Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, daß das angefochtene Urteil der Klagevertreterin zwar bereits am 10.1.1996 zugestellt worden ist, die hiegegen erst am 28.2.1996 zur Post gegebene Revision jedoch deshalb rechtzeitig eingebracht wurde, weil die Bestellung zum Verfahrenshelfer laut Beschluß des Erstgerichtes vom 8.6.1995 ausdrücklich nur für das Berufungsverfahren beschränkt war (ON 30 und 31) und es daher für das Revisionsverfahren eines diesbezüglich neuerlichen Antrages des Rechtsmittelwerbers (samt Bewilligung) bedurfte (ON 36). Der (neuerliche) Bestellungsbescheid wurde der Klagevertreterin hiebei erst am 5.2.1996 zugestellt (ON 37).
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (nämlich betreffend die vom Revisionswerber als unzureichend gerügte Nichterörterung bzw unerörterte Übernahme diverser Gutachtensergebnisse), können im Revisionsverfahren nicht mehr (erneut) geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 7/74, RZ 1989/16; ebenso auch bereits die im Vorprozeß zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 28/91).
Soweit in der Rechtsrüge geltend gemacht wird, daß die Vorinstanzen zum behaupteten Ohrensausen den Angaben des Klägers und nicht den Sachverständigengutachten hätten folgen müssen, wird in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, deren Überprüfung jedoch dem Obersten Gerichtshof im Revisionsverfahren, da er keine Tatsacheninstanz ist, entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503; 10 ObS 271/95). Eine - wie hier - im Berufungsverfahren nicht gehörig (da vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichtes abweichend) ausgeführte Rechtsrüge kann überdies in der Revision nicht nachgeholt werden (MGA ZPO14 E 108 zu § 503 mwN; SSV-NF 1/28 sowie erneut die bereits im Vorverfahren ergangene Entscheidung 10 ObS 28/91).
Schließlich liegt auch die - im übrigen in der Revision gar nicht näher begründete - Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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