OGH 9Ob87/98d

OGH9Ob87/98d1.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Marlene S*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Dr.Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Gerhard S*****, Kraftfahrer, ***** wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG (S 278.862,99 sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27.Jänner 1998, GZ 44 R 1007/97g-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 40 a JN richtet sich nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart, hier also nach den Regelungen des AußStrG (EvBl 1991/85; RIS-Justiz RS0046245). Der Begriff "Revisionsrekurs" in § 14 Abs 1 AußStrG umfaßt auch zurückweisende Entscheidungen der zweiten Instanz; für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist daher kein Raum (EvBl 1990/137; RIS-Justiz RS0007169). Anders als bei der Überweisung vom streitigen ins außerstreitige Verfahren (dazu EvBl 1991/85; RIS-Justiz RS0041890) ist daher gegen den Beschluß auf Überweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig (vgl EvBl 1990/137; RIS-Justiz RS0007169).

Eine erhebliche Rechtsfrage iS § 14 Abs 1 AußStrG liegt aber hier nicht vor.

Die Auslegung des Prozeßvorbringens einer Partei ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht revisibel ist. Von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann aber hier keine Rede sein. Im erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin ist zwar von Gewalttätigkeiten des Antragsgegners als Ursache für die Scheidung der Ehe die Rede. Daß sie die anläßlich der Scheidung geschlossene Aufteilungsvereinbarung nur unter Zwang abgeschlossen habe, ist ihren Behauptungen hingegen nicht zu entnehmen.

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