Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 18.12.1997 unterbrach das Erstgericht das Aufteilungsverfahren gemäß § 190 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 1 Cg 298/97 des Landesgerichtes Linz wegen präjudizieller Bedeutung der dort geltend gemachten Nichtigkeit einer Schenkung einer Gesellschaftsstammeinlage an die Antragsgegnerin.
Das Rekursgericht hob über Rekurs der Antragsgegnerin diesen Beschluß ersatzlos auf, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die vom Erstgericht ausdrücklich erklärte Unterbrechung des Außerstreitverfahrens sei nach der Rechtsprechung unzulässig.
Der Rekurs ist nicht zulässig.
Da die Ablehnung der Unterbrechung durch das Rekursgericht anders als die Verweigerung der Innehaltung als Ermessensentscheidung im Rechtsmittelverfahren gemäß § 192 Abs 2 ZPO nicht überprüfbar ist (MietSlg 39.817), bildet der Umstand, daß nach ständiger Rechtsprechung dem Außerstreitverfahren eine Unterbrechung des Verfahrens im Sinne des § 190 ZPO ohnehin fremd ist (SZ 38/25, 55/34; EFSlg 55.367; MietSlg 39.817; 6 Ob 1594/95; 16 Ok 6/97; 4 Ob 71/98i), keine erhebliche Rechtsfrage.
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