Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin war vom 1.1.1980 bis 12.9.1994 als Angestellte beim Arbeitgeber beschäftigt; über dessen Vermögen wurde am 8.7.1994 das Konkursverfahren eröffnet (S 54/94 des Landesgerichtes Salzburg). Im dritten Monat nach der Konkurseröffnung erklärte sie ihren vorzeitigen Austritt. Mit Bescheid vom 31.1.1995 wurde ihr Insolvenz-Ausfallgeld von S 429.759,-- ua im Ausmaß der Kündigungsentschädigung von 3 Monatsentgelten (für den Zeitraum 12.9. bis 12.12.1994) zuerkannt; mit Bescheid vom selben Tag wurde ihr Mehrbegehren (Schadenersatz für den Zeitraum 13.12.1994 bis 31.3.1995) abgewiesen.
Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, wonach im Falle des vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO in der Fassung des IRÄG 1994, BGBl 1994/153 (in Kraft seit 1.3.1994) kein Schadenersatzanspruch gemäß § 25 Abs 2 KO - dieser gebührt nur für den Fall der Auflösung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle - zusteht, ist zutreffend; es genügt daher auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 25.4.1996, 8 Ob S 4/96, die gegenteilige Meinung von Schwarz/Reissner/Holler/Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag 1995, 58, abgelehnt und sich den vom Berufungsgericht zitierten Meinungen von Frauenberger, Insolvenz und Arbeitsverhältnis, ecolex 1994, 334 f; Liebeg, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren und des IESG durch das IRÄG 1994, WBl 1994, 141 f und Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz, ZRS 1993, 188, 194, angeschlossen.
Das in der Revision zusätzlich vorgebrachte Argument, Masseverwalter würden Arbeitnehmer zwecks Entlastung der Masse vielfach zum vorzeitigen Austritt "überreden", ist nicht überzeugend. Auf die Gründe, weshalb der Arbeitnehmer seinerseits seinen vorzeitigen Austritt im dritten Monat nach Konkurseröffnung erklärte, ist nicht einzugehen, denn durch diesen Austritt werden die Rechtsfolgen des § 25 Abs 2 KO nicht ausgelöst. Sollte hingegen ein Arbeitnehmer geltend machen, er wäre zufolge rechtswidriger Beeinflussung durch den Masseverwalter zum vorzeitigen Austritt veranlaßt worden, dann stützte er - sofern er damit auf die Rechtslage im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter zurückgreifen wollte - seine Ansprüche auf einen anderen als den in seiner Anmeldung bei der beklagten Partei genannten Rechtsgrund. Eine solche Klagsänderung wäre aber dem Arbeitnehmer in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG verwehrt, weil, wie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat, insoweit die Bestimmung des § 86 ASGG teleologisch zur reduzieren ist (8 Ob S 1, 1001/96 und 8 Ob S 2112/96p).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; der Klägerin wurde mit Bescheid vom 31.1.1995 Insolvenzausfallgeld von S 429.759,-- zuerkannt, sodaß Billigkeitsgründe nicht vorliegen.
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