Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der im Revisionsschriftsatz geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stellt sich richtigerweise inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) als Wiederholung der Rüge jenes Verfahrensmangels erster Instanz dar, welcher bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch als nicht gegeben erachtet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Nichtdurchführung einer schriftlichen Anfrage an die Landesversicherungsanstalt Oberbayern wegen allfälliger, in die deutsche Versicherungslast fallender Zeiten), im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57, SZ 60/157, 62/88 uva), und zwar - jedenfalls dann, wenn es sich (wie hier) um Stoffsammlungsmängel handelt - auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO (Fasching, Lehrbuch**2 RZ 1917; 10 ObS 30/96, 10 ObS 38/96 uam). Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, konnte eine solche in der Revision auch nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 30/96, 10 ObS 2031/96s).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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