OGH 9ObA39/94

OGH9ObA39/948.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Josef K*****, Pensionist,***** vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** AG, ***** vertreten durch Dr.Georg Schima, Rechtsanwalt in Wien, wegen 286.952,55 S brutto abzüglich 25.878,75 S netto, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Oktober 1993, GZ 34 Ra 48/93-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.Dezember 1992, GZ 19 Cga 1004/92-23, aufgehoben wurde, den

Beschluß:

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes grundsätzlich zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Welche Bedeutung die Anführung eines ziffernmäßigen Betrages im Rahmen des Widerrufsvorbehaltes hat, ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Fest steht, daß dem Kläger anläßlich seiner Ernennung zum technischen Direktor ein Exemplar der Richtlinien für die Ruhegenüsse der Direktoren und Direktionsbeamten ausgefolgt wurde.

Dieses enthielt unter anderem folgenden Bestimmung:

"Falls nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres sich zeigt, daß die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt auf Goldfrancs ..... gesunken sind, so ist die Gesellschaft berechtigt, die Rentenzuschüsse um maximal 50 % zu senken. Fallen die Einnahmen noch tiefer, so behält sich die Firma vor, im Einvernehmen mit dem ständigen Rechtsberater der Gesellschaft, weitergehende Maßnahmen zu treffen."

Diese Bestimmung war nicht Gegenstand der Erörterung der Parteien anläßlich des Vertragsabschlusses. Daraus, daß in der die anderen Angestellten betreffenden Richtlinie der Goldfransbetrag mit 65.000 ausgefüllt war, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß dieser Betrag auch für die Direktoren und Direktionsbeamten Gültigkeit haben sollte, da hier durchaus anderer Regelungen dankbar sind; es ist häufig zu beobachten, daß sich gerade betriebliche Pensionsregelungen für leitende Angestellte von solchen für andere Beschäftigte unterscheiden. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß dieser Punkt mangels Einfügung eines Betrages überhaupt nicht Gegenstand der Vereinbarung war. Aus dem Text der Urkunde ergibt sich vielmehr klar, daß sich die beklagte Partei die Kürzung der Zuschußleistung für den Fall vorbehalten wollte, daß sich ihre wirtschaftliche Lage verschlechtere. Die Zusage, es gebe zwischen der betrieblichen Pensionsleitung hinsichtlich ihrer Sicherheit keinen Unterschied zwischen dem Bund und der beklagten Partei, kann im Zusammenhang mit dem Kürzungsvorbehalt in der dem Kläger ausgefolgten Urkunde nur auf den prinzipiellen Anspruch auf die betriebliche Pensionsleistung und nicht auch auf deren Höhe bezogen werden. Daß eine fixe Umsatzziffer, ab deren Unterschreitung die Kürzung der Pensionleistung zulässig sein sollte, nicht vereinbart wurde, hat zur Folge, daß das Kürzungsrecht ohne Bedachtnahme auf die absolute Umsatzentwicklung nach billigem Ermessen ausgeübt werden kann. Dem steht, im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Ansicht auch die Rechtsprechung nicht entgegen. Die besondere Schutzwürdigkeit des Ruheständlers und die Anlegung eines strengen Maßstabes bei Eingriff in Pensionszusagen sprechen nicht gegen eine Kürzung eines Pensionszuschusses in einem den wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens angepaßten Maß, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde. Die dabei zu beachtenden Grundsätze wurden vom Berufungsgericht im Sinne der oberstgerichtlichen Rechtsprechung dargestellt. Für die Überprüfung dieser Frage erweist sich aber eine Ergänzung der Feststellungsgrundlage notwendig.

Da ein absoluter Betrag, ab dem das Kürzungsrecht einsetzen sollte, nicht vereinbart wurde, kommt der Frage des Wertes des Goldfrancs und seiner Entwicklung im Rahmen der internationalen Entwicklung der Goldparität keine Bedeutung zu. Ebenso kann die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung im Hinblick auf das (zwischenzeitig außer Kraft getretene) Goldklauselgesetz unerörtert bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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