OGH 2Ob175/52

OGH2Ob175/5210.4.1952

SZ 25/95

Normen

ABGB §364c
Grundbuchsnovelle 1942 §7
ABGB §364c
Grundbuchsnovelle 1942 §7

 

Spruch:

Kein Beitritt der Gattin (späteren Erbin) durch die Eheschließung zu dem vom Gatten vereinbarten und einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot.

Entscheidung vom 10. April 1952, 2 Ob 175/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Knittelfeld; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Auf der Liegenschaft X. wurde auf Grund des Übergabsvertrages vom 29. November 1937 das Eigentumsrecht des Karl P. und gleichzeitig das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Peter Pf. und seiner Ehegattin Ella Pf. einverleibt. Laut dem Übergabsvertrag sollte aber die "Mitbesitzaufnahme" einer Ehegattin des Übernehmers Karl P. diesem gestattet und daher für diesen Fall das Veräußerungsverbot unter der Bedingung unwirksam sein, daß die Ehegattin des Übernehmers "in die Vertragsverbindlichkeiten des Übernehmers auch als persönliche Schuldnerin eintritt". Peter Pf. und Karl P. sind gestorben. Auf Grund der Einantwortungsurkunde nach Karl P. und eines Erbübereinkommens wurde auf der Liegenschaft das Eigentumsrecht für seine Witwe, die Antragstellerin, einverleibt.

Das Erstgericht hat die beantragte Löschung des zugunsten der Ella Pf. haftenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes bewilligt.

Das Rekursgericht hat den Antrag der Liegenschaftseigentümerin auf Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat den erstgerichtlichen Beschluß wieder hergestellt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Auch das einverleibte rechtsgeschäftliche Belastungs- und Veräußerungsverbot bindet nur den ersten Eigentümer (Erwerber), nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Es erlischt spätestens mit seinem Tode (§ 364c ABGB., vgl. Ehrenzweig, Sachenrecht, 1923, S. 183). Eine vertragsmäßige Ausdehnung der Bindung auf die Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers ist nach dem Wortlaute des § 364c ABGB. unwirksam, da das Verbot nach diesem Wortlaute, wie ausgedehnt es auch vereinbart sein mag, doch immer nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichtet. Die Zulassung einer vertragsmäßigen Ausdehnung der sich aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot ergebenden Verpflichtung auf die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers widerspräche aber auch dem vom Gesetz angestrebten Zweck, Kredit und Verkehr im allgemeinen vor der Hemmung durch Belastungs- und Veräußerungsverbote zu bewahren (siehe Materialien zur III. Teilnovelle zum ABGB., S. 34, 164 ff.; Ehrenzweig a. a. O., S. 181). Deshalb verpflichtet das im Übergabsvertrag vom 29. November 1937 vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht die jetzige Liegenschaftseigentümerin als Rechtsnachfolgerin des Vertragspartners Karl P., mag auch bei Vertragsabschluß eine solche Verpflichtung beabsichtigt gewesen sein. Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot ist vielmehr mit dem Tode des Karl P. erloschen, weshalb das Erstgericht dem Löschungsbegehren mit Recht Folge gegeben hat (§ 7 GBGNov. 1942).

Die Ansicht des Rekursgerichtes, die jetzige Liegenschaftseigentümerin sei durch ihre Eheschließung mit dem ersten Eigentümer dem von diesem vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbot beigetreten, kann nicht gefolgt werden. Einerseits geht die Annahme, daß durch die Eheschließung der eine Gatte den Verbindlichkeiten des anderen Gatten stillschweigend als Mitschuldner beitrete, im Hinblick auf die gesetzliche Gütertrennung (§ 1237 ABGB.) zu weit, andererseits hätte, da auch das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot den Rechtsnachfolger nicht verpflichtet, ein die jetzige Liegenschaftseigentümerin bindendes Verbot in bezug auf die Einverleibung ihres Eigentums neu eingetragen werden müssen. Das auf die Eigentumseinverleibung des verstorbenen Karl P. bezügliche Verbot ist, wie ausgeführt, jedenfalls durch den Tod des Genannten erloschen und könnte gegen die jetzige Liegenschaftseigentümerin auch dann keine Wirkung äußern, wenn die jetzige Liegenschaftseigentümerin für ihre Person ein solches Verbot vereinbart hätte und die beschwerdegegenständliche Eintragung mit Zustimmung der jetzigen Liegenschaftseigentümerin aufrecht bliebe.

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