OGH 10ObS2031/96s

OGH10ObS2031/96s9.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Virgilius A*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Eva Roland, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigskeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Dezember 1995, GZ 9 Rs 123/95-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.März 1995, GZ 19 Cgs 27/93m-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, daß das angefochtene Urteil der Klagevertreterin zwar bereits am 10.1.1996 zugestellt worden ist, die hiegegen erst am 28.2.1996 zur Post gegebene Revision jedoch deshalb rechtzeitig eingebracht wurde, weil die Bestellung zum Verfahrenshelfer laut Beschluß des Erstgerichtes vom 8.6.1995 ausdrücklich nur für das Berufungsverfahren beschränkt war (ON 30 und 31) und es daher für das Revisionsverfahren eines diesbezüglich neuerlichen Antrages des Rechtsmittelwerbers (samt Bewilligung) bedurfte (ON 36). Der (neuerliche) Bestellungsbescheid wurde der Klagevertreterin hiebei erst am 5.2.1996 zugestellt (ON 37).

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (nämlich betreffend die vom Revisionswerber als unzureichend gerügte Nichterörterung bzw unerörterte Übernahme diverser Gutachtensergebnisse), können im Revisionsverfahren nicht mehr (erneut) geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 7/74, RZ 1989/16; ebenso auch bereits die im Vorprozeß zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 28/91).

Soweit in der Rechtsrüge geltend gemacht wird, daß die Vorinstanzen zum behaupteten Ohrensausen den Angaben des Klägers und nicht den Sachverständigengutachten hätten folgen müssen, wird in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, deren Überprüfung jedoch dem Obersten Gerichtshof im Revisionsverfahren, da er keine Tatsacheninstanz ist, entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503; 10 ObS 271/95). Eine - wie hier - im Berufungsverfahren nicht gehörig (da vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichtes abweichend) ausgeführte Rechtsrüge kann überdies in der Revision nicht nachgeholt werden (MGA ZPO14 E 108 zu § 503 mwN; SSV-NF 1/28 sowie erneut die bereits im Vorverfahren ergangene Entscheidung 10 ObS 28/91).

Schließlich liegt auch die - im übrigen in der Revision gar nicht näher begründete - Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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