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§ 1 StAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Abschnitt I

Staatsanwaltschaften Aufgaben der Staatsanwaltschaften

§ 1.

Die Staatsanwaltschaften sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093870

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