsleben des Sachverständigen erzielbaren Einkommen angenähert sein soll, um damit höchstqualifizierte Fachkräfte für die gerichtliche Sachverständigentätigkeit zu gewinnen (vgl Krammer/Schmidt SDG-GebAG2 § 1 GebAG Anm 1 sowie § 34 GebAG Anm 4 und 8).
Beschlüsse, mit denen die vom Sachverständigen angesprochenen Gebühren bestimmt werden, unterliegen keiner mit den Fällen der §§ 283 Abs 4, 395 Abs 4 StPO vergleichbaren, aus dem Gesetz ableitbaren Einschränkung der Rechtsmittellegitimation. Im Umfang des abweisenden Teils der Entscheidung ist somit nicht nur der Sachverständige beschwert. Auch die Staatsanwaltschaft ist zwecks der von ihr zu wahrenden Gesetzmäßigkeit der Strafrechtsflege (und insoweit zur Einhaltung der Gebühren- ansätze des GebAG) und wegen des Interesses des Staates, durch eine dem außergerichtlichen Einkommen gleichkommende Entlohnung besonders qualifizierte Fachkräfte für die Sachverständigentätigkeit zu gewinnen, befugt, ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluß zu ergreifen."
Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Die Befugnis, ein Rechtsmittel zu erheben, wird grundsätzlich vom Gesetz eingeräumt. Für den Bereich des Gebührenanspruchsgesetzes sind Beschlüsse, mit denen eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, gemäß § 40 Abs 1 Z 2 leg cit unter anderem dem Staatsanwalt zuzustellen, dem dagegen nach § 41 Abs 1 erster Satz GebAG das Rechtsmittel der binnen vierzehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses zu erhebenden Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zusteht. Dieses Beschwerderecht wird durch das GebAG in keiner Weise eingeschränkt.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels wiederum ist nach gefestigter Rechtsprechung (neben anderen formalen Bedingungen) ein rechtliches Interesse der Partei an der Abänderung oder Aufhebung der (vom Rechtsmittelbefugten) angefochtenen Entscheidung (RZ 1968, 157; EvBl 1991/108, 118 ua). Das rechtliche Interesse der rechtsmittelbefugten Partei an der Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich allgemein aus der Rechtsordnung.
Nach den Prozeßgesetzen ist der Ankläger eine (Haupt-)Partei des österreichischen Strafverfahrens (vgl Foregger/Kodek StPO7 Einführung S 6, auch zur Auseinandersetzung der Lehre über den Charakter des Strafverfahrens als Parteienprozeß). Für den Staatsanwalt als eine solche Partei des Strafverfahrens ist das rechtliche Interesse in diesem Fall dabei keineswegs einseitig ausgerichtet. Dem das österreichische Strafverfahren beherrschenden Prinzip der materiellen Wahrheit zufolge hat er vielmehr (wie alle im Strafverfahren tätigen Vollziehungsorgane) die zur Belastung und Verteidigung des Beschuldigten (also der anderen Hauptpartei des Strafverfahrens) dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen (§ 3 StPO).
Damit steht der den staatsanwaltschaftlichen Behörden insgesamt im § 1 StAG erteilte Auftrag im Einklang, das Interesse des Staates vor allem in der Strafrechtspflege zu wahren. In das solchermaßen zu wahrende Interesse fällt es etwa auch, zugunsten der anderen Verfahrenspartei Rechtsmittel zu ergreifen (vgl die in der Nichtigkeitsbeschwerde zitierten Beispiele). Die gefestigte Rechtsprechung geht deshalb auch davon aus, daß dem Staatsanwalt ein uneingeschränktes Beschwerderecht zugunsten des Beschuldigten selbst dann zusteht, wenn dies vom Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist (SSt 53/63).
Die gesetzliche Anordnung von § 33 Abs 2 letzter Satz StPO, die den Staatsanwalt verpflichtet, jene Fälle, welche sich zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch den Generalprokurator eignen, nämlich Verletzungen oder unrichtige Anwendungen des Gesetzes, zunächst dem Oberstaatsanwalt vorzulegen, der sie nach seiner Beurteilung dem Generalprokuratur anzuzeigen hat, stellt sich somit als Ausfluß der staatsanwaltschaftlichen Pflicht zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege dar, in diesem Fall zur besonderen Beobachtung von unrichtigen Gesetzesanwendungen.
Bereits daraus ergibt sich das rechtliche Interesse des Staatsanwaltes an der Abänderung oder Aufhebung einer das Gesetz unrichtig anwendenden Entscheidung, wenn ihm nach der Norm im Einzelfall ein Rechtsmittel dagegen zusteht.
Bei der Bestimmung der Gebühr eines gerichtlich bestellten Sachverständigen tritt hinzu, daß auch dieser im Rahmen des ihm gerichtlich erteilten (und damit begrenzten) Auftrages zur Wahrung der Interessen der Rechtspflege tätig wird. Dazu sind nicht nur höchstqualifizierte Fachkräfte zu gewinnen, deren Gebühr dem im außergerichtlichen Erwerbsleben erzielbaren Einkommen angenähert sein soll, wie schon die Beschwerde hervorhebt (Krammer/Schmidt SDG-GebAG2 §§ 1 GebAG Anm 1, 34 GebAG Anm 4 und 8). Die besondere Stellung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wird nach außen insbesondere durch die Berechtigung zur Führung eines gesetzlich definierten Ausweises sowie (nunmehr seit dem BG vom 10. November 1998, BGBl Teil I Nr 168) eines eigenen Rundsiegels dokumentiert (§ 8 StG). Der Sachverständige ist ein überaus wichtiges Hilfsorgan des Richters, dem im gerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zukommt (Krammer/Schmidt aaO § 2 SDG Anm 8, § 10 E 12).
Bedeutung und Stellung des Sachverständigen im Rahmen der Rechtspflege geben dem Staatsanwalt ein rechtliches Interesse an der fehlerfreien Bestimmung der Sachverständigengebühren und damit auch an der Abänderung oder Aufhebung einer solchen, das Gesetz unrichtig anwendenden Entscheidung, gleichgültig ob sich dies zum Vor- oder Nachteil des Sachverständigen auswirkt und ob dieser selbst ein Rechtsmittel erhebt.
Hier sowie insgesamt im Bereich der Strafrechtspflege hat das Gericht über geeignete Anträge oder Rechtsmittel des Staatsanwaltes, letztlich der Oberste Gerichtshof über eine vom Generalprokurator nach § 33 Abs 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde festzustellen, ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, gegebenenfalls den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und solchermaßen die Rechtskontrolle über die unabhängigen Organe der Rechtsprechung auszuüben.
Weiteres Eingehen auf die Überlegungen der Beschwerde zur Stellung der Staatsanwaltschaft erübrigt sich somit.
Das rechtliche Interesse des öffentlichen Anklägers an der Abänderung oder Aufhebung des von ihm angefochtenen Sachverständigengebührenbeschlusses bleibt daher ungeschmälert aufrecht.
Die dies verneinende unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Oberlandesgericht Innsbruck wirkt sich zugunsten der Angeklagten aus, benachteiligt jedoch den Sachverständigen. Der Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb einerseits in bezug auf die Bestimmung der Gebühr des Sachverständigen konkrete Wirkung zuzuerkennen, andererseits aber der Möglichkeit einer nachteiligen Wirkung für die Angeklagten vorzubeugen (EvBl 1992/72), weshalb wie im Spruch erkannt wurde.
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