Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 23. 3. 1999 durch Beisetzen des Ausspruchs, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist (§ 45 Abs 1 ASGG), zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG, die die Zulässigkeit der Revision auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG begründen, sind solche, in denen es um die Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Es muß sich um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der - auch der Art - Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924). Die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses ist für die noch strittigen Fragen, ob ein abhängiger oder freier Dienstvertrag vorlag, ob Vordienstzeiten anzurechnen sind bzw auch bei einem freien Arbeitsverhältnis ein Abfertigungsanspruch besteht, ohne Belang. Im übrigen ist die Beendigung des Dienstverhältnisses unstrittig. Daher ist die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses weder Haupt- noch Vorfrage. Mangels Anwendbarkeit des § 46 Abs 3 ASGG bedarf es daher eines Ausspruches nach § 45 Abs 1 ASGG durch das Berufungsgericht, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführen der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen, gesonderten Gründe zurückzustellen.
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