OGH 6Ob307/98k

OGH6Ob307/98k28.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Tzt Eva M*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte-OEG in Wien, wider die beklagte Partei Christa L*****, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung, Rechnungslegung und Eidesleistung (Streitwert im Revisionsverfahren 50.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13. Juli 1998, GZ 15 R 113/97s-28, womit das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Februar 1997, GZ 4 Cg 87/95h-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 4.058,88 S (darin 676,48 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Tochter und einzige Erbin nach dem am 29. 5. 1992 verstorbenen Alfred P*****. Sein Nachlaß wurde ihr am 17. 2. 1994 eingeantwortet. Der Verstorbene war bis 26. 5. 1992 Eigentümer zweier Konten der Schweizerischen Volksbank, und zwar eines mit der Depot Nr 330110/OFD lautend auf Alfred P*****, mit einem Guhabensstand von 317.390 sfr zum 20. 5. 1992 und einem Konto Depot Nr 254700/1FD lautend auf Konrad K***** mit einem Guthaben von

205.728 sfr zum 20. 5. 1992. Weiters war er Eigentümer eines anonymen Wertpapierkontos des Schweizerischen Bankvereines Depot Nr PO-18,016.0, das zum 19. 5. 1992 einen Guthabensstand von 656.652 sfr aufwies. Überdies unterhielt der Verstorbene zwei Schließfächer bei der Schweizerischen Volksbank.

Die Beklagte ist die Tochter einer langjährigen Lebensgefährtin des Verstorbenen und kannte ihn seit ihrem 15. Lebensjahr.

Mit ihrer am 18. 5. 1995 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin 5,000.000 S und stellt gleichzeitig das Begehren auf eidliche Bekanntgabe des dem Verstorbenen gehörigen Vermögens, insbesondere was der Beklagten von diesem Vermögen, von dessen Verschweigung oder Verheimlichung bekannt sei. Sie stützt ihren Manifestationsanspruch auf Art XLII EGZPO. Nach Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens habe sich herausgestellt, daß der Verstorbene umfangreiches Vermögen in der Schweiz besessen habe, die entsprechenden Konten seien jedoch aufgelöst und das Realisat von der Beklagten wenige Tage nach dem Ableben des Verstorbenen bar behoben worden. Der genaue Wert der Konten sei der Klägerin genausowenig bekannt wie der Inhalt der beiden Schließfächer, den die Beklagte im August 1992 an sich genommen habe. Die Beklagte habe sich Verlassenschaftsvermögen rechtswidrig angeeignet. Die Klägerin begehre deshalb Herausgabe des von der Beklagten behobenen Vermögens, welches sie vorbehaltlich einer späteren Klageausdehnung mit 5,000.000 S bezifferte. Eine Schenkung liege schon mangels eines erforderlichen Notariatsaktes nicht vor. Zur Vermeidung von Verjährungsfolgen fechte sie allfällige Schenkungen des Verstorbenen an die Beklagte eventualiter an. Die Beklagte habe von einer Verschweigung oder Verheimlichung des Verlassenschaftsvermögens vermutlich Kenntnis gehabt, so daß sie nach Art XLII EGZPO zur eidlichen Vermögensangabe verpflichtet sei. Zur vermuteten Kenntnis der Beklagten von der Verschweigung oder Verheimlichung von Verlassenschaftsvermögen verwies die Klägerin auf eine von der Beklagten unterfertigte Empfangsbestätigung. Das rechtliche Interesse der Klägerin ergebe sich aus der Einantwortung und der sie als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin hinsichtlich des Nachlasses treffenden Pflichten.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie habe die Guthaben vom Vater der Klägerin geschenkt erhalten. Er habe sie unter Übergabe verschlossener Kuverts aufgefordert, die Banken in der Schweiz aufzusuchen, die Guthaben zu beheben und zu behalten. Am 26. 5. 1992 habe sie - seinen Anweisungen entsprechend - die Bankinstitute in Zürich aufgesucht, die Kuverts übergeben, die ausgehändigten Summen in Empfang genommen und darüber verfügt.

Das Erstgericht gab dem Begehren auf Vermögensangabe mit Teilurteil statt. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, der Verstorbene - der sich damals bereits in Spitalspflege befunden habe - habe am 25. 5. 1992 eine Bankangestellte ersucht, Schreiben an den Schweizerischen Bankenverein und an die Schweizerische Volksbank für ihn zu verfassen. Diese Schreiben beinhalteten den Auftrag, die darin erwähnten Konten aufzulösen, erliegende Wertpapiere zu verkaufen und die Verkaufserlöse sowie das vorhandene Guthaben an die Beklagte in Originalwährung auszufolgen. Noch am selben Tag habe der Verstorbene diese Schreiben der Beklagten in Kuverts überreicht und sie aufgefordert, in die Schweiz zu fahren und die Kuverts namentlich genannten Angestellten der beiden Banken zu übergeben. Diese wüßten, was zu tun sei, die Beklagte müsse sich um nichts kümmern. Anläßlich er Kuvertübergabe erklärte der Verstorbene der Beklagten, er schenke ihr das in der Schweiz befindliche Geld. Er habe darauf vertraut, daß niemand Kenntnis von diesem Vermögen hatte und die Klägerin von dieser Vorgangsweise keine Kenntnis erlangen würde. Die Beklagte habe diese Schenkung angenommen. Sie habe die Anweisungen befolgt, sei am 26. 5. 1992 in die Schweiz gefahren und habe die Kuverts den Banken vorgelegt. Noch am selben Tag seien die Konten bei der Schweizerischen Volksbank und das Depotkonto beim Schweizerischen Bankenverein aufgelöst und die Guthaben auf ein Konto lautend auf den Namen der Beklagten überwiesen worden. Der Kontostand zum Zeitpunkt der Auflösung und die Höhe des überwiesenen Betrages könne nicht festgestellt werden. Dem Schreiben des Verstorbenen an die Schweizerische Volksbank seien auch die Schlüssel eines der beiden Schließfächer beigelegen. Dieses sei am 26. 5. 1992 aufgelöst und der Inhalt der Beklagten übergeben worden. Das zweite Schließfach sei nach dem Tod (Alfred P***** ist am 29. 5. 1992 verstorben) gesprengt und der Inhalt gleichfalls der Beklagten ausgefolgt worden. Der Inhalt beider Schließfächer könne nicht festgestellt werden.

Der Klägerin sei im Verlassenschaftsverfahren ein Betrag von 36.000 S eingeantwortet worden. Die Beklagte habe der Klägerin nicht bekannt gegeben, daß ihr eine Schenkung aus dem Vermögen des Verstorbenen zugekommen sei.

Das Erstgericht ging von einer gültigen Schenkung an die Beklagte aus. Es bejahte einen der Deckung ihres Pflichtteilsanspruches dienenden Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 951 ABGB gegen die Geschenknehmerin und - zu dessen Bezifferung - das nach Art XLII Abs 1 EGZPO erforderliche Interesse an der Vermögensangabe. Die Klägerin könne sich über dieses Vermögen nur im Wege der eidlichen Vermögensangabe Kenntnis verschaffen. Allerdings setze der Manifestationsanspruch nach dem ersten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO voraus, daß die Beklagte nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Angabe des Vermögens verpflichtet sei. Dies sei im Verhältnis zur beklagten Geschenknehmerin mangels einer entsprechenden gegenseitigen Rechtsbeziehung nicht der Fall. Demgegenüber stelle der zweite Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO eine eigene materiellrechtliche Norm dar, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensangabe und Eidesleistung zwinge. Sie setze eine Tätigkeit der Beklagten voraus, die die Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen bezwecke. Diesen Tatbestand habe die Beklagte erfüllt. Sie habe durch Aufösung der Schweizerischen Konten und Übertragung der Guthaben auf ein auf ihren Namen lautendes Konto Handlungen gesetzt, die das Vermögen des Verstorbenen verschleierten. Die Klägerin habe damit nicht nur bescheinigt, sondern sogar nachgewiesen, daß die Beklagte von der Verschleierung des Vermögens Kenntnis gehabt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Frage der Manifestationsklage betreffend Nachlaßvermögen bestehe keine klare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Zweck der §§ 785 und 951 ABGB sei es, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten unterblieben wären. Während sich der Anspruch nach § 785 ABGB gegen den Nachlaß bzw nach Einantwortung gegen den Erben richtet, richte sich jener nach § 951 Abs 1 ABGB gegen den Beschenkten. Das Klagebegehren sei bei einem Geldgeschenk auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil zu richten. Der Pflichtteilsberechtigte, der keine ausreichenden Kenntnisse vom Nachlaßvermögen habe, habe demnach ein privatrechtliches Interesse, dieses zur Ausmittlung seines Pflichtteilsrechtes zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung bestehe der Anspruch des Noterben auf Vermögensangabe und Leistung des Offenbarungseides in bezug auf Schenkungen jedoch nur gegenüber Erben, nicht auch gegenüber nicht erbenden Beschenkten, weil diese nicht verpflichtet seien, einem Pflichtteilsberechtigten das unter Lebenden als Geschenk erhaltene Vermögen anzugeben. Damit fehle aber der für die Anwendung des ersten Falles des Art XLII EGZPO erforderliche materiellrechtliche Anspruch.

In Abweichung von dieser Rechtsprechung folgte das Berufungsgericht der von einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung, nach der nach dem Gesetzeswortlaut und dessen teleologischer Auslegung ein Manifestationsanspruch auch gegen den nicht erbenden Beschenkten zuzulassen sei. Andernfalls könnte nämlich der Noterbe, der konkrete Anhaltspunkte für eine anrechenbare Schenkung an einen Dritten habe, die für seinen Ergänzungsanspruch notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen nicht erfahren, ohne daß dem ein rechtlich geschütztes Interesse des vom Erblasser Beschenkten gegenüberstünde, diese anrechenbare und unter den Voraussetzungen des § 951 ABGB sogar herauszugebende Schenkung nicht offenbaren zu müssen. Diese Auffassung werde auch durch Art XLII Abs 2 EGZPO gestützt.

Das Berufungsgericht bejahte aber auch die Berechtigung der Manifestationsklage nach dem zweiten Fall des Art XLII EGZPO. Schon der Verdacht, daß die Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis habe, rechtfertige die Klage nach dieser Bestimmung. Nach dem vorliegenden Sachverhalt sei als bescheinigt anzusehen, daß die Beklagte vermutlich Kenntnis von der Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlaßvermögen gehabt habe, habe sie doch eine Tätigkeit entfaltet, welche eine derartige Vorgangsweise vermuten lasse.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig.

Die Klägerin vertritt in ihrer Revisionsbeantwortung die Auffassung, die in der Klage vorgenommene Bewertung ihres Begehrens auf Rechnungslegung und Eidesleistung sei für Gericht und Verfahrensgegner bindend, der darüber liegende Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes entbehre jeder Rechtsgrundlage. Die Revision sei angesichts der in der Klage vorgenommenen Bewertung unzulässig.

Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1997 auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S übersteigt, bejahendenfalls, ob er auch 260.000 S übersteigt. Gegen diesen Ausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 500 Abs 4 leg cit). Das Berufungsgericht ist dabei nicht an die vom Kläger im Sinn des § 56 Abs 2 JN vorgenommene Bewertung gebunden, weil diese Bestimmung nach § 500 Abs 3 ZPO bei seinem Ausspruch nach Abs 2 Z 1 leg cit gerade nicht sinngemäß anzuwenden ist. Sein Ausspruch bindet aber - außer im hier nicht vorliegenden Fall einer Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften - den Obersten Gerichtshof (EvBl 1990/146; WoBl 1991/124, zuletzt 6 Ob 158/98y; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830; stRspr RIS-Justiz RS0042385; RS0042617; RS0042450). Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung nicht gegen die nach § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm verstoßen.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, daß der Manifestationsanspruch auch auf eine in den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes begründete Verpflichtung der Beklagten, Vermögen anzugeben (somit auf den ersten Fall des Art XLII EGZPO) gestützt wird.

Die von den Vorinstanzen aufgeworfene Frage, ob dem Noterben ein Anspruch auf eidliche Vermögensangabe nach dem ersten Fall des Art XLII EGZPO auch gegen den nicht erbenden Beschenkten zusteht, braucht daher im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden.

Die Klägerin stützt ihr Begehren auf eidliche Vermögensangabe nur auf den zweiten Fall des Art XLII EGZPO.

Danach kann derjenige, der von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, mittels Urteiles dazu verhalten werden, anzugeben, was ihm von diesem Vermögen oder von dessen Verschweigung oder Verheimlichung bekannt ist. Das erforderliche privatrechtliche Interesse der Klägerin an der Ermittlung des der Beklagten geschenkten Vermögens ist angesichts des in § 951 ABGB geregelten Herausgabeanspruches nicht zweifelhaft und wird von der Revisionswerberin auch nicht mehr bestritten.

Derjenige ist zur Angabe eines verschwiegenen oder verheimlichten Vermögens verpflichtet, der von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zum ersten Fall des Art XLII EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens (SZ 59/13, EvBl 1985/152; NZ 1986, 35; RIS-Justiz RS0034834 und RS0034866). Die Verschweigung und Verheimlichung von Vermögen setzt kein deliktisches Verhalten voraus (EFSlg XXIV/7; RIS-Justiz RS0034879 und RS0034859), wohl aber ein bewußtes absichtliches Verschweigen oder Verheimlichen und damit eine Tätigkeit, die diesen Erfolg bezweckt (SZ 69/119; EvBl 1985/152; NZ 1986, 35). Passiv legitimiert ist jeder, der von der Verschweigung oder Verheimlichung vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab an die vom Kläger zu bescheinigende Kenntnis anzulegen. Schon der bloße (durch objektive Anhaltspunkte gestützte) Verdacht, daß der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung Kenntnis hat, reicht aus (SZ 63/30; RZ 1993/34, 98; RIS-Justiz RS0034823; Fasching II 95, Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Art XLII

EGZPO).

Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Verstorbene nicht wollte, daß die Klägerin (als Tochter und einzige Erbin) von den in der Schweiz befindlichen Vermögenswerten Kenntnis erlangt. Eine derartige Kenntnis hätte sie aber in die Lage versetzt, Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Dem Verstorbenen stand es zwar frei, über alle seine Vermögenswerte frei zu verfügen und sie auch noch unmittelbar vor seinem Tod an Dritte zu verschenken. Aus der von ihm gewählten Vorgangsweise wird aber deutlich, daß er unter allen Umständen verhindern wollte, daß das in der Schweiz befindliche Vermögen in Österreich bekannt wird. Daß die von ihm vorgesehenen Banktransaktionen (Auflösung der Konten in der Schweiz, Veräußerung der Wertpapiere und Übertragung der Guthaben auf ein Konto der Beklagten sowie Ausfolgung der in den Schließfächern befindlichen Vermögensgegenstände an die Beklagte) der Verheimlichung und Verschweigung dieses Vermögens dienten, ist damit evident. Der Verstorbene schenkte der Beklagten dieses Vermögen in der Erwartung, die Klägerin werde durch die gewählte Vorgangsweise davon nichts erfahren und trug der Beklagten auf, seine entsprechenden, schriftlich festgehaltenen Aufträge den betroffenen Banken in der Schweiz persönlich zu übermitteln. Die Beklagte wirkte an diesen Transaktionen des Verstorbenen insoweit mit, als sie die betroffenen Banken in der Schweiz aufsuchte, die in den Schließfächern verwahrten Vermögensgegenstände in Empfang nahm und die Überweisung der Guthaben auf eigene Konten mitveranlaßte. Ohne ihre Mitwirkung hätte sie wohl kaum später über diese Guthaben auch verfügen können. Die Auffassung der Vorinstanzen, die die vermutliche Kenntnis der Beklagten von der Verschleierung oder Verheimlichung von Nachlaßvermögen bejahten, ist angesichts des von der Klägerin bescheinigten Sachverhalts nicht zu beanstanden, zumal der bloße, gegen die Beklagte gerichtete - durch objektive Anhaltspunkte gestützte - Verdacht auf eine Tätigkeit der Beklagten, welche die Verschweigung und Verheimlichung von Vermögen bezweckte, schon ausreicht. Aus der Behauptung und dem Nachweis des Mitwirkens der Beklagten an der tatsächlichen Durchführung der Transaktionen und der Übernahme dieses Vermögens als Geschenk im Zusammenhang mit der ihr wohl bekannten familiären Situation des Verstorbenen ergibt sich die Kenntnis der Beklagten von der Verheimlichung oder Verschweigung des Nachlasses als wahrscheinlich. Aufgrund ihrer jahrzehntelangen Bekanntschaft mit dem Verstorbenen mußte sie wohl auch wissen, daß dieser eine pflichtteilsberechtigte Tochter hat und die vom Verstorbenen vorgenommene Transaktion dazu diente und geeignet war, das in der Schweiz befindliche Vermögen zu verheimlichen und damit auch Pflichtteilsergänzungsansprüche der Tochter auszuschließen. Der bloße, durch objektive Anhaltspunkte gestützte Verdacht reicht aber aus, die vermutliche Kenntnis der Beklagten von der Verschweigung und Verheimlichung des Vermögens anzunehmen. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Voraussetzungen für den zweiten Anwendungsfall der Manifestationsklage nach Art XLII Abs 1 EGZPO gegeben sind, ist somit zutreffend.

Ob es der Klägerin möglich gewesen wäre, sich auch noch auf andere Art Kenntnis der der Beklagten zugekommenen Vermögenswerte zu verschaffen, ist für die Zulässigkeit der Manifestationsklage aus dem zweiten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO bedeutungslos.

Der unberechtigten Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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