OGH 6Ob2371/96m

OGH6Ob2371/96m17.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der C***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, FN 64.226a, infolge Rekurses der Gesellschaft, vertreten durch Dr.Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 10.Oktober 1996, AZ 28 R 23/96z (Fr 116/96v), womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 1.Februar 1996, GZ 701 Fr 10.752/95a-5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Text

Begründung

Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist seit 11.1.1990 die C***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien nunmehr zu FN 64.226a mit einem Stammkapital von 500.000 S eingetragen. Als Gesellschafter waren jeweils mit einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage von je 125.000 S Ernst B*****, Dr.Manfred B*****, Dr.Oskar S***** und die B ***** GmbH und als jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer Ernst B*****, Dr.Manfred B***** und Dr.Oskar S***** eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 26.9.1995 stellte der Geschäftsführer Dr.Oskar S***** namens der Gesellschaft in beglaubigter Form den Antrag 1. auf Löschung des selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführers Ernst B*****, 2. auf Kenntnisnahme der "Änderung in der Beteiligungsverhältnissen" und 3. auf Eintragung der neuen Geschäftsanschrift *****. Zu den Punkten 1. und 2. wurde vorgebracht:

"Mit Abtretungsvertrag vom 26.9.1995 hat der Gesellschafter Ernst B***** seinen Geschäftsanteil an den Mitgesellschafter Dr.Oskar S***** abgetreten. Die Geschäftsführung legt hiemit eine Gesellschafterliste jüngsten Datums vor. Weiters hat der Geschäftsführer Ernst B***** gegenüber den Gesellschaftern und der Geschäftsführung die Zurücklegung seiner Geschäftsführerfunktion erklärt. Die Erklärung ist den Gesellschaftern und den Geschäftsführern zugekommen".

Mit Beschluß vom 19.10.1995 forderte das Erstgericht den Einschreiter in Vorerledigung dieser Anmeldung auf,

1. die unter einem zurückgestellte Anmeldung hinsichtlich einer konkreten Beantragung der eingetretenen Änderungen in den Gesellschafterverhältnissen zu ergänzen,

2. die in der Anmeldung erwähnte, jedoch nicht beigelegte Gesellschafterliste dem hg Firmenbuchgericht nachzureichen sowie

3. einen unbeglaubigten Gesellschafterbeschluß hinsichtlich der Abberufung des Geschäftsführers Ernst B*****, geboren 6.10.1942 vorzulegen oder aber nachzuweisen, daß die Zurücklegung sämtlichen Gesellschaftern zur Kenntnis gelangt ist.

Die Gesellschaft legte daraufhin wohl die Gesellschafterliste vor und präzisierte die Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen, vertrat aber zu Punkt 3. des erteilten Auftrages den Standpunkt, zum Nachweis des Erlöschens der Geschäftsführerfunktion des Ernst B***** genüge es, "wenn der Geschäftsführer seinem Mitgeschäftsführer mitteile, die Geschäftsführerfunktion niederzulegen". Im übrigen wurde auch auf die im Antrag enthaltene Erklärung des Geschäftsführers verwiesen, daß diese Rücklegungserklärung ihm und allen Gesellschaftern zugegangen sei.

Daraufhin wies das Erstgericht den "Antrag auf Eintragung von Änderungen im Stande Gesellschafter sowie Löschung eines Geschäftsführers" ab. Der Rücktritt des Geschäftsführers sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Geschäftsführer gegenüber denjenigen abzugeben habe, die ihn auch bestellt haben, also gegenüber sämtlichen Gesellschaftern. Die Anmeldung der Löschung von Geschäftsführern habe grundsätzlich von den verbliebenen aktiven Geschäftsführern in vertretungsbefugter Zahl zu erfolgen. Anlaß der Löschung könne unter anderem auch der Rücktritt eines Geschäftsführers sein. Im Falle eines Abberufungsbeschlusses müsse dieser weder notariell beurkundet noch mit beglaubigten Unterschriften versehen sein. Andere Endigungsgründe seien durch entsprechende Urkunden nachzuweisen. Eine Urkunde, die geeignet sei, die wirksame Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion nachzuweisen, wäre zB eine Erklärung sämtlicher Gesellschafter gewesen, daß ihnen der Rücktritt zur Kenntnis gelangt sei. Es sei jedoch weder eine solche Erklärung noch ein anderer Nachweis der wirksamen Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion erbracht worden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und verwies die Firmenbuchsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Die gegenständliche Anmeldung sei im Sinne des § 17 FBG noch ergänzungsbedürftig: Zwar seien Anmeldungen, die unter anderem "die Gesellschafter einer GmbH, deren Stammeinlagen....." beträfen, gemäß § 11 FBG nicht, was hier ohnehin geschehen sei, in beglaubigter Form einzureichen. Dennoch sei gerade im Fall eines Gesellschafterwechsels ganz allgemein (und nicht bloß in Ausnahmefällen) der den Gegenstand der Anmeldung bildende Sachverhalt durch Urkunden oer sonstige Nachweise zu belegen. Insbesondere aus § 78 Abs 1 GmbHG ergebe sich die besondere Bedeutung einer solchen Eintragung, so daß sich eine Überprüfung der angemeldeten Umstände durch das Firmenbuchgericht, sehe man von Ausnahmefällen wie Notorietät ab, regelmäßig als unumgänglich erweise. Dem Einschreiter wäre daher schon aus diesem Grunde die Vorlage einer Ausfertigung des Abtretungsvertrages vom 26.9.1995 aufzutragen gewesen. Der Beschluß des Erstgerichtes sei daher schon zur Behebung dieses Mangels aufzuheben.

Aufklärungsbedürftig sei aber auch der Sinn der in der Anmeldung enthaltenen Erklärung, der Geschäftsführer Ernst B***** habe gegenüber den Gesellschaftern und der Geschäftsführung die Zurücklegung seiner Funktion erklärt, die Erklärung sei den Geschäftsführern und Gesellschaftern zugekommen. Aus dem Gesellschaftsvertrag sei ersichtlich, daß die Gründungsgesellschafter, unter ihnen auch Ernst B*****, "längstens für die Dauer ihrer Gesellschaftszugehörigkeit" zu (einzelzeichnungsbefugten) Geschäftsführern bestellt worden seien, wobei die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im übrigen durch Beschluß der Generalversammlung erfolgen solle. Daraus ergebe sich, daß Ernst B***** mit Wirkung des Abtretungsvertrages vom 26.9.1995 jedenfalls die Geschäftsführerfunktion verloren habe. Auch aus diesem Grund erweise sich die Vorlage des Abtretungsvertrages als unumgänglich. Die Erklärung der Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion wäre demnach jedenfalls ab Wirksamkeitsbeginn der Abtretung des Geschäftsanteiles entbehrlich gewesen. Der Anmeldung sei allerdings der Zeitpunkt der Zurücklegungserklärung nicht zu entnehmen. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, daß Ernst B***** seine Funktion schon vor der Wirksamkeit des Abtretungsvertrages zurückgelegt habe. Nur für diesen Fall sei das Vorbringen in der Anmeldung überhaupt sinnvoll, weil anmeldungsbedürftige Tatsachen unabhängig von ihrer Qualität im Zeitpunkt der Anmeldung bzw Entscheidung jedenfalls einzutragen seien. Es sei daher eine Verbesserung der Anmeldung hinsichtlich des Zeitpunktes und der darin bekundeten Erklärung des Geschäftsführers notwendig. Nach § 17 GmbHG seien die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen und die Änderung einer Vertretungsbefugnis ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sei der Nachweis der Bestellung oder Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Mangels jeglicher Vorschriften, welcher Form eine gegenüber allen Gesellschaftern oder gegenüber den in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung anwesenden Gesellschaftern die Erklärung der Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion zu ihrer Wirksamkeit bedürfe, sei davon auszugehen, daß sie formfrei, also auch mündlich wirksam abgegeben werden könne. Die Vorschrift des § 17 Abs 1 GmbHG verfolge den Zweck, die nach § 11 GmbHG erforderlichen Eintragungen von geschäftsführer-relevanten Daten aktuell zu halten und so den jeweiligen Stand der Geschäftsführung einer GesmbH deutlich und zweifelsfrei im Firmenbuch erkennen zu lassen. Zur Erhöhung der Richtigkeitsgewähr dieser Eintragung sei der Anmeldung "der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen". In der Lehre werde die Ansicht vertreten, anders als im Falle einer "Änderung" sei bei einem "Erlöschen" der Nachweis nicht in beglaubigter Form erforderlich, obwohl eine Änderung als Oberbegriff auch das Erlöschen umfasse und wegen des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Firmenbucheintragung im Hinblick auf § 15 HGB das Erlöschen der Geschäftsführerbefugnis wohl kaum anders als sonstige Änderungen beurteilt werden könnten. Dem Formerfordernis sei aber hier ohnedies Genüge getan. Eine Verpflichtung dritter Personen, zu denen auch die Gesellschafter der anmeldenden GmbH gehörten, zur Ausstellung von Bestätigungen, etwa daß ihnen der Rücktritt des Geschäftsführers zur Kenntnis gelangt sei, lediglich zum Zwecke der Erfüllung der Nachweispflicht nach § 17 Abs 1 Satz 2 GmbHG sei im Gesetz nicht vorgesehen und könnte zwar vom Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens angeregt, aber nicht erzwungen werden. Fehle es an Konstitutiv- oder Beweisurkunden, sei eine von einem aktiven Geschäftsführer der anmeldenden GesmbH in beglaubigter Form abgegebene Wissenserklärung (Bestätigung) über den Gegenstand der Anmeldung - zumindest fürs Erste - als den Anforderungen des § 17 Abs 1 Satz 2 GmbHG entsprechender "Nachweis" zu werten. Dafür spreche der Umstand, daß der Geschäftsführer für einen Schaden hafte, der durch schuldhaft falsche Angaben im Sinne des § 26 GmbHG verursacht worden sei. Ein solcher beglaubigter Nachweis liege hier vor, weil der Geschäftsführer Dr.Oskar Stocker, der die Anmeldung in beglaubigter Form unterfertigte, darin auch bestätigt habe, daß der Geschäftsführer Ernst B***** gegenüber den Gesellschaftern (und der Geschäftsführung) die Zurücklegung seiner Funktion erklärt habe und die Erklärung den Gesellschaftern zugekommen sei. Es käme einem sinnlosen Formalismus gleich, wollte man eine inhaltsgleiche Erklärung auf einem gesonderten Schriftstück nochmals in beglaubigter Form verlangen. Die Erklärung sei allerdings noch durch Bekanntgabe des Zeitpunktes der Zurücklegung ergänzungsbedürftig. Nur bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung wären in Entsprechung der amtswegigen Prüfungspflicht weitere Erhebungen, allenfalls die Einvernahme der Betroffenen erforderlich. Da nur dann, wenn der Sachverhalt auch nach amtswegiger Untersuchung des Firmenbuchgerichtes nicht aufgeklärt werden könnte, ein Eintragungsantrag wegen Beweislosigkeit abzuweisen sei, sei mit Aufhebung vorzugehen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Rekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den aufgezeigten Rechtsfragen fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Gesellschaft ist zulässig, er ist auch im Sinne einer Abweisung des Eintragungsbegehrens berechtigt.

Nach § 17 Abs 1 GmbHG sind die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, daß der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Bestellung, Änderung der Vertretungsbefugnis und Erlöschen unterscheidet, die Änderung der Vertretungsbefugnis also nicht als Oberbegriff zum Erlöschen, wodurch dieses mitumfaßt wäre, verwendet. Nur für Bestellung und Änderung sieht das Gesetz einen Nachweis in beglaubigter Form vor, nicht auch für das Erlöschen. Diese unterschiedliche Gewichtung ist schon aus dem damit bezweckten Schutz Dritter erklärlich: Wird eine Vertretungsbefugnis im Firmenbuch gelöscht, kommt ein Vertrauen Dritter auf den Firmenbuchstand, anders als bei der Eintragung der Geschäftsführungsbefugnis oder der Änderung der Vertretungsbefugnis nicht mehr in Betracht.

Nach § 26 Abs 1 GmbHG haben die Geschäftsführer in der zur Vertretung notwendigen Anzahl, sobald der Gesellschaft der Übergang des Geschäftsanteiles, die Änderung des Namens, der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift, einer Stammeinlage oder der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters nachgewiesen wird, diese Tatsachen, ebenso wie jede Änderung der für Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen Anschrift, unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Abs 2 normiert die Haftung der Geschäftsführer zur ungeteilten Hand für den durch schuldhaft falsche Angaben oder eine schuldhaft verzögerte Einreichung dieser Angaben verursachten Schaden. Gerade für die hier genannten Anmeldungen sieht § 11 FBG vereinfachte Anmeldungen in nicht beglaubigter Form vor und fordert ebenso wie § 26 Abs 1 GmbHG nicht den Nachweis in bestimmter urkundlicher Form, etwa durch die Vorlage des Abtretungsvertrages. Vielmehr genügt es, daß "der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteiles nachgewiesen wird". Zweck dieser Vorschrift ist es, durch Erleichterungen bei der Anmeldung (durch Geringhaltung der Kosten, des Aufwandes und im Sinne einer ökonomischen Aktenführung) einen möglichst aktuellen Firmenbuchstand zu erzielen und die geringeren Formerfordernisse durch eine verschärfte Haftung der Geschäftsführer im Sinne einer Richtigkeitsgewähr auszugleichen. Dem widersprechen auch § 12 FBG (Aufnahme von Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorzunehmen ist, in die Urkundensammlung) und § 78 GmbHG (im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint) nicht. Bei Fehlen von Urkunden ist, wenn das Gesuch allein Grundlage der Anmeldung ist, dieses in die Urkundensammlung aufzunehmen. Beim Übergang von Geschäftsanteilen ist überdies eine aktuelle Gesellschafterliste vorzulegen, die der Urkundensammlung beigefügt werden kann. § 78 GmbHG entfaltet keine Schutzwirkungen für die im Geschäftsverkehr beteiligten Dritten; für diese sind nicht die Gesellschafter, sondern die juristische Person selbst und deren vertretungsbefugte Organe maßgeblich, die Eintragung im Firmenbuch ist nur deklarativ und regelt lediglich das Verhältnis der Gesellschafter untereinander.

Der erkennende Senat ist daher der Ansicht, daß (wie dies auch der Praxis der Firmenbuchgerichte entspricht) für die Eintragung eines Überganges von Geschäftsanteilen an einer GesmbH die Vorlage des diesem zugrundeliegenden Notariatsaktes nur dann erforderlich ist, wenn das Firmenbuchgericht anläßlich seiner amtswegigen Prüfungspflicht Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrundeliegenden Tatsachen hegt (vgl Eiselsberg/Schenk/Weißmann, FBG Anm 6 zu § 12, die ausführen, daß Sachverhalte, die Gegenstand der vereinfachten Anmeldungen sind, in der Regel nicht durch Urkunden oder sonstige Nachweise zu belegen sind, allerdings in Ausnahmefällen bei einem Gesellschafterwechsel die Beibringung eines urkundlichen Nachweises im Hinblick auf §§ 26 und 78 GmbHG notwendig werden kann). Bedenken gegen die Richtigkeit hat das Erstgericht nicht geäußert, solche sind dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen. Das Erstgericht hat vielmehr das Eintragungsgesuch nur abgelehnt, weil ein urkundlicher Nachweis über das Erlöschen der Geschäftsführungsbefugnis nicht erbracht worden sei; die Abweisung auch der Eintragung der Änderung der Gesellschafter und ihrer Stammeinlagen wurde, nachdem der Einschreiter dem Auftrag zur Verbesserung durch ziffernmäßige Aufschlüsselung nachgekommen ist, nicht begründet.

Die Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag für die Dauer seiner Gesellschafterstellung hat nur Auswirkungen auf die - beschränkten - Abberufungsmöglichkeiten durch Gesellschafterbeschluß. Es steht der Gesellschaft frei, einen solchen Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter als Geschäftsführer weiterhin zu bestellen. In einem solchen Fall bestünde keine Notwendigkeit eines besonderen Gesuches an das Firmenbuchgericht, der Geschäftsführer sei trotz seines Ausscheidens als Gesellschafter "weiterhin" Geschäftsführer, weil es für die im Geschäftsverkehr beteiligten Dritten in der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nichts ändert, ob dieser Gesellschafter-Geschäftsführer oder "bloßer" Geschäftsführer ist. Das Eintragungsgesuch könnte sich in einem solchen Fall darauf beschränken, nur den Gesellschafterwechsel anzumelden, weil sich an der bereits eingetragenen Tatsache der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nichts geändert hat. Andererseits kann ein Geschäftsführer sein Amt jederzeit niederlegen. Dieser Rücktritt ist eine empfangsbedürftige, nicht an eine bestimmte Form gebundene Willenserklärung, die gegenüber allen Gesellschaftern oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den anwesenden Gesellschaftern zu erklären ist (SZ 62/183 mwN). Mit Zugang der Erklärung ist der Rücktritt, unabhängig von der bloß deklarativ wirkenden späteren Löschung des zurückgetretenen Geschäftsführers im Firmenbuch, sofort wirksam. Der Zeitpunkt des Rücktrittes ist nur im Innenverhältnis von Bedeutung, weil für das Außenverhältnis § 17 Abs 2 GmbHG maßgeblich ist: Ist eine Person als Geschäftsführer eingetragen oder bekannt gemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung (und damit auch das schon erfolgte, aber noch nicht im Firmenbuch eingetragene Erlöschen) einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war. Maßgeblich für diesen ist daher mangels Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse nicht der Zeitpunkt des Rücktrittes, sondern die Löschung im Firmenbuch. In diesem ist daher auch der Zeitpunkt des erfolgten Rücktrittes nicht einzutragen und nur zu prüfen und von der Gesellschaft in geeigneter urkundlicher Form nachzuweisen, daß der Rücktritt tatsächlich erfolgt ist. Dem Rekursgericht ist daher nicht beizupflichten, daß es jedenfalls der Angabe des Datums des Rücktrittes bedarf, wohl aber darin, daß die Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis in geeigneter urkundlicher Form nachgewiesen wird. Hiezu hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 2372/96h (auch dort vertrat derselbe Rechtsvertreter die Ansicht, eine vom verbleibenden Geschäftsführer im Gesuch beglaubigt unterfertigte Erklärung, der ausgeschiedene Geschäftsführer habe seinen Rücktritt erklärt, dieser sei sowohl ihm als auch den Gesellschaftern zugekommen, sei ausreichend) ausgesprochen, daß gerade bei mündlichen Erklärungen nur zu leicht ein Streit über den Inhalt entstehen kann, über den das Firmenbuchgericht mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht ohne weiteres entscheiden könnte. Demgegenüber könne die Frage des Rücktritts eines Geschäftsführers dann rasch und verläßlich geprüft werden, wenn darüber eine schriftliche Urkunde existiert und vorgelegt wird. Die notariell beglaubigte Erklärung des (verbliebenen) Geschäftsführers, daß den Gesellschaftern die Rücktrittserklärung zugegangen sei, ersetze noch nicht den erforderlichen Nachweis über den erklärten Rücktritt, weshalb auch die Rücktrittserklärung des ausscheidenden Geschäftsführers in urkundlicher Form darzutun sei. Als urkundlicher Nachweis im Sinne des § 17 Abs 1 zweiter Satz GmbHG oder im Falle eines mündlich erklärten Rücktrittes sei auch eine vom zurückgetretenen Geschäftsführer gefertigte Beweisurkunde vorzulegen. Dafür sei allerdings im Hinblick auf die dem Firmenbuchgericht bekannte Musterzeichnung eine beglaubigte Unterfertigung nicht erforderlich. Diese Ausführungen sind aber insoweit einzuschränken, als der ausscheidende Geschäftsführer, der seinen Rücktritt nur mündlich erklärt hat, zur Unterfertigung einer solchen Beweisurkunde nicht gezwungen werden kann und auch Fälle denkbar sind, in denen dieser gar nicht mehr erreichbar ist. In einem solchen Fall hat aber der anmeldende Geschäftsführer zusätzlich zu seiner notariellen Erklärung zumindest zu behaupten und zu bescheinigen, daß ein urkundlicher Nachweis über die Rücktrittserklärung des ausgeschiedenen Geschäftsführers nicht erbracht werden kann.

Da sich der für die Gesellschaft einschreitende Geschäftsführer nur mit dem Hinweis, es bestehe keine Verpflichtung zur Erbringung eines entsprechenden urkundlichen Nachweises des Rücktrittes, weigerte, dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes nachzukommen, ohne darauf hinzuweisen, ein solcher könne nach den vorliegenden Umständen gar nicht erbracht werden, ist die Sache im Sinne der Abweisung des Eintragungsgesuches spruchreif, zumal im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluß das Verbot der reformatio in peus nicht gilt. Da aus dem einheitlichen Eintragungsgesuch nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, daß die Gesellschaft auch eine nur teilweise Bewilligung ihres Gesuches anstrebt, war dieses zur Gänze abzuweisen.

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