Spruch:
1.) Die "ergänzenden Rechtsmittelausführungen" der Ernst D***** OHG vom 22.März 1996 werden zurückgewiesen.
2.) Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Ernst D***** OHG wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ad 1.): Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der sogenannten Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt grundsätzlich auch im Firmenbuchverfahren.
Ad 2.): Die zweite Instanz wies den Rekurs der Rechtsmittelwerberin, die sich als Mitbewerberin gegen die Verfügung der Eintragung einer Gesellschaft mbH im beim Erstgericht geführten Firmenbuch gewendet hatte, weil deren Firma gegen das Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB verstoße, als unzulässig zurück. Die Rechtsmittelwerberin könne sich nicht auf eine Verletzung ihrer auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung berufen, sondern nur auf verletzte geschäftliche Interessen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs (Rekurs) der Ernst D***** OHG ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Auch in Firmenbuchsachen ist der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes gemäß § 15 Abs 1 FBG nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig (6 Ob 1045/94 = GesRZ 1995, 126 = ecolex 1995, 415 = WBl 1995, 292 mwN). Eine solche erhebliche Rechtsfrage liegt hier vor, weil der Oberste Gerichtshof zur Rechtsmittellegitimation des Mitbewerbers im Firmenbuchverfahren bei Täuschungsfähigkeit der Firma (§ 18 Abs 2 HGB) des neu eingetragenen Rechtsträgers noch nicht Stellung genommen hat.
Nach § 18 Abs 2 erster Satz HGB darf der Firma kein Zusatz beigefügt werden, der ... sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Dieses Täuschungsverbot gilt nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt 6 Ob 25/95 = ecolex 1995, 724 = RdW 1996, 12) auch für die Firma der Gesellschaft mbH.
Die Rechtsmittelwerberin kann ihre Rekursbefugnis nicht aus den §§ 18
und 21 FBG ableiten, weil danach Betroffener nur derjenige ist, in
dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder
doch unvermeidliche bewußte Ziel der gerichtlichen Verfügung ist
(arg: "Soll ..."; GesRZ 1994, 305; zuletzt 6 Ob 3, 8/95 = NZ 1996, 67
= ecolex 1995, 418 = WBl 1995, 339 mwN). Dies ist bei der
Rechtsmittelwerberin nicht der Fall.
Die Rechtsmittelbefugnis dessen, der sich durch eine Firmenbucheintragung in seinen Firmenrechten verletzt erachtet, steht außer Frage (6 Ob 1014/93 = GesRZ 1994, 305), weil diesem nicht nur die Klage nach § 37 HGB idF Art II Z 13 BGBl 1991/10, sondern nach § 15 Abs 1 FBG, § 9 AußStrG auch das Rekursrecht zusteht (NZ 1996, 67;
GesRZ 1994, 305; HS 8078 mwN). Die kontroversiell entschiedene Frage,
ob einem Firmenträger, der sich durch die Neueintragung eines
Rechtsträgers in das Firmenbuch mit einer gegen den
Firmenausschließlichkeitsgrundsatz nach § 30 Abs 1 HGB verstoßenden
Firma verletzt erachtet, in unmittelbarer Verfolgung seiner rechtlich
geschützten Interessen neben der Unterlassungsklage nach § 37 HGB
auch der Rekurs gegen den Eintragungsbeschluß offensteht (verneinend
GesRZ 1994, 305 und 6 Ob 2/94 = EvBl 1994/152 = ecolex 1994, 473 =
WBl 1994, 278, bejahend als obiter dictum zuletzt 6 Ob 25, 26/94 = NZ
1995, 113 = WBl 1995, 123 = ecolex 1995, 101 = RdW 1995, 141), muß
hier nicht entschieden werden.
Maßgeblich für die Rekurslegitimation gegen einen Eintragungsbeschluß im Firmenbuch ist im Fall des § 18 Abs 2 HGB, ob der Einschreiter in seinen Firmenrechten berührt wird. Im vorliegenden Fall wird die Rechtsmittelwerberin in ihren Firmenrechten auch durch die allenfalls täuschungsfähige Firma (§ 5 GmbHG, § 18 Abs 2 HGB) der vom Erstgericht neu ins Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft nicht berührt. Die Rechtsmittelwerberin macht mit ihrem Vorbringen ausschließlich Tatsachen geltend, aus denen ihr als Mitbewerberin gegen die neu eingetragene Gesellschaft allenfalls Unterlassungsansprüche nach § 2 UWG zustehen könnten, die nicht schon aus der Firmenbucheintragung selbst herrühren, sondern erst aus dem Gebrauch dieser Firma im geschäftlichen Verkehr erwachsen können. Ob der Anspruch der Einschreiterin auch auf § 37 HGB gestützt werden könnte, kann hier ungeprüft bleiben. Daß mit der Firmenbucheintragung selbst nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende, allfällige Wettbewerbsverstöße der eingetragenen Gesellschaft aber im Firmenbuchverfahren eine Rechtsmittelbefugnis des Mitbewerbers begründen können, wurde schon in der Entscheidung NZ 1996, 67 zutreffend verneint. Der gegenteiligen Auffassung von Fries (Unzulässige Firmawortlaute und ihre Beseitigung in ecolex 1992, 167 f) vermag sich der erkennende Senat daher nicht anzuschließen. Die vom Rechtsmittel ins Treffen geführte, vor Inkrafttreten des FBG zu § 18 Abs 2 HGB ergangene ältere Rechtsprechung (NZ 1965, 124; SZ 8/257), die auch die Verletzung oder Gefährdung sonstiger geschäftlicher Interessen als ausreichend ansah, kann nicht fortgeführt werden. In der Entscheidung SZ 36/106 = JBl 1964, 96 wurde das Rekursrecht eines Firmenträgers gegen einen Eintragungsbeschluß mit der wesentlichen Begründung verneint, daß der Mitbewerber und Rekurswerber die Verletzung seiner eigenen Interessen, die durch die Verletzung der Firmenwahrheit entstanden seien, nicht ausreichend dargetan habe.
Einem Mitbewerber und Firmenträger, der sich durch die Neueintragung eines Rechtsträgers in das Firmenbuch mit einer gegen den Täuschungsverbot nach § 18 Abs 2 HGB verstoßenden Firma verletzt erachtet, steht somit in unmittelbarer Verfolgung dieser Interessen der Rekurs gegen den Eintragungsbeschluß nicht offen. Die Rechtsmittelwerberin hat demnach im Firmenbuchverfahren keinen Erledigungsanspruch.
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