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§ 40 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Zustellung

§ 40

(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:

  1. 1. in Zivilsachen die Verfahrensparteien;
  2. 2. in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  3. 3. in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
  1. a. die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
  2. b. die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
  3. c. der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 300 Euro;
  1. 4. die Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

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