Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger trotz seiner Gehbehinderung mangels eines 75 Stunden übersteigenden Pflegebedarfs die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 nicht erreicht (§ 4 Abs 2 BPGG), ist zutreffend, weshalb es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach für das An- und Auskleiden der unteren Gliedmaßen ein Pflegeaufwand von 2 x 10 Minuten (anstelle des Richtwertes für das gesamte An- und Auskleiden nach § 1 Abs 3 EinstV von 2 x 20 Minuten) ausreichend ist (SSV-NF 10/97 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Zeitaufwand einer Pflegeperson für den Weg zur Wohnung des Pflegebedürftigen (Wegzeit) nicht gesondert zu veranschlagen. Auch der von den Vorinstanzen angenommene Zeitaufwand für die Betreuung bei Vollbädern in der Badewanne ist nach der vom Berufungsgericht zitierten Judikatur ausreichend, wobei die nur fallweise notwendige Pediküre mit berücksichtigt wurde (10 ObS 160/94 = ARD 4643/31/95). Ob der Kläger die erforderlichen Mahlzeiten allenfalls im Sitzen zubereiten könnte (vgl SSV-NF 11/36; zuletzt 10 ObS 246/98v), wurde nicht geprüft, weil die beklagte Partei den hier zu Gunsten des Klägers angenommene Betreuungsaufwand von 30 Stunden nicht angezweifelt hat. Da im übrigen sein Pflegebedarf durchschnittlich 75 Stunden im Monat nicht übersteigt, erreicht er nicht die Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 2 nach § 4 Abs 2 BPGG.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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