Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erich Huhndorf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann E*****, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Jänner 1995, GZ 12 Rs 138/95-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.Juli 1995, GZ 17 Cgs 140/94b-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
In der Berufung wurde der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zwar benannt, jedoch in keinem Punkt gesetzmäßig zur Darstellung gebracht. Die hiezu erstatteten Ausführungen gingen nicht von dem vom Erstgericht festgestellten, sondern von einem von der beklagten Partei gewünschten Sachverhalt aus. Aus diesem Grund hat daher das Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zu Recht abgelehnt.
Die Revision gründet sich ausschließlich auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision verwehrt.
Kosten wurden nicht verzeichnet.
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