OGH 8ObS222/98z

OGH8ObS222/98z11.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Dr. Martha Seböck und Mag. Christa Marischka als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Viktor N*****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterereich und Burgenland, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 90.914,55 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 1998, GZ 10 Rs 93/98i-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. Februar 1998, GZ 15 Cgs 68/97t-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war in der Zeit vom 1. 1. 1992 bis 30. 6. 1995 Angestellter eines Unternehmens, über dessen Vermögen am 24. 5. 1995 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 1. 7. 1992 wurde dem Kläger von seinem Dienstgeber die Vereinbarung bestätigt, daß für die Berechnung von gesetzlichen Abfertigungsansprüchen 20 Jahre Vordienstzeiten angerechnet werden. Im Mai 1995 kündigte der Masseverwalter unter anderem auch gegenüber dem Vertreter des Klägers an, den Betrieb zum 30. 6. 1995 stillzulegen sowie daß die Beklagte das Gehalt ab Juli 1995 nicht mehr vorfinanzieren werde. In der Zeit von März bis Juni 1995 war das Gehalt des Klägers von der Beklagten finanziert worden. Die Auszahlungen erfolgten jeweils etwa zwei bis drei Wochen nach dem Fälligkeitstermin. In dieser Besprechung wurde allen Dienstnehmern der Gemeinschuldnerin, darunter auch dem Kläger, der vorzeitige Austritt aus dem Dienstverhältnis empfohlen.

Am 13. 6. 1995 kündigte der Masseverwalter das Dienstverhältnis des Klägers zum 12. 10. 1995 gemäß § 25 KO. Der Kläger erklärte am 23. 6. 1995 den vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO zum 30. 6. 1995. Zum Zeitpunkt der Austrittserklärung war das Gehalt des Klägers für Mai 1995 bereits bezahlt.

Am 30. 6. 1995 wurde der Betrieb der Gemeinschuldnerin geschlossen.

Der Kläger begehrte unter anderem von der Beklagten die Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld aus dem Titel der Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 13. 10. bis 31. 12. 1995 im Gesamtbetrag von S 125.570,60 netto sA. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. 2. 1997 ab.

Mit seiner am 28. 3. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger zuletzt unter Berücksichtigung der sich aus dem IESG ergebenden Grenzbeträge und eines anrechnungspflichtigen anderweitig erzielten Einkommens für die Zeit vom 13. 10. bis 31. 12. 1995 an Kündigungsentschädigung einen Betrag von S 90.914,54. Es stehe ihm ein Schadenersatzanspruch nach den allgemeinen Regeln im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 IESG zu, weil der Kläger durch die Konkurseröffnung sonst gesetzlich zustehende Ansprüche verloren habe. Der Kläger sei gemäß § 26 AngG berechtigt ausgetreten, weil nach dem Inhalt der Mitteilungen des Masseverwalters klargestellt gewesen sei, daß ab Juli 1995 eine Vorfinanzierung des Gehalts durch die Beklagte nicht mehr erfolge. Sollte sich keine Grundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch ergeben, trete der Kläger von seiner Austrittserklärung ausdrücklich wegen Irrtums zurück.

Die Beklagte wendete dagegen ein, daß im Falle des berechtigten vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers ein Schadenersatzanspruch gemäß § 25 Abs 2 KO nicht bestehe. Sofern sich der Kläger hilfsweise auf eine andere Art des Schadenersatzes als im Verwaltungsverfahren geltend gemacht stütze, handle es sich um eine unzulässige Klagsänderung.

Das Gericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß der nach § 25 Abs 1 KO austretende Dienstnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung nur bis zu dem Zeitpunkt habe, der sich aus einer privilegierten Kündigung durch den Masseverwalter ergebe. Dies gelte umso mehr, wenn die begünstigte Kündigung - wie hier - tatsächlich schon erfolgt sei. Der Kläger habe seinen Anspruch zulässigerweise auch auf § 26 Z 2 AngG gestützt, weil der Tatbestand des Entgeltsvorenthaltens schon dann verwirklicht sei, wenn der Dienstgeber dem Angestellten erkläre, zum Fälligkeitstermin nicht zahlen zu können oder zu wollen. Löse die Kündigung durch den Masseverwalter gemäß § 25 Abs 2 KO einen Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem das Dienstverhältnis außerhalb des Konkurses hätte ordnungsgemäß gekündigt werden können, so sei nicht einzusehen, daß der Schadenersatzanspruch des gemäß § 26 Z 2 AngG aus Verschulden des Dienstgebers austretenden Dienstnehmers mit dem fiktiven Beendigungszeitpunkt begrenzt sein sollte, der durch eine privilegierte Kündigung des Masseverwalters herbeigeführt worden wäre. Es sei davon auszugehen, daß im Fall des nicht nur auf die Bestimmungen des Konkursrechts gestützten vorzeitigen Austritts für die Bemessung des Schadenerastzanspruches des Dienstnehmers auf die die Kündigung durch den Dienstgeber außerhalb des Konkurses regelnden Bestimmungen abzustellen sei. Der Kläger habe daher einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der sich aus der vertraglich vereinbarten Anrechnung von Vordienstzeiten ergbenden Kündigungsfrist von vier Monaten unter Einbeziehung des gesetzlichen Kündigungstermins zum 31. 12. 1995. Es bleibe jedoch zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß der Anspruch nach den Bestimmungen des IESG gesichert sei. Wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen habe, sei die Begrenzung des § 3 Abs 3 letzter Halbsatz IESG auch auf Ansprüche aus nicht im § 3 Abs 3 IESG aufgezählten Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden. Anderenfalls würde nämlich der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigte und der gerechtfertigt ausgetretene oder ungerechtfertigt entlassene Dienstnehmer völlig ungleich behandelt werden. Die Kündigungsentschädigung sei bezüglich ihrer Sicherung nicht anders zu behandeln als das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterlaufende Entgelt. Aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs 3 IESG sei daher der Anspruch des Klägers nicht in der aus der vertraglichen Vereinbarung in Form der Anrechnung von Vordienstzeiten resultierenden Länge bis 31. 12. 1995, sondern nur bis 30. 9. 1995 gesichert. Gemäß § 20 Abs 2 AngG betrage die Kündigungsfrist nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr bis zum vollendeten fünften Dienstjahr zwei Monate. Im Hinblick auf den vorzeitigen Austritt zum 30. 6. 1995 ergebe sich unter Einbeziehung des Kündigungstermins mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres als Endpunkt des gesicherten Zeitraumes der 30. 9. 1995. Da der Kläger aber ohnedies Insolvenz-Ausfallgeld bis 12. 10. 1995 erhalten habe, sei das Klagebegehren abzuweisen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen führte es zu rechtlichen Beurteilung aus, daß die Auflösung eines Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts zwar auch nach Konkurseröffnung grundsätzlich möglich bleibe, aber erschwert werde. Das Vorenthalten des laufenden Entgelts für die Zeit nach der Konkurseröffnung verwirkliche grundsätzlich den Tatbestand des § 26 Z 2 AngG. Allerdings würden die von der Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührten allgemeinen arbeitsrechtlichen Auflösungsgründe durch § 25 KO für den dort bezeichneten Zeitraum verdrängt. Der während des Zeitraums des § 25 Abs 1 KO austretende Arbeitnehmer könne keine rechtlich sinnvolle Erklärung dahingehend abgeben, nach § 26 Z 2 AngG auszutreten. Der objektiv erforderliche wichtige Beendigungsgrund könne "nachgeschoben" werden. Ein Abstellen auf die Austrittstatbestände erfolge erst bei der Prüfung, ob der Austritt gerechtfertigt gewesen sei und welche Ansprüche sich daraus ergeben. Bei der gesetzlichen Einordnung einer erfolgten Lösung des Dienstverhältnisses komme es daher nur auf die im Lösungszeitpunkt gegebenen objektiven Verhältnisse an, nicht aber darauf, welche Begründung der Auflösungserklärung damals (zufällig) beigefügt worden sei. Die Austrittserklärung des Klägers vom 23. 6. 1995 sei auf ein bereits in der Auflösungsphase befindliches Dienstverhältnis mit einem voraussehbaren Endigungszeitpunkt 12. 10. 1995 getroffen. Wäre das Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Auflösungserklärung (30. 6. 1995) begünstigt gekündigt worden, so hätte es am 30. 8. 1995 geendet. Nur einer derartigen Kündigung entsprechende Ansprüche könnten aus der Auflösungserklärung resultieren. Ein Schadenersatzanspruch aufgrund der Kündigung durch den Masseverwalter gemäß § 25 Abs 2 KO könne nun nicht mehr entstehen. Auch wenn der Kläger Ansprüche im Konkurs hätte, wäre für ihn nichts gewonnen, weil insbesondere auch Schadenersatzansprüche außerhalb des gesicherten Zeitraums der gesetzlichen Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine liegen. Durch § 3 Abs 3 IESG habe der Gesetzgeber das Ausmaß der Sicherung nicht nur für laufendes Entgelt, sondern auch für andere Ansprüche wie Kündigungsentschädigung und Schadenersatz auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, wobei diese Begrenzung durch die Rechtsprechung auf sämtliche Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses ausgedehnt worden sei. Ansprüche des Klägers wären daher nur unter Berücksichtigung der zweimonatigen gesetzlichen Kündigungsfrist zum gesetzlichen Kündigungstermin 30. 9. 1997 gesichert, doch habe der Kläger ohnedies Zahlung bis 12. 10. 1995 erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Revision kommt keine Berechtigung zu.

Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt § 25 KO idF des IRÄG 1994 BGBl 1994/154 zur Anwendung zu gelangen hat (Art VIII Abs 1 IRÄG 1994). Der Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen ZIK 1997, 222 und ZIK 1998, 126 klargestellt, daß gemessen an den Zielen des IRÄG 1994 (vgl RV 1484 BlgNR 18. GP, 8) die Qualifikation beendigungsabhängiger Ansprüche als Konkursforderung nicht nur auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO zu beschränken, sondern auch auf den Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden sei, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 und Z 5 KO gegeben seien. Anderenfalls würde es infolge des Erfordernisses eines Gerichtsbeschlusses auf Bewiligung der Schließung des Unternehmens für die begünstigte Kündigung innerhalb der ersten zwei Monate nach Konkurseröffnung unter Umständen zu einem Wettlauf zwischen dem Gericht und dem austrittswilligen Arbeitnehmer kommen, von dessen Ausgang es abhängig wäre, ob § 25 KO Anwendung finde. Dies würde darauf hinauslaufen, daß die ihr Austrittsrecht rascher wahrnehmenden Arbeiter gegenüber jenen, die durch einen Verbleib beim Unternehmen größere Betriebstreue beweisen, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Ausgehend von diesem Grundsatz kann allgemein gesagt werden, daß der das Arbeitsverhältnis auflösende Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt des § 25 KO nicht dadurch besser gestellt werden darf, daß er seinen Austritt möglichst frühzeitig erklärt und so einem meist schon vorhersehbaren Beschluß auf Unternehmensschließung zuvorkommt.

Durch die Neufassung des § 25 KO ist an der bisher ständigen Rechtsprechung (SZ 46/73; SZ 53/34; SZ 57/145; SZ 62/83; ArbSlg 10.944), daß der Masseverwalter an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine nicht gebunden ist, keine Änderung eingetreten (SZ 69/106; SZ 69/163; 8 Ob 2092/96x; ZIK 1998, 126). Es wurde auch bereits mehrfach ausgesprochen, daß der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer, der seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ableitet, daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" hätte verstreichen müssen, beschränkt ist. Der über diese Zeitspanne hinausgehende Differenzanspruch unter Berücksichtigung vertraglicher längerer Kündigungsfristen oder von Kündigungsterminen kann vom Arbeitnehmer auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werden. Weder der im § 29 Abs 1 erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" kann das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" begründen (RdW 1993, 115) noch vermag die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des § 25 Abs 2 KO - ebenso wie ihre Vorgängerbestimmungen - für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch zu rechtfertigen (SZ 69/106; SZ 69/196; ZIK 1998, 126).

In seiner Entscheidung SZ 69/106 hat der erkennende Senat ausdrücklich darauf verwiesen, daß das IRÄG 1994 dem Arbeitnehmer nicht das Recht des vorzeitigen Austritts wegen Vorenthaltens des Entgelts nehme. Er ließ aber ausdrücklich die Frage offen, ob in diesem Falle zumindest innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 Z 2 KO die Kündigungsentschädigung ohne Rücksicht auf Kündigungstermine bzw vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen wäre, weil dort das Vorenthalten eines vor Konkurseröffnung fälligen Entgeltanspruchs zu entscheiden war. In seiner Entscheidung ZIK 1998, 126 wies der erkennende Senat darauf hin, daß das Unterlassen der Zahlung des laufenden Entgelts durch den Masseverwalter nach Konkurseröffnung nicht ohneweiteres mit der Begründung der zitierten Vorentscheidung als unschädlich erachtet werden könne, weil in einem derartigen Fall gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO nunmehr seit dem IRÄG 1994 Masseforderungen vorliegen, die grundsätzlich vom Masseverwalter vorrangig (§ 47 Abs 1 KO) zu befriedigen seien. Er mußte jedoch auch dort die Frage des Umfanges der beendigungsabhängigen Ansprüche im Konkursverfahren nicht abschließend klären, weil nicht diese Frage, sondern nur jene nach dem Ausmaß der nach den Bestimmungen des IESG zu sichernden Ansprüche strittig war. Gleiches gilt für den hier zu entscheidenden Fall:

Der erkennende Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung SZ 67/85, die sich ausführlich mit der Entwicklungsgeschichte des § 3 IESG befaßte, dargelegt, daß der Gesetzgeber beabsichtigte, sämtliche gesicherten auf den Zeitraum nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 3 Abs 1 IESG entfallenden Ansprüche (und nicht nur die auf laufendes Entgelt) in die Anspruchsbeschränkungen des § 3 Abs 3 IESG einzubeziehen und daß dies auch sachlich gerechtfertigt sei. SZ 69/106 stellte klar, daß sich die Beschränkung gesicherter Ansprüche bis längstens zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nicht nur auf den in der hier maßgeblichen Fassung des § 3 Abs 3 IESG vor der Novelle BGBl I 1997/107 ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter bezieht, sondern auch für den nach § 25 Abs 1 KO austretenden Arbeiter gilt, zumal ihm dieses Austrittsrecht ausschließlich im eigenen Interesse zugebilligt wird. Die Entscheidung ZIK 1998, 134 schließlich bezog in den Kreis der nach § 3 Abs 3 IESG beschränkten Ansprüche auch jene aufgrund vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts gemäß § 26 Z 2 AngG ein, weil sich aus § 1162b ABGB und § 29 Abs 1 AngG ergebe, daß die Kündigungsentschädigung in diesem Fall nur im Ausmaß jenes Entgelts zustehe, das dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung gebührt hätte. Damit werde der berechtigt ausgetretene oder zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer bezüglich des Entgelts einem vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gekündigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Es liege daher nahe, die Kündigungsentschädigung auch bezüglich ihrer Sicherung nicht anders zu behandeln als das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterlaufende Entgelt, zumal es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer weitergehenden Entgeltschutz zuzubilligen als dem nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter arbeitenden Arbeitnehmer.

Der erkennende Senat übersieht nicht, daß die für letztere Rechtsansicht gegebene Begründung nur dann stichhaltig sein kann, wenn man den wegen Vorenthaltens des Entgelts austretenden Arbeitnehmer ausschließlich auf die Austrittsmöglichkeiten gemäß § 25 Abs 1 KO verweist, jedoch dann neu zu überdenken wäre, wenn diesem Arbeitnehmer die eigenständige Auflösungsmöglichkeit gemäß § 26 Z 2 AngG zugestanden würde, wie dies das Erstgericht hier getan hat. Ob in diesem Lichte gesehen die in ZIK 1998, 126 vertretene Ansicht, die im § 3 Abs 3 IESG aF enthaltene Wendung "unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine" beziehe sich nur auf die Kündigung vor Konkurseröffnung sowie den Schadenersatzanspruch nach privilegierter Kündigung durch den Masseverwalter, aufrecht erhalten werden könnte, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, begrenzt § 3 Abs 3 IESG aF das Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine. Damit scheidet aber die einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten anders als nach der nunmehr idF der Novelle 1997 anzuwendenden Bestimmung des § 3 Abs 3 IESG, die darauf ausdrücklich Bezug nimmt, bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Ansprüche aus. Ist aber lediglich auf die vom Kläger bei der Gemeinschuldnerin verbrachte Dienstzeit abzustellen, beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 20 Abs 2 AngG zwei Monate, sodaß die Auflösung des Dienstverhältnisses unter Außerachtlassung des begünstigten Kündigungsrechtes des Masseverwalters zum 30. 9. 1997 zu erfolgen gehabt hätte. Damit steht aber dem Kläger, gleichgültig wie man die vorstehend behandelten Rechtsfragen lösen will, jedenfalls kein weiterer Entgeltanspruch zu, sodaß die Vorinstanzen sein Begehren zu Recht abgewiesen haben.

Insoweit der Kläger in der Revision neuerlich darauf verweist, daß ihm, wegen der Aufforderung des Arbeitgebers den Austritt zu erklären, ein Schadenersatzanspruch allgemeiner Natur zustehe, ist ihm zu entgegnen, daß er einen solchen bei der Beklagten nicht angemeldet hat, es ihm aber in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG verwehrt ist, seine Ansprüche auf einen anderen als den in der Anmeldung genannten Rechtsgrund zu stützen (8 ObS 2112/96p; 8 ObS 2079/96k; Liebeg IESG2 § 10 Rz 18).

Dem Kläger ist es auch verwehrt, seine Austrittserklärung wegen Irrtums anzufechten, weil die Auflösung des Dienstverhältnisses sofort wirksam wird und grundsätzlich durch einseitige Rücknahme weder verhindert noch rückgängig gemacht werden kann (ArbSlg 9866; SZ 56/176; ArbSlg 10.409 ua). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Ein Kostenzuspruch nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil der Kläger keine Gründe für eine Billigkeitsentscheidung vorgebracht hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind.

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