Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Einschreiter Annemarie und Franz S***** sowie des Einschreiters Hartmann H***** werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zum Revisionsrekurs des Einschreiters Hartmann H*****:
Der Rechtsmittelwerber erkennt zutreffend sein außerordentliches Erbrecht als Legatar als auf dem Gesetz beruhend (Welser in Rummel I**2 Rz 4 zu § 726 ABGB), sodaß er nach der klaren Anordnung des § 126 Abs 1 AußStrG wie ein gesetzlicher Erbe zu behandeln und daher gegen einen Erben, der sein Erbrecht auf ein formgültig errichtetes Testament stützt, die Klägerrolle übernehmen müßte. Entgegen der Ansicht dieses Rechtsmittelwerbers hat der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung älterer Rechtsprechung (GlU 15.554) bereits ausgesprochen, daß dann, wenn mehrere Erbserklärungen aufgrund verschiedener Testamente und eine Erbserklärung aufgrund des Gesetzes abgegeben werden, zuerst die Klägerrolle für den Rechtsstreit zwischen den aufgrund des Testamentes erklärten Erben zuzuweisen und erst nach Abschluß dieses Erbrechtsstreites die Parteirollen zwischen den im ersten Prozeß obsiegenden Testamentserben und den gesetzlichen Erben zu verteilen sind (8 Ob 585/86 = RIS-Justiz RS0008015). Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Übereinstimmung.
Zum Rekurs der Einschreiter Annemarie und Franz S*****:
Die Rechtsmittelwerber verweisen selbst darauf (AS 339), daß durch Auslegung zu ermitteln ist, was der Testator mit seiner letztwilligen Verfügung gemeint hat, insbesondere, ob eine Erbseinsetzung oder nur ein Legat gemeint ist. Eine solche Auslegung stellt sich regelmäßig als Frage des Einzelfalles dar und ist daher - von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - einer Überprüfung durch den OGH nicht zugänglich.
Hinsichtlich der Zuteilung der Klägerrolle gelten die eingangs dargelegten Erwägungen.
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