Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufgezeigt; der Einleitungsabsatz des Revisionsschriftsatzes enthält hiezu nur eine pauschal gehaltene Wiederholung des Gesetzeswortlautes.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden einerseits vom Berufungsgericht verneint (unterlassene Parteienvernehmung;
ergänzende Gutachtenserörterung des internistischen Gutachtens;
Einholung eines haaranalytischen Gutachtens), und können deshalb nicht mit der Revision neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57 uva); andererseits entspricht es der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (10 ObS 217/95, 10 ObS 2367/96b uam). Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner näheren Begründung bedarf. Das unter Punkt I Z 3 des Revisionsschriftsatzes erstattete Neuvorbringen samt Beweisanboten verstößt gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot (SSV-NF 1/45, 3/111, 5/24, 8/60, 8 ObS 2/97w).
Da die Berufung keine (gesetzmäßige, nämlich vom festgestellten Sachverhalt ausgehende) Rechtsrüge enthielt, kann eine solche in der Revision nicht nachgeholt werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 23/97y mwN). Die gewünschten Ersatzfeststellungen beinhalten ausschließlich eine - in dritter Instanz unzulässige (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503) - Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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