OGH 3Ob524/94

OGH3Ob524/9413.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Sylvia F*****, vertreten durch Dr.Rudolf Gimborn, Dr.Fritz Wintersberger und Dr.Wolf Heistinger, Rechtsanwälte in Mödling, wider den Antragsgegner Alois F*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23.November 1993, GZ 44 R 857/93-59, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 20.September 1993, GZ 2 F 10/90-51, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der ansonsten bestätigt wird, wird in seinen Punkten 1 und 4 dahin abgeändert, daß

a) mit Punkt 1. der Antragsgegner schuldig erkannt wird, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 1,950.000,-- binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen;

b) die im Punkt 4. genannte Ausgleichszahlung (S 2,5 Mill.) auf S 2,250.000,-- reduziert wird.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die zwischen den Parteien am 13.2.1970 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 10.10.1990 aus dem Verschulden beider Parteien geschieden. Der Ehe entstammen die am ***** geborene Tochter Petra und die am ***** geborene Tochter Sonja F*****.

Die Antragstellerin begehrte im vorliegenden Aufteilungsverfahren die Übertragung des ehelichen Hauses zur Gänze in ihr Eigentum. Sie brachte vor, daß das einzige wesentliche Gebrauchsvermögen das eheliche Wohnhaus T*****straße ***** darstelle. Dieses Haus werde auch von den beiden der Ehe entstammenden Kindern bewohnt.

Der Antragsgegner begehrte, ihm die Liegenschaft, auf welcher sich die eheliche Wohnung befindet, zur Gänze ins Eigentum zu übertragen. Die Antragstellerin habe zur Zeit der aufrechten Ehe nur mehr sporadisch im Haus T*****straße ***** gewohnt. Sie habe als alleinige Hauptmieterin der Wohnung B*****straße ***** kein Wohnbedürfnis an der Ehewohnung. Im übrigen unterhalte sie seit längerem mit Franz T***** in ihrer Mietwohnung eine Lebensgemeinschaft. Das streitverfangene Haus sei durch umfangreiche Arbeitsleistungen des Antragsgegners und finanzielle Zuwendungen seines Vaters errichtet worden. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, eine ihr aufzuerlegende Ausgleichszahlung aus eigenen Mitteln aufzubringen.

Das Erstgericht übertrug die eheliche Wohnung, bestehend aus der Liegenschaft bzw. dem Haus T*****straße ***** in L*****, samt Inventar ins Alleineigentum der Antragstellerin. Es erkannte den Antragsgegner schuldig, die genannte Liegenschaft unter Mitnahme der ihm persönlich gehörenden Habe Zug um Zug gegen vollständige Bezahlung der von der Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung im Betrage von S 2 Mill. der Antragstellerin geräumt zu übergeben.

Das Erstgericht ging davon aus, daß der Antragsgegner - von kurzfristigen Ausnahmen abgesehen - während der Beschäftigungszeiten der Antragstellerin stets etwa doppelt so viel wie diese verdient habe. Mit Ausnahme einer Zeitspanne von knapp einem Jahr, in welcher die Antragstellerin arbeitslos war und Arbeitslosengeld erhielt, sowie kurzzeitig aufgrund der Geburt ihrer Kinder war die Antragstellerin stets berufstätig. Beide Parteien verfügen über keine Ersparnisse. Sie können auf die Zusicherung ihrer Eltern, ihnen beträchtliche Mittel zur Leistung einer Ausgleichszahlung zur Verfügung zu stellen, verweisen.

Im Jahre 1977 erwarben die Parteien die Liegenschaft T*****straße ***** in L*****. Sie sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer dieser Liegenschaft. Der Gesamtkaufpreis der Liegenschaft in Höhe von S 350.000,-- und die mit dem Ankauf des Grundstücks verbundenen weiteren Kosten von S 50.000,-- wurden mit S 300.000,-- von den Eltern des Antragsgegners, mit S 50.000,-- von den Eltern der Antragstellerin, und mit restlichen S 50.000,-- aus eigenen Ersparnissen der Parteien aufgebracht. Im Jahre 1980 wendeten die Eltern des Antragsgegners den Parteien für den Hausbau S 100.000,-- zu. Das Haus wurde erst im Jahre 1985 fertiggestellt, wenngleich schon Anfang 1983 die Parteien dort einzogen. Der Antragsgegner wirkte während der gesamten Bauphase tatkräftig mit, wobei er hauptsächlich an den Wochenenden und während der Urlaubszeit, teilweise aber auch wochentags nach Büroschluß, tätig war. Die Antragstellerin versorgte den Haushalt, bereitete die auf der Baustelle benötigten Speisen zu und half mit, das Grundstück zu roden. Die Parteien zogen zwecks Errichtung des Hauses Professionisten aus dem Bekanntenkreis bei. Die von den Vätern der Parteien erbrachten Arbeitsleistungen seien vom Umfang und von der Qualität der Arbeit her etwa als gleichwertig einzustufen. Die Mutter der Antragstellerin habe die Parteien insoweit unterstützt, als sie die der Ehe entstammenden Kinder zum Teil beaufsichtigte. Die Eltern der Antragstellerin schenkten den Parteien etwa im Jahre 1980 100 Golddukaten, um deren Erlös für den Hausbau zu verwenden. Die Parteien erzielten durch den Verkauf dieser Dukaten etwa S 100.000,--, die sie widmungsgemäß verwendeten.

Seit 1.3.1983 ist die Antragstellerin alleinige Mieterin der Gemeindewohnung B*****straße *****, die eine Wohnfläche von 27 m2 aufweist.

Während des aufrechten Bestandes der ehelichen Gemeinschaft erhielten die Parteien von den Eltern des Antragsgegners Geldzuwendungen von insgesamt etwa S 500.000,--. Das Geld war als Beitrag zu den Baukosten und zur Anschaffung der Wohnungseinrichtung gedacht. Weitere Vereinbarungen wurden bezüglich dieser Zuwendungen nicht getroffen. Erst nach Einbringen der Scheidungsklage durch die Antragstellerin begehrte der Vater des Antragsgegners die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Beträge.

Ende 1978 habe die Antragstellerin eine intime Beziehung mit Franz T*****, ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, aufgenommen. Ungeachtet dessen habe die Antragstellerin weiterhin den Haushalt geführt.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.12.1990 wurde die Obsorge über die Kinder Petra und Sonja allein der Antragstellerin zugeteilt. Die Kinder blieben in der Ehewohnung wohnhaft. Der Antragsgegner ist zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet.

Der Verkehrswert für die gesamte Liegenschaft T*****straße ***** beträgt lastenfrei S 4,090.000,--.

Im Jahre 1983 habe die Antragstellerin gemeinsam mit Franz T***** die Gemeindewohnung in der B*****straße bezogen und sich ab diesem Zeitpunkt in der ehelichen Wohnung nur dann aufgehalten, wenn die Kinder dort anwesend waren, sie habe aber weiterhin regelmäßig in der Ehewohnung genächtigt. Die Tätigkeit der Antragstellerin in der Ehewohnung, insbesondere was die Haushaltsführung und die Versorgung der Kinder betrifft, sei sukzessive verringert worden. Seit Rechtskraft der Ehescheidung habe die Antragstellerin ihre bis dahin geübte Benützungsweise der Ehewohnung geändert. Sie halte sich wochentags durchgehend im ehelichen Wohnhaus auf und nächtige zweibis dreimal wöchentlich dort. Sonst bewohne die Antragstellerin weiterhin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten die Gemeindewohnung in der B*****straße. Der Lebensgefährte sei Alleineigentümer einer Liegenschaft samt Einfamilienhaus in P*****, wo sich die Antragstellerin auch im Rahmen der Lebensgemeinschaft aufhalte.

Der Antragsgegner habe wieder geheiratet und nächtige ein- bis zweimal wöchentlich bei seiner Ehefrau, die mit ihrer Mutter deren Mietwohnung in W*****, V*****gasse, bewohne.

Die beiden Töchter wohnten nach wie vor im Haus T*****straße *****, die jüngere gehe noch zur Schule und werde voraussichtlich 1994 maturieren. Die Eltern der Antragstellerin wohnten in unmittelbarer Nähe der ehelichen Wohnung der Parteien. Sie seien Eigentümer eines Rohbaus und eines vermieteten Einfamilienhauses in M*****.

Nahezu alle in der ehelichen Wohnung befindlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände seien während aufrechter Ehe angeschafft worden und hätten nicht nur dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten gedient. Der Verkehrswert dieser Gegenstände betrage S 172.300,--.

Das Erstgericht vertrat die Auffassung, daß das Alleineigentum an der Liegenschaft T*****straße ***** der Antragstellerin zu übertragen sei, weil diese mit ihrer lediglich 27 m2 großen Mietwohnung den Wohnbedarf für sich und die beiden Kinder nicht befriedigen könne, eine selbständige Wohnungnahme der beiden Kinder derzeit nicht absehbar sei, und die Töchter eng an ihre Mutter gebunden seien. Überdies bedürften die Eltern der Antragstellerin immer mehr der Betreuung durch die Antragstellerin und deren Kinder, und erleichtere das Verbleiben der Antragstellerin in der Nähe des Wohnortes ihrer Eltern die Betreuungsbedingungen wesentlich. Dem Antragsgegner sei eine Wohnungssuche für sich und seine nunmehrige Ehefrau eher zumutbar als der Antragstellerin und den beiden Kindern. Der Antragstellerin sei aber eine Ausgleichszahlung von S 2 Mill. aufzuerlegen. Die Leistungen der Eltern der Parteien seien als beiden Parteien zu gleichen Teilen schenkungsweise erbracht anzusehen. Da die Beiträge der Parteien unter Berücksichtigung der Zuwendungen und Arbeitsleistungen ihrer Eltern, der durchgehenden Haushaltsführung der Antragstellerin und der Einkommensverhältnisse der Parteien als nahezu gleichwertig anzusehen seien, habe die Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen.

Das Rekursgericht gab dem vom Antragsgegner erhobenen Rekurs teilweise Folge, übertrug die eheliche Wohnung samt Inventar ins Alleineigentum des Antragsgegners, verpflichtete diesen, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 1,7 Mill. binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses zu bezahlen, und erkannte die Antragstellerin schuldig, die Liegenschaft T*****straße ***** unter Mitnahme der ihr persönlich gehörenden Habe binnen 14 Tagen nach vollständiger Bezahlung der Ausgleichszahlung dem Antragsgegner geräumt zu übergeben. Weiters räumte es der Antragstellerin für den Fall der nicht fristgerechten Leistung der Ausgleichszahlung seitens des Antragsgegners die Option ein, den Hälfteanteil des Antragsgegners gegen Zahlung einer Ausgleichszahlung von S 2,5 Mill. binnen drei Monaten nach Ablauf der dem Antragsgegner zugestandenen Leistungsfrist zu verlangen. Mit Ausübung dieser Option würden die eingangs verfügten Rechte und Pflichten der Parteien erlöschen. Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens. Im Rahmen der Rechtsrüge ging es allerdings von den Feststellungen des Erstgerichtes über die gleichteilige Mitwirkung der Parteien am Hausbau insoweit ab, als es ausführte, der Anteil der Antragstellerin am Bau des Hauses könne nicht als völlig gleichwertig mit dem des Antragsgegners angesehen werden, weil ein nicht vernachlässigbarer Teil ihrer Leistungskraft sowohl zeitlich wie auch leistungsmäßig durch die außereheliche Beziehung zu Franz T***** gebunden gewesen sei.

Das Rekursgericht führte aus, daß dem höheren Gehalt des Antragsgegners gegenüberstehe, daß die Antragstellerin weit überwiegend mit der Führung des Haushaltes und der Kindererziehung belastet gewesen sei. Die Beiträge der beiderseitigen Eltern seien im Zweifel als Beitrag für Sohn bzw. Tochter anzusehen und nur dem jeweiligen Angehörigen zuzurechnen. Die persönlichen Arbeitsleistungen der beiderseitigen Eltern seien annähernd gleichwertig gewesen, die Geldleistungen der Eltern des Antragsgegners (S 500.000,--) hätten aber jene der Eltern der Antragstellerin (S 150.000,--) überwogen. Das eheliche Wohnhaus bilde für beide Teile gleichermaßen eine Lebensgrundlage. Der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin sei in der B*****straße gelegen. Auch der Antragsgegner habe sich aus dem ehelichen Wohnhaus entfernt und halte sich vorwiegend in der Mietwohnung seiner Ehegattin in Wien auf. Nur für die beiden Töchter sei die bisherige Ehewohnung Lebensmittelpunkt. Beide Töchter seien volljährig, sodaß der Antragstellerin nicht mehr die Obsorge zukomme. Infolge des Umstands, daß kein Kind selbsterhaltungsfähig sei, stünde den Töchtern ein Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen zu. Der Wohnbedarf der Kinder könne jeweils durch den Elternteil befriedigt werden, dem das Haus zukomme. Der Wohnbedarf der Antragstellerin allein könne durch die Wohnung in der B*****straße gedeckt werden. Der Antragsgegner verfüge über keine Wohnmöglichkeit aus eigenem Recht. Neben der überwiegenden Beitragsleistung für die Errichtung des Hauses habe er daran auch ein Wohnbedürfnis. Aus Gründen der Billigkeit sei ihm daher das eheliche Gebrauchsvermögen in Form des Wohnhauses in der T*****straße ***** zuzuweisen. Die allfällige künftige Pflegebedürftigkeit der Eltern der Antragstellerin sei kein Grund, ihr die Wohnung zuzuweisen. Aufgrund der überwiegenden Beitragsleistung des Antragsgegners und des von seinen Eltern geleisteten höheren finanziellen Beitrags - im Gegensatz zu den Eltern der Antragstellerin - sei die Aufteilung im Verhältnis 3 : 2 zugunsten des Antragsgegners gerechtfertigt. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin 40 % des ihm zugekommenen Wertes von insgesamt S 4,262.300,--, gerundet 1,7 Mill.S als Ausgleichszahlung abzugelten. Zur Vermeidung einer sofortigen Veräußerung der Liegenschaft an Dritte sei der Antragstellerin für den Fall der nicht fristgerechten Leistung der Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner eine Option auf den Erwerb der Liegenschaft einzuräumen, wobei die von ihr zu leistende Ausgleichszahlung entsprechend ihrem Beitrag zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens mit S 2,5 Mill. zu bemessen sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und zum Teil berechtigt.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Beiträge der jeweiligen Eltern seien beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zuzurechnen, nicht nur dem jeweiligen Angehörigen. Hiezu ist auszuführen:

Haben bei der Schaffung des Gebrauchsvermögens (hier: Bau des Hauses) Verwandte eines Teils mitgewirkt, kommt es bei der Beurteilung, wem dieser Beitrag nach § 83 EheG anzurechnen ist, auf Rechtsgrund und Motiv dieser Leistungen Dritter an. In der Regel ist dieser Beitrag nicht dem Teil zuzurechnen, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen erloschen sind (EFSlg. 57.361, welche Entscheidung ausdrücklich die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen ablehnt). Nun wurde nicht festgestellt, daß die Eltern des Antragsgegners ihre Zuwendungen auch zugunsten der Antragstellerin getätigt hätten (siehe AS 401). Dies wird seitens der Antragstellerin auch nicht behauptet, sie beruft sich nur auf die von ihr angeführte, durch ältere und abgelehnte Judikatur untermauerte "Zweifelsregel". Es ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes davon auszugehen, daß die Beiträge der beiderseitigen Eltern dem jeweiligen Angehörigen zuzurechnen sind. Dies bedeutet, daß vom gesamten, der Aufteilung unterliegenden Wert im Betrage von S 4,262.300,-- vorweg ein Betrag von S 350.000,-- in Abzug zu bringen ist, denn in etwa dieser Größenordnung haben sich die Mehrleistungen der Eltern des Antragsgegners - im Gegensatz zu den Leistungen der Eltern der Antragstellerin - bewegt. Dies ergibt einen aufzuteilenden Wert von etwa S 3,912.000,--.

Die Antragstellerin meint, die von ihr behauptete bessere Beziehung zu den volljährigen Kindern, die in der Ehewohnung wohnen und der Umstand, daß sie ursprünglich obsorgeberechtigt gewesen sei, begründe eine Bevorzugung der Antragstellerin bei der Zuweisung der Ehewohnung. Dem ist nicht beizupflichten.

Gemäß § 83 EheG ist bei der Aufteilung unter anderem auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Es ist also das Wohl der gemeinsamen, der Pflege und Erziehung bedürftigen oder nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder ein Kriterium (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu §§ 83 f EheG). Die beiden Töchter im Alter von 19 bzw. 20 Jahren sind jedenfalls volljährig und nicht mehr der Pflege und Erziehung bedürftig (AS 321). Selbst wenn man - wie das Rekursgericht (AS 409) - davon ausginge, daß - im Gegensatz zu den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, wonach die ältere Tochter bereits selbsterhaltungsfähig sei (AS 347) - , gegenüber beiden Töchtern noch eine Verpflichtung der Eltern zur weiteren Wohnversorgung bestehe, führte dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin. Maßgeblich ist nämlich vor allem, daß der Antragsgegner über keine Wohnmöglichkeit aus eigenem Recht verfügt, die Antragstellerin hingegen schon (AS 409 f). Der Wunsch, mit einem großjährigen Kind zusammenzuleben, ist im allgemeinen nicht in die Billigkeitserwägungen miteinzubeziehen (EFSlg. 54.596, 51.778). Der Umstand, daß der Mutter ursprünglich die Obsorge über die Kinder zustand, ist infolge Wegfalls der Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit bedeutungslos geworden. Ebenso wie der Wohnbedarf der Kinder zu sichern ist (durch die Unterhaltsverpflichteten, auf welche Weise immer), ist auch der Wohnbedarf des Antragsgegners zu sichern und dieser speziell dem Wohnbedarf der Antragstellerin gegenüberzustellen. Bei der vorliegenden Billigkeitsentscheidung wurde auf das Wohl der Kinder, insbesondere auch deren Wohnbedarf, ausreichend Rücksicht genommen. Das Rekursgericht hat durch die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten.

Letztlich vertritt die Antragstellerin die Meinung, die von ihr unterhaltene außereheliche Beziehung sei für sich allein nicht geeignet, ihren Anteil am Bau des Hauses mit weniger als der Hälfte anzusetzen, weil sie diese Beziehungen in der - auch dem Antragsgegner zugestandenen - Freizeit unterhalten habe.

Es bedarf keiner weitwendigen Untersuchung, zu welchen Zeiten die Antragstellerin konkret ihre außerehelichen Beziehungen unterhalten hat. Von entscheidender Bedeutung ist, in welcher Form die geschiedenen Ehegatten zur Vermögensbildung beigetragen haben. Dies geschah auf seiten des Antragsgegners vor allem in der Weise, daß er seine - etwa doppelt so hohen - Einkünfte zur Verfügung stellte und in überwiegender Form Arbeitsleistungen am Haus erbrachte. Die Antragstellerin hingegen hat ihr - wenn auch geringeres - Gehalt zur Vermögensbildung zur Verfügung gestellt, hat darüber hinaus eher geringfügige Arbeitsleistungen beim Hausbau erbracht, war aber weit überwiegend mit der Führung des Haushalts und mit der Kindererziehung belastet. Wenn ihr nun ohnehin nur geringfügige Arbeitsleistungen in bezug auf den Hausbau zugestanden wurden, dann fällt die Zeit, die sie allenfalls mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten verbrachte, nicht dermaßen ins Gewicht, um ihren Anteil an der Vermögensbildung geringer anzusetzen als den Anteil des Antragsgegners. In globaler Sicht und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Haushaltsführung und Kindererziehung seitens der Antragstellerin, was zweifelsohne einen ganz gewichtigen Beitrag darstellt, muß daher von einem Verhältnis von 1 : 1, was die Leistungen der Parteien selbst betrifft, ausgegangen werden. Das vom Rekursgericht zugrundegelegte Aufteilungsverhältnis 3 : 2 zugunsten des Antragsgegners ist nicht gerechtfertigt.

Es ist daher unter Bedachtnahme auf die überwiegende Beitragsleistung der Eltern des Antragsgegners davon auszugehen, daß ein Wert von etwa S 3,9 Mill. im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen ist. Dies ergibt eine dem Antragsgegner aufzuerlegende Ausgleichszahlung von S 1,950.000,--.

In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragstellerin war sohin die dem Antragsgegner auferlegte Ausgleichszahlung mit S 1,950.000,-- festzusetzen und dementsprechend die für den Fall der nicht fristgerechten Leistung der Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner zum Tragen kommende, von der Antragstellerin zu leistende Ausgleichszahlung auf S 2,250.000,-- zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Weder der von der Antragstellerin erzielte Teilerfolg des Revisionsrekurses noch der vom Antragsgegner im Wege der Revisionsrekursbeantwortung erzielte Teilerfolg rechtfertigen einen Kostenzuspruch für die jeweiligen Rechtsmittelschriften.

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