OGH 1Ob177/99g

OGH1Ob177/99g27.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Lisa, geboren am *****, der mj. Tina und des mj. Nico E*****, beide geboren am *****, infolge der ordentlichen Revisionsrekurse der Minderjährigen, vertreten durch Dr. Herbert Heigl KEG und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, und des Vaters Christian E*****, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger und Mag. Karl-Georg Holter, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 31. März 1999, GZ 21 R 90/99f-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Wels vom 28. Jänner 1999, GZ 1 P 2/97y-16, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der mj. Lisa auf Erhöhung ihres monatlichen Unterhalts von 3.150 S auf 4.000 S ab 1. September 1998 ab und setzte auf Antrag des Vaters dessen monatliche Unterhaltspflicht für die mj. Lisa von 3.150 S auf 2.180 S sowie für die mj. Tina und den mj. Nico von je 3.150 S auf je 1.900 S herab und wies im übrigen das Mehrbegehren des Vaters ab.

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags der mj. Lisa, die im Verfahren zweiter Instanz nur mehr eine Unterhaltserhöhung auf monatlich 3.400 S begehrt hatte, wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters zur Gänze ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs deshalb zulässig sei, weil als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu klären sei, ob die Herabsetzung eines vereinbarten Unterhalts ausscheide, wenn der Schuldner bloß behaupte, die durch Vergleich festgelegten Unterhaltsbeträge überstiegen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse der Minderjährigen und des Vaters sind unzulässig, wobei sich der Oberste Gerichtshof, der gemäß § 16 Abs 3 AußStrG bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden ist, gemäß § 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.

1. Zum Rechtsmittel der Minderjährigen:

Was die angestrebte Erhöhung des monatlichen Unterhalts für die mj. Lisa von 3.150 S auf 3.400 S betrifft, werden einerseits ganz allgemein jene Tatsachen in Frage gestellt, die die Abweisung des Erhöhungsbegehrens tragen, andererseits wird aus der freiwilligen Zahlung von 3.400 S für drei Monate abgeleitet, der Vater habe eine derart erhöhte Unterhaltspflicht schlüssig anerkannt.

Mit keinem dieser Argumente wird aber eine entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, weshalb der Revisionsrekurs der Minderjährigen zurückzuweisen ist.

2. Zum Rechtsmittel des Vaters:

Der Rechtsmittelwerber versucht die Berechtigung seines Herabsetzungsbegehrens auf die Rechtswirkungen der Umstandsklausel zu stützen. Dazu ist zunächst hervorzuheben, daß sein Nettoeinkommen als selbständig Erwerbstätiger seit Abschluß des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs vom 12. Dezember 1996 - nach den maßgeblichen Feststellungen - sogar geringfügig gestiegen ist. Der Vater begründete daher seinen Herabsetzungsantrag im Kern auch nur damit, daß bei ihm "einerseits das Geschäftsaufkommen" zunehme, sich jedoch sein Nettoeinkommen "auf Grund Preisdumping in Form von Rabatten ... nicht entsprechend" erhöht habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist geänderten tatsächlichen Verhältnissen ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem anläßlich der Unterhaltsfestsetzung (zumindest) eine Partei in einem Irrtum über die Bemessungsgrundlage befangen war (6 Ob 18/97h = EFSlg 83.673 = EFSlg 83.674; 10 Ob 77/97i), was auch für einen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung gilt (10 Ob 77/97i = EFSlg 83.670).

Wie das Rekursgericht zutreffend darlegte, hätte daher der Rechtsmittelwerber bereits im Verfahren erster Instanz konkret behaupten müssen, daß er den maßgeblichen gerichtlichen Unterhaltsvergleich nur schloß, weil er nach den damaligen Umständen mit einer zukünftigen namhaften Erhöhung seines Nettoeinkommens rechnen durfte, die spätere Realisierung dieser Erwartung jedoch aus Gründen, die seinerzeit noch nicht vorhersehbar waren, unterblieb. Ein solches Vorbringen wurde vom Rechtsmittelwerber allerdings nicht erstattet. Soweit er nunmehr eine unterbliebene gerichtliche Manuduktion als Verfahrensmangel rügt, weil er im Verfahren bisher nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, ist ihm bloß zu erwidern, daß auch noch die Ausführungen im Revisionsrekurs Behauptungen zur schlüssigen Begründung des Herabsetzungsbegehrens - also die konkrete Dartuung eines Prognoseirrtums im Sinne der voranstehenden Erwägungen - vermissen lassen, sodaß sie keine Beurteilung erlauben, ob die als Verfahrensmangel gerügte gerichtliche Unterlassung überhaupt einen für den Rechtsmittelwerber nachteiligen Einfluß auf die Sachentscheidung haben konnte.

Im Rechtsmittel des Vaters wird demnach keine entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG geltend gemacht, was zu dessen Zurückweisung führen muß.

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