Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin bedurfte es für die Zulässigkeit der Revision keines besonderen Ausspruches das Berufungsgerichtes, weil es sich um eine Sozialrechtssache über eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handelt.
Die Revision gründet sich ausschließlich auf die Wiederholung der bereits in der Berufung geltend gemachten, vom Berufungsgericht jedoch verneinten Verfahrensmängel zufolge Unterbleibens der Vernehmung mehrerer behandelnder Ärzte als (sachverständige) Zeugen. Damit wird jedoch nicht der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO releviert, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung bedarf.
Eine Anfechtung der rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Z 4 ZPO enthält die Revision nicht. Darüberhinaus könnte nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 2019/96a, 10 ObS 139/97g uva).
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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