OGH 9ObA2223/96v

OGH9ObA2223/96v5.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter DDr.Wolfgang Massl und Mag.Heinrich Lahounik als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien

1. Dipl.Ing.Josef K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, 2. Dkfm.Gerhart H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Georg Griesser und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Radio-Austria AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Kunz und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1. S 286.952,55 brutto abzüglich S 25.878,75 netto und 2. S 104.577,80 brutto sA und Feststellung (Streitwert S 300.000,--), infolge Revisionen beider Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 1996, GZ 10 Ra 10/96f-45, womit infolge Berufungen beider Kläger das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. Juni 1995, GZ 19 Cga 169/94z (verbunden mit 19 Cga 215/93p)-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die Kosten des Revisonsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen und zwar der Erstkläger S 12.960 (darin enthalten S 2.160 Umsatzsteuer) und der Zweitkläger S 18.315,12 (darin enthalten S 3.052,52 Umsatzsteuer).

Text

Entscheidungsgründe:

Beide Kläger beziehen von der Beklagten, bei der sie mit Sonderverträgen als Direktionsbeamte beschäftigt waren einen Firmenpensionszuschuß; der Erstkläger seit November 1977, der Zweitkläger seit 1.11.1991. Beiden Klägern wurde von der Beklagten mit der Begründung der schlechten wirtschaftlichen Lage der Betriebspensionszuschuß um 20 % gekürzt; dem Erstkläger ab 1.1.1990, dem Zweitkläger ab 1.11.1991. Bei der Beklagten existiert für "Direktionsbeamte" ein mit 2.8.1950 datiertes Pensionszuschuß-Statut. Punkt I./1. hat folgenden Wortlaut: "Die Gesellschaft verpflichtet sich, ihren Direktoren und den nicht unter die Dienstordnung fallenden Direktionsbeamten, Zuschüsse zu den Leistungen aus der Sozialversicherung nach umstehenden Bestimmungen zu gewähren.

Falls nach Ablauf eines Kalenderjahres sich zeigt, daß die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt auf Goldfrancs ... gesunken sind, so ist die Gesellschaft berechtigt, die Rentenzuschüsse um maximal 50 % zu senken. Fallen die Einnahmen noch tiefer, so behält sich die Firma vor, im Einvernehmen mit dem ständigen Rechtsberater der Gesellschaft weitergehende Maßnahmen zu treffen."

Eine gleichlautende Goldfranken-Klausel befindet sich in einem Pensionsstatut der Beklagten die anderen Dienstnehmer betreffend, wobei dort die Goldfranken-Klausel ziffernmäßig mit "65.000,--" ausgefüllt ist. In den Ausfertigungen des Rentenzuschuß-Statuts für "Direktionsbeamte" ist die Goldfranken-Klausel ziffernmäßig nicht ausgefüllt.

Beim Eintritt des Erstklägers bei der Beklagten erhielt er das Pensionsstatut für die Angestellten. Als er technischer Direktor wurde, händigte man ihm die entsprechenden Bestimmungen für die "Direktionsbeamten" gleichzeitig mit dem Dienstvertrag aus. Vor Beginn des Dienstverhältnisses wurde zwar der Dienstvertrag und auch die Pensionsregelung für die Direktionsbeamten mit dem damaligen Vorstand besprochen. Nicht erörtert wurde die Goldfranken-Klausel. Seinerzeit wurde dem Erstkläger das Pensionsstatut für die Direktionsbeamten nicht gezeigt, sodaß ihm die Goldfranken-Klausel unbekannt war. Als er den Dienstvertrag für seine Funktion als technischer Direktor ausgehändigt erhielt, hat er die Urkunde über die Pensionsregelung nicht weiter beachtet. Der Grund, warum die Goldfranken-Klausel ziffernmäßig nicht ausgefüllt ist, läßt sich nicht feststellen. Der Erstkläger hat mit dem Vorstandsvorsitzenden nie besprochen, ob und wann unter welchen Voraussetzungen der Pensionszuschuß gekürzt werden könne.

Dem Dienstvertrag des Zweitklägers aus dem Jahr 1976 war ein Rentenzuschußstatut für Direktionsbeamte angeschlossen, in dem die Goldfranken-Klausel enthalten, aber nicht ziffernmäßig ausgefüllt war. Über irgendwelche Punkte des Rentenzuschußstatutes wurde mit dem Kläger nicht gesprochen. In einem Schreiben vom 21.10.1974 hat der Zweitkläger die Beklagte darauf hingewiesen, daß dieses Rentenzuschußstatut aus formalen und materiellen Gründen, weil es keinerlei Unterschrift aufweise und weil die Goldfranken-Klausel betragsmäßig nicht ausgefüllt sei, eher den äußeren Anschein eines unvollendeten Konzeptes als den eines tauglichen Instrumentes zur Feststellung finanzieller Ansprüche und Verpflichtungen habe. Bei Unterfertigung seines Dienstvertrages sah der Kläger, daß das angeschlossene Rentenzuschußstatut für Direktionsbeamten entgegen seinem Hinweis nicht geändert worden war. Er war der Meinung, daß eine Kürzung oder ein Widerruf der Zuschußleistungen damit nicht zulässig sei, weil die Goldfranken-Klausel ziffernmäßig nicht ausgefüllt war. Diese Ansicht erörterte er aber mit der Beklagten vor Unterfertigung seines Vertrages nicht. Bei seinem ursprünglichen Dienstantritt - der 2.Kläger ist bereits seit 1951 geschäftigt gewesen - bei dem seinem Dienstvertrag das allgemeine Rentenzuschußstatut mit ausgefüllter Goldfranken-Klausel angeschlossen war, setzte er sich mit dem Inhalt auch im Hinblick auf die Widerrufsklausel nicht auseinander. Auch über die Frage der Widerrufbarkeit oder Kürzbarkeit der Leistungen hat er nichts besprochen. Als Finanzdirektor der Beklagten hatte er 1989 wahrgenommen, daß der Betrieb in die roten Zahlen kommt. Unter anderem schlug er auch die Kürzung der Pensionszuschüsse sowie weitere Maßnahmen im Rahmen des Pensionsaufwandes vor.

Die Beklagte hat ein Grundkapital von 70 Mio S. Ab inklusive 1990 hat sie alle Betriebspensionszuschüsse um 20 % mit Ausnahme eines einzigen Pensionisten, der einen befristeten Vertrag ohne Widerrufsklausel hatte, gekürzt. Die Zahlungen aus dem Titel der Pensionszuschüsse betrugen 1989 18,4 Mio S, 1990 15,1 Mio S, 1991 16,3 Mio S, 1992 17 Mio S, 1993 17,1 Mio S, 1994 17,7 Mio S. Die Beklagte schüttete folgende Dividenden aus: 1989 bis 1991 4,2 Mio S, 1992 S 1,4 Mio S, 1993 keine Dividende. 1989 betrug das negative Betriebsergebnis ca 85 Mio S, nach Abzug außerordentlicher Erträge und Finanzerfolge hätte sich ein Bilanzverlust von ungefahr 50 Mio S ergeben, wenn nicht Rücklagen und Rückstellungen aufgelöst worden wären. Nur dadurch ergab sich ein Gewinn von 3,4 Mio S. 1989 wurden die Pensionsrückstellungen auf das gesetzlich zulässige Ausmaß reduziert und bereits auf Basis der gekürzten Pensionen berechnet. 1990 wurden nur mehr 50 % dieser auf 80 % gekürzten Pensionszuschüsse rückgestellt. Aufgrund einer Gemeinkostenanalyse vom Oktober 1989 wären, um auf eine vernüftige Kostengröße zu kommen, 52 Mitarbeiter "abzubauen" gewesen. In der Folge wurde mit dem Betriebsrat ein Frühpensions- und Sozialplan ausgehandelt und 20 Kündigungen ausgesprochen, sodaß der Mitarbeiterstand von 1989 bis 1994 um 60 Mitarbeiter verringert werden konnte. Drei der Hauptprodukte des Unternehmens waren am Auslaufen, sodaß zu befürchten war, daß die Personalkosten über die Leistungserlöse steigen. Durch die Einführung neuer Produkte betragen die heutigen Leistungserlöse aus dem ursprünglichen Geschäftsbereich der Beklagten (Telegramme) nur mehr 50 % der Leistungserlöse. Auch die neuen Leistungen bewirkten zusätzliche Ausgaben. Der Eigentümer der Beklagten hat im Zeitraum von 1989 bis 1990 freiwillig durch Reduktion der Gebührenanteile für Telegramme und Telex auf 80 Mio S verzichtet. Angesichts der ständigen Notwendigkeit Rücklagen aufzulösen, wurde in der Folge der Telegrammbereich auf Auftragsbasis durchgeführt. 1993 war dennoch das Telegrammwesen im Ausmaß von 9,3 Mio S defizitär. Sollte auch 1995 ein derartiges Abkommen ausgehandelt werden können, würden die auflösbaren Rücklagen für 1995 noch ausreichen. Andernfalls könne eine Vorausschau darüber, ob die auflösbaren Rücklagen 1995 noch ausreichen, nicht getroffen werden, weil auch der Telexbereich nicht mehr kostendeckend arbeitet. Eine Einstellung des defizitären Telegrammbereiches hätte bedeutet, daß bei ersatzlosem Entfall des Telegrammdienstes 40 Mitarbeiter betroffen gewesen wären, die anderweitig kaum verwendbar gewesen wären. Gegen die Einstellung des Telegrammdienstes sprachen auch gemeinwirtschaftliche Aspekte. Anläßlich des Beitritts zur Pensionskasse erfolgte ein Zuschuß des Eigentümers in der Größenordnung von 50 Mio S. Für 1994 war prognostiziert, daß zur Erzielung eines geringfügigen Bilanzgewinnes die Auflösung von Rücklagen im Ausmaß von 55 Mio S erforderlich wäre, im Hinblick auf ein mit der Post geschlossenes Abkommen bezüglich des Telegrammbereiches aber nur ungefähr 25 Mio S an Rücklagen aufgelöst werden müssen.

An Rationalisierungsmaßnahmen hat die Beklagte neben den Vereinbarungen mit der Post von 1989 bis 1994 einen Personalabbau von 237 auf 177 aktive Mitarbeiter, vorwiegend mit Frühpensionierungen im Rahmen eines Sozialplans, durchgeführt. Darüber hinaus wurden, wie bereits erwähnt, 20 Kündigungen ausgesprochen. Es gab interne Versetzungen und Umschulungen für 20 Mitarbeiter. Eine jährliche freiwillige Zuwendung im Ausmaß von durchschnittlich einem halben Monatsbezug pro Dienstnehmer wurde abgeschafft. Der Betriebsrat hat auf Zuwendungen für den Club der Angestellten verzichtet. Es wurde ein Urlaubsverzicht ausgehandelt, welcher seit 1989 zu einem Verzicht auf 150 Wochen Urlaub führte. Bereits 1990 wurden aliquote Vorrückungen ausgesetzt. Ab 1993 gibt es für neue Mitarbeiter ein neues Laufbahnschema mit geringeren Anfangsbezügen und geringeren Steigerungen bei Endbezügen. Den aktiven Mitarbeitern wurde angeboten, entweder zu einer Pensionskasse mit Pensionszuschüssen etwas unter 80 % des ursprünglich ungekürzten Ausmasses zu gehen oder im Betriebspensionszuschußstatut zu verbleiben mit einem Anspruch von 40 % im Verhältnis zum ungekürzten Ausmaß.

Beide Kläger begehren unter Behauptung der Unzulässigkeit der einseitigen Kürzung ihrer Zuschußleistungen die Differenzbeträge, der Erstkläger S 286.952,55 brutto abzüglich S 25.878,75 netto sA, der Zweitkläger S 104.577,80 brutto sA, wobei der Zweitkläger noch die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, gemäß dem Pensionsstatut vom 2.8.1950 und dem Dienstvertrag vom 2.1.1976 den Betriebspensionszuschuß ab 1.11.1991 in ungekürzter Höhe, daß heißt unter Außerachtlassung der vorgenommenen 20 %igen Kürzung zu zahlen.

Das Erstgericht wies beide verbundenen Klagebegehren, davon das des Erstklägers auch im dritten Rechtsgang, ab.

Es vertrat die Rechtsansicht, daß die Kürzung der Zuschußleistung für den Fall der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zwischen den Streitteilen vereinbart sei, auch wenn in der Goldfranken-Klausel ein ziffernmäßiger Betrag nicht enthalten sei. Daß der Zweitkläger diese Klausel nicht als taugliches Instrument zur Feststellung finanzieller Verpflichtungen angesehen habe, ändere an der Kürzungsberechtigung nichts, weil auf diese Ansicht bei Vertragsabschluß nicht hingewiesen worden sei. Es ergebe sich für beide Kläger die grundsätzliche Kürzbarkeit ihres Betriebspensionszuschusses. Die Kürzung erfordere eine Verschlechterung der Ertragslage, sodaß eine ungekürzte Weiterzahlung aller Pensionen nicht zugemutet werden könne. Aus der Tatsache, daß die anderen Dienstnehmer die Kürzung ihrer Pensionszuschüsse offenbar hingenommen hätten, könnten die Kläger nicht ableiten, daß die Beklagte deshalb in der Lage sei, allein ihre Pensionszuschüsse in voller Höhe zu zahlen. Es sei der gesamte Pensionsaufwand und nicht nur der der beiden Kläger zu berücksichtigen. Es sei keine Rechtfertigung gegeben, Direktionsbeamte besser zu stellen als die übrige Belegschaft. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten habe sich jedenfalls beginnend ab 1989 extrem verschlechtert; nur unter Auflösung von Rücklagen und Rückstellungen im erheblichen Ausmaß sei es der Beklagten gelungen, Bilanzgewinne zu erzielen. Maßgeblich für diese Bilanzgewinne sei auch der Verzicht des Eigentümers auf S 80 Mio. gewesen. Es sei klar ersichtlich, daß alle wirtschaftlichen Maßnahmen (Erzielung eines Bilanzgewinnes in den Jahren, in denen die Betriebspension bereits gekürzt wurde, Ausschüttung einer Dividende in diesen Jahren, aber andererseits Verzicht des Eigentümers auf erhebliche diese Beträge überschreitenden Zahlungen) nur aus optischen Gründen anläßlich der Einführung neuer Produkte vorgenommen wurden. In Wahrheit sei der Fortbestand des Unternehmens jedenfalls seit 1989 in einem Ausmaß gefährdet, das die Kürzung aller Betriebspensionszuschüsse als gerechtfertigt erscheinen lasse.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtlich führte es aus, daß im Hinblick auf die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8.6.1994 (9 ObA 39/94) die fehlende Vereinbarung einer fixen Umsatzziffer, ab deren Unterschreitung die Kürzung der Pensionsleistung zulässig sein sollte, zur Folge habe, daß das Kürzungsrecht ohne Bedachtnahme auf die absolute Umsatzentwicklung nach billigem Ermessen ausgeübt werden dürfe. Auch die besondere Schützwürdigkeit der Ruheständler und die Anlegung eines strengen Maßstabes bei Eingriff in Pensionszusagen sprächen nicht gegen eine Kürzung des Zuschußes in einem den wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens angepaßten Maß, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde. Es gehe nicht an, nur die strittigen Ansprüche der beiden Kläger bei der Frage der Angemessenheit der Kürzung der Pensionszuschüsse zu berücksichtigen, nicht jedoch den gesamten Pensionsaufwand. Es würde zu einem unbilligen Ergebnis führen, den Pensionsaufwand für die Kläger aus dem gesamten Pensionsaufwand der Beklagten herauszuschälen, nur um zu dem vom Erstkläger gewünschten Ergebnis zu kommen, daß sein Pensionsaufwand gesondert betrachtet nicht zu einer Gefährdung des Unternehmens führen könne. Die nicht ziffernmäßige Ausfüllung der Goldfranken-Klausel sei auch nicht als undeutliche Äußerung zum Nachteil der Kläger zu verstehen, weil der gesamte Text eindeutig darauf hinweise, daß sich die Beklagte die Kürzung der Zuschußleistung für den Fall der Verschlechterung ihrer Lage vorbehalten habe. Die von der Beklagten vorgenommene 20 %ige Pensionskürzung entspreche den Billigkeitsvoraussetzungen. An der wirtschaftlichen Gesamtbeurteilung vermöge auch eine geringe Dividendenausschüttung oder das Vorhandensein noch weiterer auflösungsfähiger Rücklagen nichts essentielles zu ändern. Trotz der Kürzung der Pensionszuschüsse seien die jährlichen Zahlungen aus diesem Titel bis zum Jahr 1994 von jährlich S 15,1 Mio. bereits auf S 17,7 Mio. gestiegen. Dem stehe ein Bilanzgewinn für das Jahr 1993 von S 1,4 Mio. gegenüber. Deshalb und im Hinblick auf die im Bereich der aktiven Mitarbeiter getroffenen Rationalisierungsmaßnahmen liege die Kürzung in einem den Pensionisten zumutbaren Ausmaß.

Der Zweitkläger habe seine Ansicht, eine Kürzung und ein Widerruf sei nicht zulässig, weil die Goldfranken-Klausel ziffernmäßig nicht ausgefüllt sei, vor Unterfertigung des Vertrages nicht erörtert. Die Widerrufsklausel sei daher dem Zweitkläger gegenüber nicht in einem anderen Lichte als beim Erstkläger zu sehen. Seinen Ausführungen, ein Widerruf sei von einer Gefährdung des Weiterbestandes der Gesellschaft abhängig, sei entgegenzuhalten, daß bei den festgestellten Wirtschaftsdaten auf längere Sicht zweifellos eine nachhaltige wirtschaftliche Verschlechterung der Unternehmenssituation bei ungekürzter Weiterzahlung von Pensionszuschüssen eintreten würde. Die Ausschüttung einer Dividende bzw das Vorhandensein von nicht aufgelösten Wertpapieren seien im Hinblick auf die umfangreichen Feststellungen über die wirtschaftliche Situation und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen kein Hinweis, daß eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens nicht vorliege. Die Kürzung stehe auch nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 8 und 9 BPG. Die Betriebspensionsregelung gründe sich auf Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossen worden seien, sodaß der Ausnahmetatbestand des § 9 BPG vorliege. Widerrufsvorbehalte in "alten" Leistungszusagen hätten im übrigen Vorrang vor der gesetzlichen Regelung des Widerrufsrechtes. Die alte Widerrufsregel verdränge die Regelung des BPG auch hinsichtlich jener Anwartschaften, die nach Inkrafttreten des BPG erworben worden seien. Aufgrund einer alten Vereinbarung könnten nicht nur künftige, sondern auch nach Inkrafttreten des BPG bereits entstandene Anwartschaften erlöschen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise stellt der Zweitkläger einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, den Revisionen der Kläger nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind nicht berechtigt.

Zur Revision des Erstklägers:

Die Bemühung des Gleichbehandlungsgebotes des Dienstgebers dahin, daß der Inhalt der mit den anderen Angestellten vereinbarten Widerrufs- und Kürzungsklausel auch für den Erstkläger zu gelten habe, schlägt schon deshalb nicht durch, weil der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahren bereits in seinem Beschluß vom 8.6.1994 (ON 32) zum Ausdruck brachte, daß vertragliche Regelungen mit Direktoren und Direktionsbeamten, wie es auch die Dienstordnung der Beklagten vorsieht, durchaus andere Inhalte haben können als mit den anderen Angestellten. Das Verbot einzelne Dienstnehmer willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter zu behandeln als die übrigen (SZ 63/228) bedeutet nicht, daß es dem Dienstgeber verwehrt ist, zulässige Vereinbarungen unterschiedlichen Inhaltes mit einzelnen Dienstnehmern zu treffen. Der grundsätzlich zulässige Vorbehalt im Sondervertrag des Erstklägers, der Direktionsbeamter war, der sich von den Inhalten der Vorbehalte anderer Angestellter unterscheidet, begründet daher keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Der fehlende Bezug auf eine fixe Umsatzziffer im Pensionsvertrag mit dem Kläger bedeutet nur, daß das Kürzungsrecht hinsichtlich der Zuschußpension ohne Bedachtnahme auf die absolute Umsatzentwicklung nach billigem Ermessen ausgeübt werden kann (vgl ON 32). Auch die nur subsidiär heranzuziehende Unklarheitenregelung des § 915 ABGB ändert an diesem Ergebnis nichts, weil eben die Bedachtnahme auf eine bestimmte Umsatzentwicklung oder eine andere Bezugsgröße nicht Gegenstand der Vereinbarungen war und daher auch nicht im Wege der Auslegung eine willkürliche Größe als vereinbart zu unterstellen ist.

Im übrigen ist die Revision auf die Ausführungen zur Revision des Zweitklägers hinzuweisen.

Zur Revision des Zweitklägers:

Seine vor dem Abschluß seines Dienstvertrages geäußerte Meinung, daß die im Schreiben vom 21.10.1974 nicht vollständig ausgefüllte Goldfranken-Klausel nach seiner Ansicht kein taugliches Mittel für einen Widerruf oder eine Kürzung der Pension sei, verhinderte nicht deren Vereinbarung in der vorliegenden Form. Die Kenntnis der Beklagten von dieser Rechtsansicht ist deshalb nicht von Bedeutung, weil nach den eigenen Angaben des Klägers die Beklagte dennoch nichts am Inhalt des Zuschuß-Statuts ändern wollte und in der Folge die Klausel im vorliegenden unvollständigen Wortlaut ohne Vorbehalt vom Zweitkläger als Vertragsgrundlage akzeptiert wurde. Da die Klausel in der vereinbarten Form dem Willen der Beklagten entsprach, sie sich andererseits zu der ihr bekanntgegebenen Rechtsmeinung des Klägers nicht äußerte, sondern die unausgefüllte Klausel dem Dienstvertrag des Zweitklägers zugrundelegte und der Zweitkläger bei Vertragsunterfertigung seine Rechtsansicht mit dem Dienstgeber nicht mehr erörterte, gab es keine Grundlage für den Zweitkläger, die Willenserklärung der Beklagten als bloße Wissenserklärung werten und im Glauben der Unwirksamkeit der Klausel entsprechend zu disponieren (DRdA 1993/13 [Marhold]).

Der Vertragswille der Parteien ist daher im Wortlaut des Vertrages dokumentiert, auch wenn der Zweitkläger an den Inhalt der Klausel unbeachtlicherweise innerlich eine andere Rechtsfolge knüpfte. Da er diesen Umstand dem Dienstgeber bei Vertragsabschluß nicht mitteilte, war eine weitere Aufklärungspflicht der Beklagten nicht gegeben. Unklarheiten und Unvollständigkeiten sind daher ausgehend von der unvollständigen Klausel durch Auslegung zu bereinigen. Dies kann aber nicht dazu führen, daß eine Ergänzung der Klausel durch den nicht dem Parteiwillen entsprechenden Wortlaut der für die übrigen Angestellten geltenden Goldfranken-Klausel erfolgt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vor Inkrafttreten des Betriebspensionsgesetzes (kurz BPG) geschlossene Pensionsvereinbarung. Grundlage derselben ist nach den Feststellungen der Einzelvertrag mit der nicht ziffernmäßig ausgefüllten Goldfranken-Klausel. Der Anspruch der Kläger gründet sich sohin auf Sonderverträge. Nach § 9 BPG können Leistungen nur dann und so lange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, soferne nicht Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen anderes bestimmen, als die Voraussetzungen des § 8 Abs 6 Z 1 und 2 BPG vorliegen und der Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, den Erwerb auch künftiger Anwartschaften einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken.

Da die vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossenen Sonderverträge eine Kürzung der Leistung unter Bedachtnahme auf Billigkeitsgrundsätze vorsehen, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl ON 32), kann die Frage der Anwendbarkeit des BPG auf Kürzungsvorbehalte dahingestellt bleiben. "Alte" Einzelvereinbarungen genießen Vorrang vor den Restriktionen der gesetzlichen Regelung des § 9 BPG, wenn sie "anderes" als das Gesetz bestimmen. Der Gesetzgeber ist zwar von einer uneingeschränkten Anwendung des Gesetzes ausgegangen, hat aber Ausnahmen in Form von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen explicit hervorgehoben (Strasser, Geltungsbereich und Rückwirkung des BPG, DRdA 1990/313; Schrammel, BPG, 126 f; ZAS 1995/17 [Löschnigg]).

Aus dem Text der Einzelvereinbarungen ist das Kürzungsrecht ohnehin bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, sohin bei zwingenden wirtschaftlichen Gründen vorbehalten. Die Beklagte hat auch als Grund für die Ausübung ihres Gestaltungsrechtes solche Gründe angeführt. Überdies hat der Arbeitgeber nach den Feststellungen auch bei aktiven Arbeitnehmern neben anderen Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von freiwilligen Geldzuwendungen den Erwerb künftiger Anwartschaften eingeschränkt. Auch bei Anwendbarkeit des § 9 BPG wären die Kürzungsvoraussetzungen daher erfüllt. Ein gänzlicher Widerruf aller Leistungen aus wirtschaftlichen Gründen, dessen Zulässigkeit umstritten ist (dagegen Löschnigg ZAS 1995/17), ist im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Ende 1993 gefaßte Entschluß der Beklagten, die Anwartschaftsrechte in eine Pensionskasse überzuführen, könnte auch keinen Verstoß gegen § 9 BPG begründen, weil die Kürzung von Anwartschaften zwangsläufig aufschiebend bedingt vom Eintritt des Versorgungsfalles ist (Schrammel aaO 63 f) und daher eine Gleichbehandlung von Aktivbelegschaft und Pensionisten im Umfang der Zuschußleistungskürzung nicht verletzt wird. Eine Benachteiligung des Pensionisten, der bereits vorgeleistet hat und dem Arbeitgeber gleichsam ausgeliefert ist (Schrammel aaO 133; DRdA 1993/58 [Eichinger]; 9 ObA 224/94), im Sinne einer Ungleichbehandlung ist daher nicht gegeben.

Überdies wäre auch bei Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 9 BPG Voraussetzung für die Zulässigkeit der Kürzung nur das Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe, die aber entgegen den Revisionsausführungen des Zweitklägers keine Existenzgefährdung erfordern (Schrammel aaO 102, 132). Während die Kläger in erster Instanz ihren Pensionsanspruch auf Einzelverträge gründeten und der Zweitkläger die Dienstordnung, offenbar die aus dem Jahr 1951 und 1959, als freie Betriebsvereinbarung und die aus dem Jahr 1979, als Betriebsvereinbarung bezeichnete, meinte er, allerdings erst im Berufungsverfahren, daß 1979 eine inhaltliche Änderung des Pensionszuschußstatutes in der Weise erfolgt sei wie sie im Pensionszuschußstatut 1994 festgehalten sei, nämlich, daß die Gefährdung des Weiterbestandes der Gesellschaft Kürzungsvoraussetzung sei und diese Rechtslage, die den Kürzungsvoraussetzungen des § 9 BPG entspreche, als Kollektivvertrag auf den Arbeitsvertrag einwirke.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Beklagte nicht die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 4 Abs 1, 2 und 3 ArbVG besitzt. Daß ihr Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden wäre, wurde nicht behauptet. Ihr käme daher Kollektivvertragsfähigkeit ex lege nur unter den Voraussetzungen des § 7 ArbVG (vgl früher § 5 KVG) zu, wenn sie eine juristische Person öffentlichen Rechtes wäre. Die Beklagte gründet ihr Recht zum Betrieb telegraphisch-technischer Einrichtungen zum Zwecke der Beförderung von Telegrammen im Verkehr mit dem Ausland in beiden Richtungen auf eine Konzession aus dem Jahr 1922, die an das britische Unternehmen Marconi Wireless Telegraph Company erteilt wurde. Sie sollte nach Gründung der österreichischen Aktiengesellschaft auf diese übergehen. Mit der Erteilung der Konzession erfolgte die Unterzeichnung eines Übereinkommens zwischen dem Bundesministerium für Verkehrswesen als der österreichischen Telegraphenverwaltung und Marconi als Vertreter der neu zu errichtenden Aktiengesellschaft über die Ausführung der Konzession, das vor allem die Betriebsabwicklung des Telegrammverkehrs zwischen Post und der Beklagten regelt. Am 12.7.1923 wurde die Gesellschaft als "Österreichische Marconi AG" gegründet und am 18.12.1923 in "Radio Austria AG" umbenannt und im Handelsregister eingetragen. Seit 1955 stehen die Aktien vollständig im Eigentum der Republik Österreich, wurden in der Folge der Post- und Telecom Austria Beteiligungsgesellschaft übertragen (BGBl 1994/638) und gingen durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl 1996/201, auf die Post- und Telecom Austria AG im Wege der Gesamtrechtnachfolge über (Korinek-Stampfl-Blaha, Beiträge zum Telekommunikationsrecht Bd 18, 119 f).

Juristische Personen öffentlichen Rechts sind solche, die vom Gesetzgeber ausdrücklich als solche bezeichnet werden oder wenn sich der öffentlich-rechtliche Charakter aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelungen klar ergibt. Fehlt eine ausdrückliche Erklärung des Gesetzgebers, gehört ein Rechtsträger dann zu den juristischen Personen öffentlichen Rechts, wenn er mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt und Zwangsbestand hat (Koja, Der Begriff der juristischen Person öffentlichen Rechts, ZfV 1984, 489 f; Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 314 f mwN). Die Aktiengesellschaften zählen grundsätzlich zu den juristischen Personen des Privatrechts (Pauger,

Die juristische Person öffentlichen und die juristische Person privaten Rechts, ZfV 1986, 1 f). Die beklagte Partei ist eine Aktiengesellschaft, die bloß aufgrund des genannten Übereinkommens die Betriebsabwicklung des Telegrammverkehrs regelt. Sie ist gesetzlich nicht als juristische Person des öffentlichen Rechts bezeichnet. Mangels Behauptung und Nachweises der sonstigen oben genannten Voraussetzungen, aus denen sich die Eigenschaft einer juristischen Person öffentlichen Rechts ergibt, ist diese Eigenschaft daher nicht nachgewiesen. Daß die Dienstordnungen Kollektivverträge wären, ist demnach nicht hervorgekommen. § 43 Abs 3 ASGG schreibt zwar die amtswegige Ermittlungspflicht kollektivrechtlicher Normen vor, was aber voraussetzt, daß eine Partei sich darauf beruft (Kuderna, ASGG, 260). Dies geschah erst im Berufungsverfahren.

Zutreffend werden die Dienstordnungen mit Ausnahme der von 1979 als freie Betriebsvereinbarungen bezeichnet. Nach den damals geltenden §§ 14 Abs 2 BRG und 22 KVG bestand keine Kompetenz des Betriebsinhabers und des Betriebsrates Betriebsvereinbarungen betreffend Betriebspensionen abzuschließen (DRdA 1994/24 [Schrammel]; DRdA 1996/13 [Resch]; WBl 1996, 407). Ohne Rechtsgrundlage abgeschlossene (unzulässige) Betriebsvereinbarungen konnten mangels einer konkreten Regelungsbefugnis weder eine normative noch eine schuldrechtliche Rechtswirkung nach sich ziehen (WBl 1996, 407). Lediglich als Vertragsschablone konnten sie Eingang in die Einzelvereinbarungen finden (DRdA 1994/2 [Schnorr] = SZ 66/35). Die in der Dienstordnung enthaltene Bestimmung über die Geldfranken-Klausel hat aber in dem im "Kollektivvertrag" enthaltenen Wortlaut nicht Eingang in den Einzeldienstvertrag der Kläger gefunden.

Für den 1977 ausgeschiedenen Erstkläger wirkte daher die auf den Einzelvertrag beruhende Pensionszusage als vertraglicher Anspruch weiter, sodaß sich Erörterungen über Einwirkungen der 1979 oder 1989 geschlossenen Betriebsvereinbarung, die Ruhestandsverhältnisse nicht mehr regeln konnte, erübrigen (ZAS 1989/15 [Tomandl] = DRdA 1990/8 [Grillberger]; 8 ObA 2200/96d).

Die Dienstordnung gilt für das Dienstverhältnis aller bei der Beklagten in dauernden Dienstverhältnissen stehenden Dienstnehmer. Die Gesellschaft kann aber nach dieser Dienstordnung mit einzelnen Dienstnehmern, die hiedurch zu Direktionsbeamten werden, gesonderte Dienstverträge abschließen. Diese dürfen keine für den Dienstnehmer ungünstigere Bedingungen enthalten. Mit beiden Klägern wurden Sonderverträge abgeschlossen, wobei keinerlei Behauptung aufgestellt wurde, daß sie gegenüber der Betriebsvereinbarung ungünstigere Bedingungen enthielten. Die Geltung selbst der zulässigen Betriebsvereinbarung 1979 bzw 1989 ist daher durch den Sondervertrag des Zweitklägers außer Kraft gesetzt. Dieser sieht aber eine Kürzung nach Billigkeit vor. Selbst wenn die Widerrufs- und Kürzungsklausel im Dienstvertrag der Kläger allein gegenüber der Klausel im Pensionszuschußstatut 1979 eine ungünstigere Bestimmung wäre, könnte daraus nichts gewonnen werden. Es kommt bei einer Günstigkeitsprüfung nicht auf die isoliert betrachtete Einzelbestimmung an, sondern auf die Gesamtschau aller Bestimmungen, d.h. auch über Entlohnungsregelungen, Höhe der Zuschußpension, Anfall etc. Aus dem Verfahren hat sich kein Anhaltspunkt ergeben, noch wurden diesbezüglich Behauptungen aufgestellt, daß der Sondervertrag in dieser Hinsicht ungünstiger wäre als die Regelung nach der Dienstordnung, einschließlich des Pensionsstatutes. Die Günstigkeitsprüfung der Widerrufs- = Kürzungsklausel allein kann daher unterbleiben; damit aber auch die Frage, ob die ursprünglich auf Goldfranken ausgerichtete Klausel nicht nach Art I § 1 des Goldklauselgesetzes (BGBl 1937/130) als nicht bestehend anzusehen war (SZ 21/165; JBl 1996, 325).

Die Beklagte hat von ihrem Kürzungsrecht im Hinblick auf die im Pensionszuschußstatut 1979 enthaltene Widerrufsklausel, wonach die Kürzung bei nachhaltiger und wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft erfolgen dürfe, wenn die (volle) Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionszuschüsse eine Gefährdung des Weiterbestandes der Gesellschaft zur Folge hätte, Gebrauch gemacht. Dies ändert aber nichts daran, daß das Gestaltungsrecht der Beklagten nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Kürzung nach Billigkeit zu beurteilen ist. Der Zweitkläger hat nämlich der Geltung der Betriebsvereinbarung 1979 und der darin enthaltenen Widerrufsklausel nicht zugestimmt, hat er doch der diesbezüglich vorgeschlagenen Änderung seines "günstigeren" Individualvertrages durch das Schreiben der Beklagten vom 9.8.1990 (Beilage 12) ausdrücklich mit Schreiben vom 25.9.1990 (Beilage 13) widersprochen. Er glaubte nämlich irrigerweise, daß die Goldfranken-Klausel seines Individualvertrages, infolge ihrer Unvollständigkeit insgesamt unwirksam sei. Damit schadet der Hinweis auf die für den Zweitkläger nicht anwendbare Klausel der Betriebsvereinbarung 1979 nicht. Bei "günstigeren" Verträgen, wovon auszugehen ist, kommen die Bestimmungen der Dienstordnung nicht zur Anwendung.

Insgesamt ist daher nur zu beurteilen, ob der Grundsatz der Billigkeit bei der vorgenommenen Kürzung der Pensionszuschüsse um 20 % nicht verletzt wurde. Die Kürzung ist nicht nur bei einer Existenzgefährdung im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 und § 8 Abs 1 Z 2 BPG, sondern bereits bei zwingenden wirtschaftlichen Gründen (Schrammel aaO 103, 134) bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger erheblicher betrieblicher Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig (DRdA 1996/13 [Resch]). Ob alle anderen Arbeitnehmer sich mit der Kürzung einverstanden erklärten und daher nur zu prüfen wäre, ob der ungekürzte Pensionsaufwand für die beiden Kläger aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten erbracht werden könne, würde einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Direktionsbeamten gleichkommen und dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Es ist diesbezüglich eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob die Kürzung insgesamt aufgrund der wirtschaftlichen Lage bezogen auf die Gesamtheit der Pensionisten der Billigkeit entsprach (8 ObA 239/95).

Wird die Pensionsbelastung der Beklagten im Zeitraum des Widerrufes von rund 18,4 Mio S 1989 und 15,1 Mio S 1990 der Dividendenausschüttung in diesen Jahren von je 4,2 Mio S gegenübergestellt, die aber auch nur durch gravierende Rückstellungsauflassungen ermöglicht wurde, weil sonst ein Bilanzverlust von rund 50 Mio S bei einem negativen Betriebsergebnis von ca 85 Mio S eingetreten wäre, ergibt sich schon die wirtschaftliche Notwendigkeit bei gegebenen Widerrufs- und Kürzungsklauseln in Pensionsverträgen, die Belastungen zu kürzen. Es darf nicht übersehen werden, daß der Eigentümer der Beklagten auf ihm zustehende Gebühren von 80 Mio S, die infolge des schlechten Geschäftsganges auch weiter zurückgingen, durch Reduktion ihm gebührender Gebührenanteile von 27 % auf 10 % verzichtete und dennoch 1990 die auf 80 % gekürzten Pensionszuschüsse nur mehr zu 50 % durch Rückstellungen gedeckt waren. Auch der Zuschuß des Eigentümers mit 50 Mio S anläßlich des Beitritts zur Pensionskasse zeigt die prekäre Situation, die sich auch in den Folgejahren nicht verbesserte. Im Telegrammwesen besteht ein Defizit von 9,3 Mio S, das immer nur durch entsprechende Abkommen mit der Post in Schranken gehalten werden kann. Nur dann, wenn auch 1995 ein solches Abkommen auf Auftragsbasis bezüglich des Telegrammverkehrs getroffen werden konnte, werden die auflösbaren Rücklagen noch für 1995 ausreichen, weil inzwischen auch der Telexbereich seit 1993 nicht mehr kostendeckend arbeitet.

Da die Maßnahme nicht nur einseitig zu Lasten der Pensionisten geschah, sondern auch die Kürzung des Personalaufwandes durch 20 Kündigungen vorgenommen, ein Frühpensions- und Sozialplan in die Wege geleitet wurde, sodaß ein Personalabbau von 237 aktiven Mitarbeitern 1989 auf 177 aktive Mitarbeiter im Jahr 1994 bewirkt werden konnte, sonst die Personalkosten über die Leistungserlöse gestiegen wären, zeigt sich, daß eine Kürzung der Zuschußpension um 20 % durchaus als ausgewogene Maßnahme betrachtet werden muß. Mag auch der Telegrammbereich defizitär gewesen sein, so hätte eine Auflassung davon rund 40 Mitarbeiter, die anderwärtig sonst nicht verwendbar gewesen wären, betroffen. Daß auch diese Kostenbelastung neben anderen Maßnahmen durch Kürzung von Pensionszuschüssen im Interesse des Unternehmens und der Belegschaft eine gelindere Maßnahme darstellt, liegt auf der Hand. Auch eine einseitige Begünstigung der Aktivbelegschaft lag nicht vor, weil in diesem Bereich nicht nur die erwähnten Personaleinsparungen erfolgten, freiwillige Geldzuwendungen und Zuwendungen an den Club der Angestellten abgeschafft, Urlaubsverzichte ausgehandelt, aliquote Vorrückungen ausgesetzt und ein neues Laufbahnschema eingeführt, aber vor allem auch Pensionszusagen bei aktiven Arbeitnehmern gekürzt wurden.

Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt sich, daß die Pensionskürzung mit Billigkeitsgrundsätzen nicht im Widerspruch steht, auch wenn allenfalls die Existenzgefährdung im Sinne des BPG noch nicht erreicht gewesen sein mag, was allerdings hier nicht zu prüfen ist. Die Ausführungen des Zweitklägers in seiner Revision zur Fortbestandsgefährdung schlagen daher nicht durch, weil sich daraus keine Argumente gegen das Vorliegen von erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewinnen lassen. Selbst wenn mit der Revision von 15,6 Mio S Zinsenerträgnissen ausgegangen wird, darf nicht übersehen werden, daß die Pensionsbelastung schon 1989 18,4 Mio S betrug und daß nur durch die Auflassung von Rücklagen auf Kosten der Substanz und auch nur optisch ein scheinbar günstigeres Ergebnis bestand. Die behaupteten Zinsenerträgnisse sind daher auch nur ein Scheinargument für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens und gehen an der Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage vorbei.

Durch die Widerrufs- und Kürzungsklausel ist dem Arbeitgeber nur eine nach billigem Ermessen zumutbare Regelungsbefugnis eingeräumt (Krejci, Die Grenzen einseitiger Entgeltbestimmung durch den Arbeitgeber, ZAS 1983, 203; DRdA 1996/13 [Resch]). Nur bei Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch den gestaltungsbefugten Kontrahenten ist die erfolgte Bestimmung gerichtlich zu korrigieren (DRdA 1990/8 [Grillberger] = ZAS 1989, 15 [Tomandl]).

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten der Beklagten, die Sanierungsmaßnahmen zwingend erforderten, ist im Hinblick auf die aus den ehemaligen Dienstverträgen abgeleiteten wirtschaftlichen Verhältnissen von Direktionsbeamten, die auf Sonderverträgen beruhten und die demnach wie schon aus der Dienstordnung hervorgeht und auch nicht bestritten wurde, günstiger waren als bei nicht unter Sonderverträgen stehenden Angestellten, ist bei einer 20 %igen Kürzung der Zuschußpension die Austauschgerechtigkeit im Einzelfall nicht verletzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die aus wirtschaftlichen Gründen verursachte Kürzung nur von der Dauer dieses Zustandes abhängt und bei einer Gesundung des Unternehmens wieder wegfällt (Schrammel aaO 133). Dies ist aber im Gegensatz zu dem der Entscheidung DRdA 1990/8 [Grillberger] = ZAS 1989, 15 [Tomandl] zugrundeliegenden Verfahren nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Eine Feststellung, daß aufgrund der Gegebenheiten nur derzeit eine Kürzung berechtigt ist, könnte im übrigen einen Rechtsstreit über den Zeitpunkt des Wegfalls der Kürzungsvoraussetzungen nicht verhindern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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